Einsrpüche gegen die Katasterbestimmung und Klage auf Aufhebung und Eintragung des Grundbuchs im türkischen Recht
EINSRPÜCHE GEGEN DIE KATASTERBESTIMMUNG UND KLAGE AUF AUFHEBUNG UND EINTRAGUNG DES GRUNDBUCHS
Der Einspruch gegen die Katasterbestimmung und die Klage auf Aufhebung und Eintragung des Grundbuchs stehen im Zusammenhang mit einer betrügerischen Registrierung. Gegenstand dieser Klage ist, dass das Katasterverfahren rechtswidrig ist. Grundsätzlich können Sie Ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit mit jeder Art von Beweis belegen. Insbesondere das Fehlen einer Anforderung für einen dokumentenbasierten Einspruch in dieser Klage bietet dem Kläger erhebliche Erleichterung.
WAS IST KATASTER?
Im Laufe der Geschichte war das Kataster ein wichtiges Instrument zur Bestimmung der rechtlichen Grenzen und Inhalte von Immobilien. Heute hat sich mit den veränderten Lebensbedingungen das Anwendungsgebiet des Katasters erheblich erweitert. Im Zusammenhang mit Bedürfnissen wie Eigentum, Planung und Bewertung ist das Kataster Teil der Entwicklung geworden. In seiner weitesten Definition ist das Kataster ein Informationssystem, das die Grundlage für alle Arten von Plänen, Projekten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Land bildet. Das Kataster erhöht den Investitionswert, indem es den Menschen rechtliche Sicherheit bietet.
Mit dem Kataster werden die Standorte, Flächen, Werte, Rechte und Pflichten auf allen Arten von Land und Eigentum in unserem Land bestimmt. Diese Bestimmung und der Kartierungsprozess werden auch als Kataster bezeichnet. Das Kataster ist von großer Bedeutung für die Sicherheit von Eigentumsrechten und Grenzsicherheit. Das Kataster ist wesentlich, um Informationen über die Nutzung des Landes zu erhalten. Landbesitz erfordert ein Kataster. Darüber hinaus verringern katasterliche Aktivitäten die Arbeitsbelastung der Gerichte. Infolge dieser Aktivitäten sind die notwendigen technischen und rechtlichen Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit unbeweglichem Eigentum zugänglich, wodurch Gerichte schneller Entscheidungen treffen können.
WELCHE ARTEN VON KATASTER GIBT ES?
1. Steuerkataster
2. Rechtskataster
3. Wirtschaftskataster
4. Mehrzweckkataster
5. Landinformationssysteme
Heute wird häufig das Mehrzweckkataster verwendet.
EINSRPÜCHE GEGEN DIE KATASTERBESTIMMUNG
In der Praxis werden manchmal Fehler bei der Katasterbestimmung gemacht. Die Grundbuchverordnung erlaubt es, diese Fehler zu korrigieren. In einigen Fällen kann das Katasteramt diese Fehler von Amts wegen auf Antrag korrigieren. In anderen Fällen ist es notwendig, den Rechtsweg zu beschreiten.
Grundsätzlich wird das Katasteramt automatisch Fehler in der Vermessung, Abgrenzung, Konfiguration und Berechnung bei Immobilien korrigieren, deren geometrische Bedingungen durch Verfahren während oder nach dem Kataster abschließend festgelegt wurden. Es reicht aus, einen Antrag zu stellen. Diese Korrektur wird auch den Eigentümern der Immobilie und anderen Rechteinhabern mitgeteilt. Wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen die Aufhebung dieser Korrektur beantragen, wird die Korrektur endgültig. Ihr Einspruch gegen die Korrektur muss beim Friedensgericht erhoben werden.
Darüber hinaus werden einige Flächendifferenzen, die sich aus den Änderungsverfahren bei Immobilien ergeben, die durch Verfahren während oder nach dem Kataster abschließend festgelegt wurden, automatisch von den Katasterämtern korrigiert. Es ist kein Antrag erforderlich. Wichtig ist, dass der betreffende Fehler innerhalb der Fehlergrenzen bleibt, die in den technischen Regeln festgelegt sind, auf denen das Kataster basiert.
WELCHE KATASTERFEHLER KÖNNEN KORRIGIERT WERDEN?
– Fehlberechnung der Grundstücksfläche auf der Karte
– Fehler bei der Grenzziehung
– Fehler durch falsches Lesen und Schreiben
– Falsche Markierungen
– Technische Fehler durch die Kombination falscher Punkte
KLAGE ZUR VERHINDERUNG DER KORREKTUR VON KATASTERFEHLERN
Betroffene Parteien können gegen die vorgenommene Korrektur Klage erheben. Sie fordern mit dieser Klage die Aufhebung der Korrektur. Grundsätzlich muss die Klage auf Aufhebung der Korrektur innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung der Korrektur erhoben werden. Zuständiges Gericht ist das Friedensgericht. Das zuständige Gericht ist das Gericht, in dem die Korrektur vorgenommen wurde. Es gibt jedoch ein rechtliches Hindernis, den Rechtsweg zu beschreiten. Eine Klage kann nicht direkt erhoben werden, ohne einen Antrag auf Korrektur des Eintrags zu stellen. Zunächst muss ein Antrag beim zuständigen Katasteramt gestellt werden. Zum Beispiel muss vor der Einreichung einer Klage beim Friedensgericht gegen die Korrektur bezüglich der Flächenmenge das Katasteramt besucht werden. Da das Katasterrecht ein sehr technisches Gebiet ist, wird es zu Ihrem Vorteil sein, einen Immobilienanwalt zu konsultieren.
EINSRPÜCHE GEGEN DIE KATASTERBESTIMMUNG
Gemäß Artikel 9 des Katastergesetzes ist es rechtlich möglich, gegen die Katasterbestimmung Einspruch zu erheben. Grundsätzlich können Sie Einspruch gegen die Bestimmungen erheben, bis das Katasterteam seine Arbeit im Arbeitsbereich nach der Aufzeichnung des Katasters abgeschlossen hat.
Dieser Einspruch muss bei dem Katastertechniker oder dem Katasteramt erhoben werden. Ihr Einspruchsprotokoll wird spätestens innerhalb von 10 Tagen an die Katasterkommission weitergeleitet. Gegenstand des Einspruchs kann nur die Gültigkeit der angewandten Dokumente sein. Einsprüche, die nicht auf einem Dokument basieren, werden nicht berücksichtigt und geprüft.
VERFAHREN NACH EINSPRUCH GEGEN DIE KATASTERBESTIMMUNG
Einspruchsprotokolle müssen spätestens innerhalb eines Monats abgeschlossen werden. Mit der Bedingung der Angabe eines Grundes kann der Überprüfungszeitraum jedoch fortgesetzt werden, bis die Aktivitäten des Katasterteams im Arbeitsbereich abgeschlossen sind. Während dieses Prozesses werden Experten- und Nachbarschaftsinformationen genutzt. Zeugen werden jedoch nicht gegen das Dokument gehört. Als Ergebnis dieser Überprüfungen wird ein neues Protokoll erstellt, das das alte Protokoll ersetzt und den rechtmäßigen Eigentümer bestimmt. Die Entscheidung der Kommission wird durch Aushang bekannt gegeben.
KLAGE AUF EINSPRUCH GEGEN DIE KATASTERBESTIMMUNG
Nach der Katasterarbeit werden die gemäß den Aufzeichnungen vorgenommenen Bestimmungen durch Aushang bekannt gegeben. Die Bekanntmachungsfrist beträgt in der Regel 30 Tage. Während dieser Zeit ist es möglich, eine Klage auf Einspruch gegen die Katasterbestimmung zu erheben. Diese Klage steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung. Daher sollten Sie Ihre Klage beim zuständigen und autorisierten Gericht erheben. Sie können Ihr Rechtsverfahren beim Katastergericht, in dem die Katasterbestimmung vorgenommen wurde, einleiten. Wenn innerhalb der 30-tägigen Frist keine Klage erhoben wird, wird die Bestimmung endgültig. Die endgültige Aufzeichnung und die Entscheidungen des Katastergerichts werden innerhalb von drei Monaten im Grundbuch eingetragen. Als wichtige Folge kann keine Klage auf Einspruch gegen die endgültige Katasterbestimmung erhoben werden. Es kann jedoch eine Klage auf Aufhebung und Eintragung des Grundbuchs erhoben werden.
KLAGE AUF AUFHEBUNG UND EINTRAGUNG DES GRUNDBUCHS NACH DER KATASTERBESTIMMUNG
Es gibt eine Verjährungsfrist für den Einspruch gegen die Katasterbestimmung. Nach Ablauf der oben genannten Frist verlieren die betroffenen Parteien ihr Recht auf Klageerhebung. In einigen Fällen ist es jedoch möglich, eine Klage auf Aufhebung und Eintragung des Grundbuchs zu erheben. Die Klage auf Aufhebung und Eintragung des Grundbuchs steht im Zusammenhang mit einer betrügerischen Registrierung. Gegenstand dieser Klage ist, dass das Katasterverfahren rechtswidrig ist. Grundsätzlich können Sie Ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit mit jeder Art von Beweis belegen. Insbesondere das Fehlen einer Anforderung für einen dokumentenbasierten Einspruch in dieser Klage bietet dem Kläger erhebliche Erleichterung.
WANN SOLLTE EINE KLAGE AUF AUFHEBUNG UND EINTRAGUNG DES GRUNDBUCHS NACH DER KATASTERBESTIMMUNG ERHOBEN WERDEN?
Die Verjährungsfrist für die Erhebung einer Klage auf Aufhebung und Eintragung des Grundbuchs gegen ein rechtswidriges Katasterverfahren unterliegt ebenfalls der Verjährungsfrist. Grundsätzlich muss eine Klage auf Aufhebung und Eintragung des Grundbuchs innerhalb von 10 Jahren ab dem Datum der endgültigen Aufzeichnung erhoben werden. Sie können Ihre Klage bei den Zivilgerichten erster Instanz, in denen sich die unbewegliche Sache befindet, die Gegenstand der Klage ist, erheben. Wird diese Fr
ist nicht eingehalten, verlieren Sie Ihr Klagerecht.
Für weitere Informationen zum Einspruch gegen die Katasterbestimmung und zur Klage auf Aufhebung und Eintragung des Grundbuchs können Sie uns kontaktieren.
BEISPIELE FÜR ENTSCHEIDUNGEN ZUM EINSPRUCH GEGEN DIE KATASTERBESTIMMUNG
„Laut der Erklärung in der Klageschrift steht die Klage im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen die Katasterbestimmung.
Gemäß den Bestimmungen sowohl des Gesetzes Nr. 766 als auch des Gesetzes Nr. 3402 muss in Klagen gegen die Katasterbestimmung die Klage gegen die Personen gerichtet werden, für die die Bestimmungsaufzeichnung zu ihren Gunsten erstellt wurde. Die Klage hat den Charakter eines Einspruchs gegen die gemäß dem Zusatzartikel 4 des Gesetzes Nr. 3402 erfolgte Katasterbestimmung. Da der Bestimmungseigentümer als SCHATZAMT und der Benutzer als … in der Katasteraufzeichnung der unbeweglichen Sache, die Gegenstand der Klage ist, angegeben ist, hätten der Bestimmungseigentümer SCHATZAMT und der im Erklärungsspalte genannte Benutzer … als Beklagte in dieser Klage genannt werden müssen. Es ist jedoch offensichtlich, dass die wahre Absicht des Klägers darin besteht, das SCHATZAMT und nicht das Katasteramt zu verklagen, und da es sich um eine klare Falschdarstellung in der Vertretung handelt, sollte dieser Umstand vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden und dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden, die Klage ordnungsgemäß gegen den tatsächlichen Beklagten, das SCHATZAMT, zu richten und nach Einbeziehung des Bestimmungseigentümers SCHATZAMT in die Klage, die Parteien zu bilden und deren Verteidigung und Beweise einzuholen, sollte die Entscheidung durch Bewertung aller Beweise zusammen getroffen werden. Die Nichtberücksichtigung dessen verstößt gegen das Verfahren und das Gesetz.“
- Zivilkammer 2011/10040 E. , 2011/10587 K.
„Im Falle eines Einspruchs gegen die Katasterbestimmungsaufzeichnung innerhalb der Bekanntmachungsfrist für einen der Rechteinhaber wird die Aufzeichnung für andere Rechteinhaber nicht endgültig, bis der Einspruch gelöst ist. In dieser Situation; da innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen die Katasterbestimmungsaufzeichnung der unbeweglichen Sache, die Gegenstand der Klage ist, erhoben wurde, ist die genannte Aufzeichnung nicht nur für den Einspruchsteller, sondern auch für alle Rechteinhaber nicht endgültig geworden.“
- Zivilkammer 2016/10056 E. , 2016/11345 K.
„…im konkreten Fall, obwohl die Parzellen mit den Nummern 3278 und 3279, auf die sich der Antrag des Klägers stützt, während des im Jahr 1999 durchgeführten Katasterverfahrens im Namen der Kläger bestimmt wurden, wurde die im Namen der Kläger vorgenommene Katasterbestimmung durch die endgültige Entscheidung des Katastergerichts vor der Erstellung einer Grundbucheintragung im Namen der Kläger aufgrund der von … eingereichten Katastereinspruchsklage aufgehoben. Darüber hinaus, da der Eigentümer der Grundbucheintragung Nr. 41 vom Oktober 1944, die die Grundlage für die Katasterbestimmungen hinsichtlich der Parzellen, die Gegenstand des Antrags auf Entschädigung sind, nicht die Kläger, sondern die „… Generaldirektion der Stiftungen“ ist, gibt es keine Grundbucheintragung oder ein Grundbuch für die Parzellen, auf die sich der Antrag des Klägers stützt, zugunsten des Mandanten. Als natürliche Folge davon haben die Kläger keinen Schaden, der sich aus oder durch die Führung des Grundbuchs ergibt, so dass es keinen Fehler in der Entscheidung des Gerichts gibt, die Klage wie geschrieben abzulehnen.“
- Zivilkammer 2016/3281 E. , 2016/5875 K.
Für weitere Hilfe oder Beratung zu diesem Thema, bitte kontaktieren Sie uns.
Einsrpüche gegen die Katasterbestimmung und Klage auf Aufhebung und Eintragung des Grundbuchs im türkischen Recht[/caption>