Verhinderung von Interferenzklagen im türkischen Recht
VERHINDERUNG VON INTERFERENZKLAGEN IM TÜRKISCHEN RECHT
Eine Verhinderung von Interferenzklagen tritt auf, wenn ein Eigentümer seine Eigentumsrechte aufgrund unrechtmäßiger Handlungen Dritter nicht vollständig oder teilweise ausüben kann, obwohl er die tatsächliche Kontrolle über das Eigentum hat. In einer solchen Klage fordert der Eigentümer das Gericht auf, die unrechtmäßigen Handlungen zu beseitigen. Diese Art von Klagen ist häufig bei eingetragenen Grundstücken zu sehen und wird auch als “Klage zur Verhinderung von Eingriffen” bezeichnet.
Im türkischen Recht wird einer Person, die etwas besitzt, das Recht gewährt, es innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung zu nutzen, davon zu profitieren und darüber zu verfügen. Der Eigentümer erhält mit diesem Recht zwei verschiedene Befugnisse. Der Eigentümer hat in Bezug auf die aktive Befugnis das Recht, das Eigentum zu nutzen, davon zu profitieren und darüber zu verfügen. Diese Befugnis ist nicht unbegrenzt und unterliegt rechtlichen Grenzen. Die zweite dem Eigentümer gewährte Befugnis ist die passive oder schützende Befugnis des Eigentümers. Mit dieser Befugnis kann der Eigentümer eine Klage einreichen, um das Eigentum von denen zurückzufordern, die es unrechtmäßig besitzen, und jede unrechtmäßige Einmischung zu verhindern. Das Eigentumsrecht ist ein ewiges Recht, das immer geltend gemacht werden kann, und der Eigentümer kann immer den Schutz seiner Eigentumsrechte suchen.
WAS IST DIE VERHINDERUNG VON INTERFERENZEN?
Das Ziel der Klage zur Verhinderung von Interferenzen besteht darin, die Interferenz oder die Drohung der Interferenz zu beenden. Die Drohung der Interferenz kann ein neues Ereignis in einem konkreten Fall sein oder eine andauernde Situation, die das Potenzial hat, sich zu wiederholen. Die Klage zur Verhinderung von Interferenzen stellt sicher, dass der Eigentümer seine Rechte uneingeschränkt ausüben kann.
Als Ergebnis einer Klage zur Verhinderung von Interferenzen wird der Beklagte gezwungen, die Interferenz zu beenden oder Handlungen zu unterlassen, die zu Interferenzen führen könnten. Das Urteil, das auf die Annahme der Klage des Eigentümers folgt, wird ausgeführt.
Da die Klage zur Verhinderung von Interferenzen auf einem dinglichen Recht beruht und einen dinglichen Anspruch darstellt, unterliegt sie keiner zeitlichen Begrenzung. Diese Klage kann jederzeit eingereicht werden, solange die Interferenz oder die Drohung der Interferenz andauert. Sie unterliegt keiner Verjährung. Wenn der Eigentümer diese Klage jedoch nach sehr langer Zeit einreicht und es den Anschein hat, dass er sein Recht missbraucht, anstatt es zu schützen, wird die Rechtsordnung dies nicht schützen. Es sollte beachtet werden, dass die Klage selbst keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt, der Anspruch auf Schadensersatz jedoch einer Verjährungsfrist unterliegt.
EINREICHUNG EINER KLAGE ZUR VERHINDERUNG VON INTERFERENZEN
Auch bekannt als Klage zur Verhinderung von Eingriffen, zielt diese Art von Klage darauf ab, Verletzungen zu beenden oder zu verhindern, die es dem Eigentümer erschweren oder unmöglich machen, seine Rechte auszuüben. Neben dem Eigentümer können auch Personen mit eingeschränkten dinglichen Rechten an der Sache diese Klage einreichen.
1. Wenn das Eigentum vom Eigentümer weggenommen wurde, d.h. wenn der Besitz des Eigentums teilweise oder vollständig verloren gegangen ist: eine Rückforderungsklage.
2. Wenn das Eigentum einem anderen Angriff ausgesetzt wurde: wird eine Klage zur Verhinderung von Interferenzen eingereicht.
Es ist notwendig, im konkreten Fall zu bestimmen, ob eine Rückforderungsklage oder eine Klage zur Verhinderung von Interferenzen eingereicht werden soll.
Situationen, die die Einreichung einer Klage zur Verhinderung von Interferenzen erfordern:
– Eine Klage zur Verhinderung von Interferenzen kann für jede Verletzung von Rechten eingereicht werden, die nicht zum Verlust des tatsächlichen Besitzes von eingetragenen Grundstücken führt.
– Eine Klage zur Verhinderung von Interferenzen kann eingereicht werden, wenn die Person ein dingliches Recht an einem nicht eingetragenen Grundstück hat.
– Für bewegliche Sachen kann eine Klage eingereicht werden, wenn es eine andauernde oder beendbare Interferenz gibt, da Verstöße schnell passieren.
– Natürliche Kräfte werden durch eine Klage zur Verhinderung von Interferenzen geschützt.
– Negative Dienstbarkeitsrechte werden durch eine Klage zur Verhinderung von Interferenzen geschützt (z.B. Aussichtsdienstbarkeit).
– Der Eigentümer eines verpfändeten Grundstücks kann eine Klage zur Verhinderung von Interferenzen einreichen, wenn der tatsächliche Eigentümer versucht, das Grundstück zu übernehmen.
BEDINGUNGEN FÜR DIE EINREICHUNG EINER KLAGE ZUR VERHINDERUNG VON INTERFERENZEN
Bedingung 1: Das Vorhandensein einer Interferenz mit einem dinglichen Recht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder die Möglichkeit einer zukünftigen Interferenz.
Das Vorhandensein aktueller oder potenzieller Interferenzen ist eine Bedingung für die Klage. Wenn die Situation eingetreten ist und keine Wiederholungsgefahr besteht, kann keine Klage zur Verhinderung von Interferenzen eingereicht werden. Schadensersatz für den durch die Interferenz verursachten Schaden kann jedoch geltend gemacht werden. Im Falle zukünftiger Interferenzen muss die Drohung der Interferenz ein Gefahrenniveau erreicht haben, nicht nur eine Möglichkeit. Es muss nahezu sicher sein.
Bedingung 2: Der Kläger darf nicht verpflichtet sein, die Interferenz zu tolerieren, d.h. die Interferenz muss unrechtmäßig sein.
Der Eigentümer kann in der Regel gegen jede unrechtmäßige Interferenz klagen. Der Begriff “unrechtmäßige Interferenz” bezieht sich auf Situationen, in denen der Inhaber des dinglichen Rechts nicht verpflichtet ist, die Interferenz zu tolerieren.
Für eine Klage zur Verhinderung von Interferenzen ist das Vorhandensein von Schaden und Verschulden nicht erforderlich.
Bedingung 3: Der Kläger muss sein Eigentumsrecht an der fraglichen Sache nachweisen.
WO KANN EINE KLAGE ZUR VERHINDERUNG VON INTERFERENZEN EINGEREICHT WERDEN?
Wenn der Gegenstand der Klage ist;
1. Eine unbewegliche Sache, wird die Klage beim Zivilgericht erster Instanz eingereicht, in dem sich die unbewegliche Sache befindet.
2. Eine bewegliche Sache, hat das Zivilgericht erster Instanz am Wohnsitz des Beklagten die Zuständigkeit.
3. Wenn es sich um Wohnungseigentum handelt, hat das Friedensgericht die Zuständigkeit.
SCHADENSERSATZPFLICHT AUFGRUND VON INTERFERENZEN
Interferenz mit einem dinglichen Recht einer Person stellt eine absolute Rechtsverletzung dar. Folglich wird es eine Haftung für Schadensersatz aufgrund unrechtmäßiger Handlungen geben. Wenn jedoch eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien besteht, kann der Kläger seinen Anspruch rechtlich auf die Grundsätze der vertraglichen Haftung stützen. Es sollte beachtet werden, dass in Klagen zur Verhinderung zukünftiger Interferenzen der Schaden noch nicht eingetreten ist. Die Schadensersatzpflicht hängt vom Vorhandensein von Schaden ab, und wenn kein Schaden vorliegt, kann kein Schadensersatz geltend gemacht werden. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Schadensersatzpflicht auch ohne Schaden entstehen. Insbesondere wenn keine Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden und die Interferenz dem Eigentümer Schaden zufügt, kann der Schaden entschädigt werden, wenn ein angemessener Kausalzusammenhang besteht.
Die Schadensersatzpflicht aufgrund unrechtmäßiger Handlungen unterliegt einer Verjährungsfrist. Der Schadensersatzanspruch verjährt nach zwei Jahren ab dem Datum, an dem die geschädigte Partei vom Schaden und der für den Schadensersatz haftenden Partei erfährt, und in jedem Fall nach zehn Jahren ab dem Datum, an dem die Handlung begangen wurde.
Zusätzlich kann ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen.
ANDERE KLAGEN, DIE NEBEN EINER KLAGE ZUR VERHINDERUNG VON INTERFERENZEN EINGEREICHT WERDEN KÖNNEN
1. Wenn der Eigentümer dies wünscht, kann er eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts anstelle einer Klage zur Verhinderung von Interferenzen einreichen.
2. Der Eigentümer kann auch eine Klage zur Beendigung des Angriffs auf seinen Besitz einreichen (unterliegt einer Verjähr
ungsfrist).
3. Der Eigentümer kann auch eine Klage auf Wiederherstellung und Verhinderung von Schäden einreichen.
Für weitere Hilfe oder Beratung zu diesem Thema, bitte kontaktieren Sie uns.