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Fall für die Abschaffung der Adoptionsbeziehung

Was spricht für die Abschaffung der Adoptionsbeziehung? Die Adoption basiert auf dem Phänomen der Adoption, das zwischen den Parteien entsteht, und nicht auf den Blutsbanden, die zwischen dem Adoptierenden und den adoptierten Parteien hergestellt wurden. Adoption wird als künstliche Abstammung bezeichnet. Unser Bürgerliches Gesetzbuch hat die Gründe, die das Adoptionsverhältnis aufheben, unter zwei Rubriken untersucht. Diese werden als „mangelnde Einwilligung“ und „sonstige Mängel“ bezeichnet.

Mangelnde Zustimmung

Wenn der adoptierte Minderjährige urteilsfähig ist, muss seine Zustimmung zur Adoption eingeholt werden. Gleichzeitig wird festgelegt, dass die Zustimmung der Eltern des adoptierten Kindes einzuholen ist. Seitens des Adoptierenden ist eine Ehedauer von 5 Jahren erforderlich und dem Ehegatten die Möglichkeit zu geben, ein Adoptionsverhältnis zu begründen. Außerdem wird die Zustimmung des Angenommenen eingeholt, auch wenn dieser über 18 Jahre alt und befristet ist.

Das Adoptionsverhältnis kann beendet werden, wenn die oben genannten Personen nicht die Zustimmung einer der um ihre Zustimmung ersuchten Personen bezüglich des Adoptionsphänomens haben.

Andere Mängel

Zum Beispiel das Adoptionsverhältnis;

  • Alleinerziehende unter 30 Jahren
  • Kein Altersunterschied von 18 Jahren zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen
  • Der adoptierte Minderjährige wurde 1 Jahr lang nicht von dem adoptierenden Erwachsenen betreut

Bei Vorliegen sonstiger wesentlicher Mängel wie z. B. können die Staatsanwaltschaft oder die betroffenen Personen die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses beantragen.

Werden die vorgenannten Mängel später beseitigt oder besteht dieser Mangel nur der Form nach und werden die Interessen der Adoption schwer beeinträchtigt, so kann die Aufhebung der Adoption nicht erfolgen.

VERJÄHRUNG BEI BEENDIGUNG DES ADOPTIONSVERHÄLTNISSES

Das Klagerecht auf Aufhebung und Beendigung dieses Verhältnisses erlischt innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Kenntnis des Grundes für die Beendigung des Verhältnisses, jedenfalls aber 5 Jahre nach dem Adoptionsverfahren.

FOLGEN DER BESEITIGUNG

Mit Beendigung des Adoptionsverhältnisses;

  • Die Adoption erfolgt aus der Obhut des Adoptierenden.
  • Wenn sie den Nachnamen des Adoptierenden angenommen hat, erhält sie ihren alten Nachnamen.
  • Er verliert seinen Anspruch als rechtmäßiger Erbe des Adoptierenden.
  • Das absolute Heiratsverbot mit dem Adoptierenden wird aufgehoben.

Mit dem Verschwinden der Adoption endet die Obhut. Infolgedessen kehrt das Sorgerecht nicht zu seinen ehemaligen Eltern zurück. Das Gericht kann auch das Sorgerecht für die ehemaligen Eltern für angemessen halten, aber einen neuen Vormund bestellen, wenn es dies für erforderlich hält.

Die Beendigung des Adoptionsverhältnisses berechtigt den Adoptierenden nicht zur Geltendmachung rückwirkender Aufwendungen wie Unterhalt oder der Pflege und Erziehung der adoptierten Person.

VERMITTLUNG IN ADOPTIONSVERFAHREN

Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es eine Institution namens „Vermittlung in Adoptionsverhältnissen“. Diese Einrichtung ist eine Einrichtung, die darauf abzielt, die Schwierigkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, die bei der Adoption von Minderjährigen auftreten. Nur vom Ministerrat autorisierte Institutionen und Organisationen dürfen diese Vermittlungstätigkeiten ausüben. Privatpersonen steht ein solches Recht nicht zu.

Für nähere Informationen zum Fall der Aufhebung der Adoptionsbeziehung können Sie uns auf unserer Kontaktseite kontaktieren.

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