{"id":16353,"date":"2024-07-25T20:58:21","date_gmt":"2024-07-25T20:58:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ozansoylu.av.tr\/wer-behaelt-vermoegenswerte-die-vor-der-ehe-nach-tuerkischem-recht-erworben-wurden\/"},"modified":"2025-11-08T19:43:53","modified_gmt":"2025-11-08T16:43:53","slug":"wer-behaelt-vermoegenswerte-die-vor-der-ehe-nach-turkischem-recht-erworben-wurden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ozansoylu.av.tr\/de\/wer-behaelt-vermoegenswerte-die-vor-der-ehe-nach-turkischem-recht-erworben-wurden\/","title":{"rendered":"Wer beh\u00e4lt Verm\u00f6genswerte, die vor der Ehe nach t\u00fcrkischem Recht erworben wurden?"},"content":{"rendered":"<h2>Erworbene Verm\u00f6genswerte und Pers\u00f6nliches Verm\u00f6gen<\/h2>\n<p>W\u00e4hrend der Ehe unterliegen die erworbenen Verm\u00f6genswerte dem Regime des erworbenen Verm\u00f6gens und werden im Falle einer Scheidung zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten geteilt. Verm\u00f6genswerte, die jedoch vor der Ehe erworben wurden, gelten in der Regel als pers\u00f6nliches Eigentum und fallen nicht unter das Regime des erworbenen Verm\u00f6gens.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass ein Gegenstand nur von einem Ehegatten genutzt wird, macht ihn nicht immer zu pers\u00f6nlichem Eigentum. Entscheidend ist der Verwendungszweck des Gegenstands. Wenn ein Gegenstand zum Nutzen der ehelichen Gemeinschaft (zum Nutzen des anderen Ehegatten oder der gemeinsamen Kinder) verwendet wird, wird er nicht als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet. In diesem Fall wird er in die Gruppe der erworbenen Verm\u00f6genswerte aufgenommen.<\/p>\n<h3>Nachweis von Pers\u00f6nlichem Eigentum:<\/h3>\n<p>Die Beweislast, dass ein Verm\u00f6genswert vor der Ehe erworben wurde, liegt beim Ehegatten, der dies behauptet. Andernfalls wird der Verm\u00f6genswert als w\u00e4hrend der Ehe erworben betrachtet. Belege wie Rechnungen, Kontoausz\u00fcge, Grundbuchausz\u00fcge und Erbschaftsdokumente k\u00f6nnen hierf\u00fcr verwendet werden.<\/p>\n<h4>Beispiel eines Urteils des Obersten Gerichtshofs<\/h4>\n<hr \/>\n<p>(&#8230;) Gem\u00e4\u00df Artikel 219, Absatz 1 des T\u00fcrkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) gelten Verm\u00f6genswerte, die von einem der Ehegatten w\u00e4hrend des Fortbestehens dieses Eigentumsregimes gegen Entgelt erworben wurden, als erworbenes Verm\u00f6gen. Nach Artikel 222\/1 des TMK muss die Person, die behauptet, dass ein bestimmter Verm\u00f6genswert einem der Ehegatten geh\u00f6rt, ihren Anspruch beweisen. Im konkreten Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass das strittige Eigentum das pers\u00f6nliche Eigentum des Beklagten war. Obwohl der Beklagte behauptete, dass das Eigentum mit Ersparnissen aus der Zeit vor der Ehe und mit dem Beitrag seiner Familie erworben wurde, konnte dies nicht bewiesen werden. Gem\u00e4\u00df dem letzten Absatz von Artikel 222 des TMK gelten alle Verm\u00f6genswerte eines Ehegatten als erworbenes Verm\u00f6gen, bis das Gegenteil bewiesen wird. (&#8230;)<\/p>\n<hr \/>\n<h3>Verm\u00f6gensregimevereinbarung<\/h3>\n<p>Ehegatten k\u00f6nnen in einem Ehevertrag unterschiedliche Bestimmungen bez\u00fcglich der Teilung der vor der Ehe erworbenen Verm\u00f6genswerte festlegen. Mit diesem Vertrag k\u00f6nnen die Ehegatten entscheiden, alle oder einen Teil der vor der Ehe erworbenen Verm\u00f6genswerte zu teilen oder sie \u00fcberhaupt nicht zu teilen.<\/p>\n<h3>Einkommen aus Pers\u00f6nlichen Verm\u00f6genswerten<\/h3>\n<p>Obwohl pers\u00f6nliche Verm\u00f6genswerte selbst nicht unter das Regime des erworbenen Verm\u00f6gens fallen, wird das w\u00e4hrend der Ehe erzielte Einkommen aus diesen Verm\u00f6genswerten als erworbenes Verm\u00f6gen betrachtet und im Falle einer Scheidung geteilt. Die Ehegatten k\u00f6nnen jedoch in der Verm\u00f6gensregimevereinbarung festlegen, dass dieses Einkommen nicht als erworbenes Verm\u00f6gen betrachtet wird.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Person A kauft vor der Ehe ein Aktiendepot. W\u00e4hrend der Ehe heiratet A B. Bei einer Scheidung wird das vor der Ehe gekaufte Aktiendepot von A als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet. Die w\u00e4hrend der Ehe erzielten Gewinne und Ertr\u00e4ge aus diesem Depot werden jedoch als erworbenes Verm\u00f6gen betrachtet und mit B geteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verm\u00f6genswerte aus Beruflicher oder Gesch\u00e4ftlicher T\u00e4tigkeit<\/h3>\n<p>Eine der besonderen Regelungen, die Ehegatten mit einer Verm\u00f6gensregimevereinbarung treffen k\u00f6nnen, ist, dass die aus der Aus\u00fcbung eines Berufs oder einer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit resultierenden Verm\u00f6genswerte als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Weite Auslegung:<\/strong><\/p>\n<p>In einer weiten Auslegung k\u00f6nnen alle Eink\u00fcnfte, Ertr\u00e4ge oder Produkte, die aus der Aus\u00fcbung eines Berufs oder einer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit resultieren, als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet werden. Diese Auslegung widerspricht der Idee des &#8222;Erwerbs im Gegenzug, Erwerbs im Gegenzug f\u00fcr Arbeit&#8220;, die eine Grundvoraussetzung daf\u00fcr ist, dass ein Verm\u00f6genswert in die Gruppe der erworbenen Verm\u00f6genswerte im rechtlichen Eigentumsregime aufgenommen wird. Diese weite Auslegung verwandelt das Eigentumsregime vom rechtlichen Eigentumsregime in das Regime der G\u00fctertrennung.<\/p>\n<p><strong>Engere Auslegung:<\/strong><\/p>\n<p>In einer engeren Auslegung umfassen die Verm\u00f6genswerte, die in den Bereich der aus der Aus\u00fcbung eines Berufs oder einer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit resultierenden Verm\u00f6genswerte fallen, diejenigen, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs oder den Betrieb des Gesch\u00e4fts bestimmt sind. Beispiele f\u00fcr diese Verm\u00f6genswerte sind der Computer und die B\u00fccher in einem Buchhaltungsb\u00fcro, medizinische Werkzeuge und Ger\u00e4te in einem Arztb\u00fcro oder eine N\u00e4hmaschine in einer Schneiderei.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung:<\/strong><\/p>\n<p>Ehegatten k\u00f6nnen in der Verm\u00f6gensregimevereinbarung vereinbaren, dass die aus der Aus\u00fcbung eines Berufs oder einer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit resultierenden Verm\u00f6genswerte als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet werden. Es gibt zwei verschiedene Auslegungen in dieser Hinsicht:<\/p>\n<p><strong>Weite Auslegung:<\/strong> Alle Eink\u00fcnfte aus der Aus\u00fcbung eines Berufs k\u00f6nnen als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet werden.<br \/>\n<strong>Engere Auslegung:<\/strong> Verm\u00f6genswerte, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs oder Gesch\u00e4fts bestimmt sind, k\u00f6nnen als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet werden.<\/p>\n<h3>Geerbte Verm\u00f6genswerte<\/h3>\n<p>W\u00e4hrend der Ehe geerbte Verm\u00f6genswerte eines der Ehegatten werden ebenfalls als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet und fallen nicht unter das Regime des erworbenen Verm\u00f6gens. Das w\u00e4hrend der Ehe erzielte Einkommen aus diesen Verm\u00f6genswerten wird jedoch als erworbenes Verm\u00f6gen betrachtet und im Falle einer Scheidung geteilt.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Person A erbt vor der Ehe ein Grundst\u00fcck von ihrer Tante. W\u00e4hrend der Ehe heiratet A B. Bei einer Scheidung wird das von A von ihrer Tante geerbte Grundst\u00fcck als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet. Die Mieteinnahmen aus diesem Grundst\u00fcck w\u00e4hrend der Ehe werden jedoch als erworbenes Verm\u00f6gen betrachtet und mit B geteilt.<\/p>\n<h2>Mit Darlehen vor der Ehe erworbene Verm\u00f6genswerte<\/h2>\n<h3>Darlehensk\u00e4ufe vor der Ehe<\/h3>\n<p>Ein mit einem Darlehen vor der Ehe erworbener Verm\u00f6genswert schafft eine besondere Situation bei der Teilung der Verm\u00f6genswerte im Falle einer Scheidung. Obwohl das Eigentum vor der Ehe erfolgte, k\u00f6nnen einige dieser Zahlungen, wenn die Darlehensr\u00fcckzahlungen w\u00e4hrend der Ehe fortgesetzt werden, der Teilung unterliegen.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Person A kauft vor der Ehe eine Wohnung mit einem Darlehen. W\u00e4hrend der Ehe heiratet A B und sie zahlen das Darlehen gemeinsam ab. Bei einer Scheidung wird der Wert der w\u00e4hrend der Ehe geleisteten Darlehensr\u00fcckzahlungen als Anteil am Verkaufspreis der Wohnung berechnet. B hat Anspruch auf einen Anteil am Verkaufspreis der Wohnung, der dem durch diese Berechnung resultierenden Beitragswert entspricht.<\/p>\n<h3>Berechnung der Darlehensr\u00fcckzahlungen<\/h3>\n<p>Die w\u00e4hrend der Ehe geleisteten Darlehensr\u00fcckzahlungen werden proportional zum Verkaufspreis des Verm\u00f6genswerts berechnet. Bei dieser Berechnung werden Faktoren wie der Gesamtdarlehensbetrag, der w\u00e4hrend der Ehe gezahlte Betrag und der Verkaufspreis des Verm\u00f6genswerts ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Da die zur Berechnung verwendete Formel komplex sein kann, ist es ratsam, sich von einem Experten helfen zu lassen.<\/p>\n<h3>Verkauf eines Verm\u00f6genswerts w\u00e4hrend der Ehe<\/h3>\n<p>Das Einkommen aus dem Verkauf eines von einem der Ehegatten vor der Ehe erworbenen oder w\u00e4hrend der Ehe geerbten Verm\u00f6genswerts wird als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet. Wird mit diesem Einkommen ein neuer Verm\u00f6genswert erworben, gilt auch dieser neue Verm\u00f6genswert als pers\u00f6nliches Eigentum.<\/p>\n<h3>Mit Erbschaftsgeld get\u00e4tigte K\u00e4ufe<\/h3>\n<p>Wenn ein neuer Verm\u00f6genswert durch Hinzuf\u00fcgen zum Erbschaftsgeld erworben wird und der hinzugef\u00fcgte Betrag nicht mit dem Erl\u00f6s aus dem Verkauf eines pers\u00f6nlichen Verm\u00f6genswerts bezahlt wird, kann der \u00fcbersch\u00fcssige Teil dennoch der Teilung unterliegen.<\/p>\n<h2>Die Auswirkung von geerbten und geschenkten Verm\u00f6genswerten auf die Verm\u00f6gensteilung bei Scheidung<\/h2>\n<h3>Der Status geerbter Verm\u00f6genswerte<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem <a href=\"https:\/\/www.mevzuat.gov.tr\/mevzuatmetin\/1.5.4721.pdf\">T\u00fcrkischen Zivilgesetzbuch<\/a> gelten Verm\u00f6genswerte, die von einem Ehegatten w\u00e4hrend der Ehe geerbt wurden, als pers\u00f6nliches Eigentum dieses Ehegatten und unterliegen im Falle einer Scheidung nicht der Teilung. Dies basiert auf der Idee, dass die Erbschaft ein au\u00dferhalb der ehelichen Gemeinschaft erworbener Verm\u00f6genswert ist und der andere Ehegatte keine Rechte an diesem Verm\u00f6genswert hat.<\/p>\n<h3>Der Status von Einkommen aus geerbten Verm\u00f6genswerten<\/h3>\n<p>Eink\u00fcnfte aus geerbten Verm\u00f6genswerten gelten als erworbenes Verm\u00f6gen und unterliegen im Falle einer Scheidung der Teil<\/p>\n<p>ung. Beispielsweise gelten Mieteinnahmen aus einem geerbten Grundst\u00fcck als erworbenes Verm\u00f6gen, und die H\u00e4lfte dieser Eink\u00fcnfte geh\u00f6rt dem anderen Ehegatten.<\/p>\n<h3>Der Status geschenkter Verm\u00f6genswerte<\/h3>\n<p>Jeder w\u00e4hrend der Ehe an einen Ehegatten geschenkte Verm\u00f6genswert gilt ebenfalls als pers\u00f6nliches Eigentum dieses Ehegatten und unterliegt im Falle einer Scheidung nicht der Teilung. Dies basiert auf der Idee, dass das Geschenk ein unverdienter Gewinn ist und der andere Ehegatte keine Rechte an diesem Gewinn hat.<\/p>\n<p>Damit ein unverdienter Gewinn in die Gruppe des pers\u00f6nlichen Eigentums aufgenommen werden kann, darf der Ehegatte, der den Verm\u00f6genswert erwirbt, keine Verpflichtungen oder Opfer eingegangen sein, w\u00e4hrend er ihn erwarb. Bei gemischten Schenkungen, bei denen ein Teil gegen Entgelt und ein Teil unentgeltlich erfolgt, gilt der durch die Schenkung erworbene Verm\u00f6genswert als erworbenes Verm\u00f6gen, wenn der entgeltliche Teil den unentgeltlichen Teil \u00fcberwiegt, aber der unentgeltliche Teil unterliegt der Ausgleichung.<\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde f\u00fcr die Betrachtung unverdienter Gewinne als pers\u00f6nliches Eigentum:<\/h3>\n<p>Der Hauptgrund f\u00fcr die Betrachtung von Verm\u00f6genswerten, die ein Ehegatte durch unverdienten Gewinn erworben hat, als pers\u00f6nliches Eigentum im Verm\u00f6gensregime besteht darin, dass der Erwerb dieses Verm\u00f6genswerts keinen Beitrag oder Einfluss des anderen Ehegatten oder der ehelichen Gemeinschaft hat. Diese Art von Gewinnen k\u00f6nnen durch Schenkung, Lotteriegewinn, Entsch\u00e4digung und \u00e4hnliche Mittel erworben werden. Schmuck, der der Braut w\u00e4hrend der Ehe geschenkt wird, gilt unabh\u00e4ngig davon, wer ihn geschenkt hat, als Geschenk an die Frau und wird zu ihrem pers\u00f6nlichen Eigentum.<\/p>\n<h3>Beispiel eines Urteils des Obersten Gerichtshofs zum unverdienten Gewinn<\/h3>\n<hr \/>\n<p><strong>ACHTE ZIVILKAMMER 2009\/2348 2009\/6173 17.12.2009<\/strong><\/p>\n<p>(&#8230;) Nach den Informationen in der Akte verlie\u00df die Kl\u00e4gerin am 10.01.2004 die gemeinsame Wohnung. <strong>Die Ehegatten w\u00e4hlten kein anderes Verm\u00f6gensregime als das gesetzliche Regime der Beteiligung am erworbenen Verm\u00f6gen<\/strong> (TMK.m.202\/2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptete, dass sie 12.500 TL, die sie durch den Verkauf ihres Schmucks erhielt, und 10.000 TL, die sie von ihrem Vater erhielt, insgesamt 22.500 TL, <strong>f\u00fcr den Kauf des Fahrzeugs<\/strong> dem Beklagten-Gegenkl\u00e4ger <strong>Ehegatten<\/strong> gab. Daher bezieht sich diese Forderung <strong>auf den Wertzuwachsanteil, der sich aus dem Beitrag aus pers\u00f6nlichem Eigentum zum erworbenen Verm\u00f6gen ergibt<\/strong> (TMK.m.227).<\/p>\n<p>Das Gold und das Geld, das sie von ihrem Vater erhielt, geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df Artikel 220\/2 des TMK zu den pers\u00f6nlichen Verm\u00f6genswerten der Kl\u00e4gerin Irge, und <strong>das Geld aus dem verkauften Gold<\/strong> gilt gem\u00e4\u00df demselben Artikel als <strong>Wert, der pers\u00f6nliches Eigentum ersetzt<\/strong>.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite sollten gegenseitige Darlehen, die sich die Parteien vor und nach der Ehe <strong>mit der Absicht, eine Ehe zu begr\u00fcnden, und w\u00e4hrend der Ehe<\/strong> gew\u00e4hrt haben, gem\u00e4\u00df Artikel 219\/1 des TMK als <strong>Erwerbungen im Gegenzug f\u00fcr ihre Arbeit<\/strong> betrachtet werden. Mit anderen Worten, sie gelten als erworbenes Verm\u00f6gen. (&#8230;)<\/p>\n<hr \/>\n<h2>Anspr\u00fcche auf moralischen Schadensersatz<\/h2>\n<p>Moralischer Schadensersatz ist eine Entsch\u00e4digung, die der Person gezahlt wird, deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte aufgrund eines rechtswidrigen Angriffs auf ihre Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt wurden, um den verursachten Schmerz, das Leid und die Bedr\u00e4ngnis zu kompensieren. Daher ist das Recht auf moralischen Schadensersatz ein strikt pers\u00f6nliches Recht.<\/p>\n<p>Der Hauptgrund f\u00fcr die Betrachtung von Anspr\u00fcchen auf moralischen Schadensersatz als pers\u00f6nliches Eigentum besteht darin, dass ihre Quelle mit den Pers\u00f6nlichkeitsrechten zusammenh\u00e4ngt. Pers\u00f6nlichkeitsrechte sind grundlegende Rechte, die darauf abzielen, die Existenz, W\u00fcrde und Ehre einer Person zu sch\u00fctzen. Anspr\u00fcche auf moralischen Schadensersatz, die aus Angriffen auf diese Rechte entstehen, werden als Erweiterung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte betrachtet.<\/p>\n<h2>Zahlungen von Sozialversicherungs- und Unterst\u00fctzungseinrichtungen:<\/h2>\n<p>Zahlungen, die von Sozialversicherungs- oder Unterst\u00fctzungseinrichtungen geleistet werden, sowie Entsch\u00e4digungen f\u00fcr den Verlust der Arbeitsf\u00e4higkeit unterliegen einem spezifischen Berechnungsprozess. In diesem Prozess werden Pauschalzahlungen unter Ber\u00fccksichtigung der Lebensdauer des Einzelnen berechnet und gem\u00e4\u00df den innerhalb des rechtlichen Eigentumsregimes get\u00e4tigten Ausgaben klassifiziert.<\/p>\n<h3>Berechnungsprozess:<\/h3>\n<p>Bei der Berechnung von Pauschalzahlungen werden die Lebensdauer des Einzelnen und der j\u00e4hrliche Betrag dieser Zahlungen ber\u00fccksichtigt. Diese Berechnung erfolgt durch Experten und bestimmt die Anteile, in denen diese Zahlungen als pers\u00f6nliches Eigentum und erworbenes Verm\u00f6gen klassifiziert werden.<\/p>\n<h3>Klassifizierung:<\/h3>\n<p>Der Teil, der den innerhalb des rechtlichen Eigentumsregimes get\u00e4tigten Ausgaben entspricht, wird als erworbenes Verm\u00f6gen betrachtet, w\u00e4hrend Ausgaben au\u00dferhalb des Regimes als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet werden.<\/p>\n<h2>Verm\u00f6gensteilung f\u00fcr Ehen vor 2002<\/h2>\n<div id=\"attachment_11539\" style=\"width: 310px\" class=\"wp-caption alignnone\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-11539\" class=\"wp-image-11539 size-medium\" src=\"https:\/\/www.ozansoylu.av.tr\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/Screenshot-2024-05-04-at-19-00-34-Thank-You-300x211.png\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"211\" srcset=\"https:\/\/ozansoylu.av.tr\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/Screenshot-2024-05-04-at-19-00-34-Thank-You-300x211.png 300w, https:\/\/ozansoylu.av.tr\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/Screenshot-2024-05-04-at-19-00-34-Thank-You.png 600w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><p id=\"caption-attachment-11539\" class=\"wp-caption-text\">Verm\u00f6gensteilung f\u00fcr Ehen vor 2002<\/p><\/div>\n<p>In Ehen vor 2002 wurde die Verm\u00f6gensteilung nach dem Trennungsregime gem\u00e4\u00df dem alten Zivilgesetzbuch Nr. 743 durchgef\u00fchrt. In diesem Regime wurden alle vor und w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Verm\u00f6genswerte als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet. Im Falle einer Scheidung oder des Todes eines der Ehegatten konnte pers\u00f6nliches Eigentum nicht geteilt werden; nur Schulden und Forderungen wurden liquidiert.<\/p>\n<p>Mit Inkrafttreten des T\u00fcrkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 im Jahr 2002 wurde das rechtliche Eigentumsregime jedoch in das Regime der Beteiligung am erworbenen Verm\u00f6gen ge\u00e4ndert. In diesem Regime wird die H\u00e4lfte der gemeinsam w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Verm\u00f6genswerte im Falle einer Scheidung oder des Todes eines der Ehegatten mit dem anderen Ehegatten geteilt. Pers\u00f6nliches Eigentum ist nicht in diese Teilung einbezogen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wie wird die Verm\u00f6gensteilung f\u00fcr Ehen vor 2002 durchgef\u00fchrt?<\/h3>\n<p>F\u00fcr Paare, die vor 2002 geheiratet haben und innerhalb eines Jahres ab 2002 keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt das Regime der Beteiligung am erworbenen Verm\u00f6gen. F\u00fcr den Teil der Ehe vor 2002 gelten jedoch die Bestimmungen des Trennungsregimes. In diesem Fall werden vor 2002 erworbene Verm\u00f6genswerte als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet und nicht geteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verm\u00f6gensteilung f\u00fcr Ehen vor 2002<\/h3>\n<p>In Ehen vor 2002 wurde die Verm\u00f6gensteilung nach dem Trennungsregime gem\u00e4\u00df dem alten Zivilgesetzbuch Nr. 743 durchgef\u00fchrt. In diesem Regime wurden alle vor und w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Verm\u00f6genswerte als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet. Im Falle einer Scheidung oder des Todes eines der Ehegatten konnte pers\u00f6nliches Eigentum nicht geteilt werden; nur Schulden und Forderungen wurden liquidiert.<\/p>\n<p>Mit Inkrafttreten des T\u00fcrkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 im Jahr 2002 wurde das rechtliche Eigentumsregime jedoch in das Regime der Beteiligung am erworbenen Verm\u00f6gen ge\u00e4ndert. In diesem Regime wird die H\u00e4lfte der gemeinsam w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Verm\u00f6genswerte im Falle einer Scheidung oder des Todes eines der Ehegatten mit dem anderen Ehegatten geteilt. Pers\u00f6nliches Eigentum ist nicht in diese Teilung einbezogen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>K\u00f6nnen Paare, die vor 2002 geheiratet haben, ihr Verm\u00f6gensregime \u00e4ndern?<\/h3>\n<p>Ja, Paare, die vor 2002 geheiratet haben, k\u00f6nnen ihr Verm\u00f6gensregime durch Abschluss eines Ehevertrags \u00e4ndern. Damit der Vertrag g\u00fcltig ist, muss er notariell beglaubigt werden.<\/p>\n<h3>Ein Beispiel f\u00fcr ein Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Verm\u00f6gensteilung f\u00fcr Ehen vor 2002:<\/h3>\n<hr \/>\n<p><strong>ACHTE ZIVILKAMMER 2010\/3917 2011\/44 17.01.2011<\/strong><\/p>\n<p>(&#8230;) Der Anwalt des Beklagten Kenan B. verteidigte die Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Das Gericht entschied, dass das strittige Eigentum ein pers\u00f6nliches Eigentum des Beklag<\/p>\n<p>ten sei, das er von seinem Vater geerbt habe, und dass die Kl\u00e4gerin kein Recht darauf habe, und dass die Rente ausgegeben worden sei und nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehe. Auf die Berufung der Entscheidung durch den Anwalt der Kl\u00e4gerin wurde die Entscheidung vom Obersten Gerichtshof best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Die Parteien heirateten am 21.11.1998<\/strong>, <strong>die am 11.07.2006 eingereichte Scheidungsklage<\/strong> wurde am <strong>12.03.2009<\/strong> rechtskr\u00e4ftig. Vom Datum der Eheschlie\u00dfung bis <strong>01.01.2002 galt das Trennungsregime<\/strong> (TKM 170), und ab diesem Datum bis zum Ende des Verm\u00f6gensregimes galt das <strong>Regime der Beteiligung am erworbenen Verm\u00f6gen<\/strong> (TMK 202), da kein anderes Verm\u00f6gensregime vertraglich gew\u00e4hlt wurde.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 235\/1 des TMK; <strong>werden die am Ende des Verm\u00f6gensregimes vorhandenen erworbenen Verm\u00f6genswerte mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Liquidation ber\u00fccksichtigt<\/strong>. Aus der Akte ging hervor, dass die seit dem 01.01.2002 von dem Beklagten-Ehemann erhaltene Rente als erworbenes Verm\u00f6gen betrachtet und ausgegeben wurde, und dass sie nicht angesammelt oder zur Anschaffung von Eigentum verwendet wurde. Daher wurde die Entscheidung, die Klage diesbez\u00fcglich abzuweisen, als angemessen erachtet. (&#8230;)<\/p>\n<hr \/>\n<h2>Welche Verm\u00f6genswerte werden bei einer Scheidung nicht geteilt?<\/h2>\n<h3>Teilung von Pers\u00f6nlichem Eigentum:<\/h3>\n<p>Verm\u00f6genswerte, die vor der Ehe erworben wurden, geerbte oder geschenkte Verm\u00f6genswerte, Verm\u00f6genswerte f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Gebrauch und Verm\u00f6genswerte von sentimentalem Wert unterliegen nicht der Teilung, da sie au\u00dferhalb der Ehe erworben oder f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Gebrauch bestimmt sind. Ein vor der Ehe gekaufter PKW, ein von einem der Ehegatten geerbtes Grundst\u00fcck oder ein von einem Familienmitglied geerbtes antikes M\u00f6belst\u00fcck geh\u00f6ren zu den nicht geteilten Verm\u00f6genswerten.<\/p>\n<h3>Teilung von Schulden:<\/h3>\n<p>Schulden, die vor der Ehe entstanden sind, und Schulden, die aus pers\u00f6nlichem Gebrauch resultieren (Gl\u00fccksspieldarlehen, Kreditkartenschulden usw.), unterliegen nicht der Teilung, da sie nicht mit der ehelichen Gemeinschaft zusammenh\u00e4ngen. Diese Schulden verbleiben beim verschuldeten Ehegatten.<\/p>\n<h3>Teilung von Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen:<\/h3>\n<p>Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche aus Personensch\u00e4den oder Sachsch\u00e4den und Anspr\u00fcche auf moralischen Schadensersatz unterliegen nicht der Teilung, da sie aus pers\u00f6nlichen Rechtsverletzungen resultieren. Diese Anspr\u00fcche geh\u00f6ren dem Ehegatten, der zur Entsch\u00e4digung berechtigt ist.<\/p>\n<h3>Teilung von privatem Eigentum:<\/h3>\n<p>Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum (Patente, Urheberrechte usw.) und pers\u00f6nliche Unternehmen unterliegen nicht der Teilung, da sie dem privaten Eigentumsrecht unterliegen. Diese Verm\u00f6genswerte bleiben im Eigentum ihres Eigent\u00fcmers.<\/p>\n<h3>Teilung einiger w\u00e4hrend der Ehe erworbener Verm\u00f6genswerte:<\/h3>\n<p>Verm\u00f6genswerte, die durch einen Ehevertrag nicht geteilt werden sollen oder durch eine gerichtliche Entscheidung von der Teilung ausgeschlossen sind, unterliegen nicht der Teilung, da sie durch einen Ehevertrag oder eine gerichtliche Entscheidung von der Teilung ausgeschlossen wurden. Diese Verm\u00f6genswerte werden gem\u00e4\u00df den im Vertrag oder der gerichtlichen Entscheidung festgelegten Bestimmungen liquidiert.<\/p>\n<h2>Vor der Ehe gekaufte H\u00e4user, gemeinsam w\u00e4hrend der Ehe geleistete Hypothekenzahlungen und Verm\u00f6gensteilung:<\/h2>\n<p>Ein vor der Ehe mit einem Darlehen gekauftes Haus wird ab dem Datum der Eheschlie\u00dfung zu einem wesentlichen Verm\u00f6genswert im gemeinsamen Leben des Paares. Die w\u00e4hrend der Ehe geleisteten Hypothekenzahlungen tragen erheblich zum Eigentum dieses Hauses bei. Entscheidend ist jedoch der Beitrag des nicht eingetragenen Ehegatten zu diesen Zahlungen und die Auswirkungen dieser Zahlungen auf die Wertsteigerung des Hauses.<\/p>\n<p>Die w\u00e4hrend der Ehe geleisteten Hypothekenzahlungen k\u00f6nnen zur Wertsteigerung des Hauses beitragen und m\u00f6glicherweise eine Erh\u00f6hung seines Wertes bewirken. In diesem Fall hat der nicht eingetragene Ehegatte das Recht, einen Anteil an der Wertsteigerung des Hauses in dem Verh\u00e4ltnis zu beanspruchen, in dem die w\u00e4hrend der Ehe geleisteten Hypothekenzahlungen zu diesem Anstieg beigetragen haben. Die w\u00e4hrend der Ehe geleisteten Gesamtzahlungen gelten als Indikator f\u00fcr die Wertsteigerung des Hauses, und jeder Ehegatte, der zu dieser Steigerung beitr\u00e4gt, hat das Recht, an dieser Steigerung teilzuhaben.<\/p>\n<h2>Familienanmerkung und Verm\u00f6gensteilung bei vor der Ehe gekauften H\u00e4usern<\/h2>\n<p>Familienanmerkungen k\u00f6nnen auch auf vor der Ehe gekaufte H\u00e4user angewendet werden. Diese Anmerkung wird angebracht, um zu beweisen, dass das Haus von der Familie genutzt wird und die Bewohner Familienmitglieder sind. Familienanmerkungen k\u00f6nnen auch auf vermietete oder zum Verkauf stehende H\u00e4user angewendet werden und verhindern, dass das Haus ohne Erlaubnis verkauft oder der Mietvertrag ohne Erlaubnis gek\u00fcndigt wird.<\/p>\n<p>Verm\u00f6genswerte, die jedoch vor der Ehe erworben wurden, gelten in der Regel als pers\u00f6nliches Eigentum, und Anspr\u00fcche auf diese Verm\u00f6genswerte w\u00e4hrend der Ehe sind begrenzt. Zum Beispiel, obwohl die w\u00e4hrend der Ehe geleisteten Hypothekenzahlungen zur Wertsteigerung des Hauses beitragen, wird das Haus als pers\u00f6nliches Eigentum der Person betrachtet, die es erworben hat. Wichtig ist jedoch die Quelle der w\u00e4hrend der Ehe geleisteten Zahlungen. Zahlungen aus dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten werden bei der Verm\u00f6gensteilung ber\u00fccksichtigt und der Beitrag dieser Zahlungen zur Wertsteigerung des Hauses wird berechnet.<\/p>\n<h2>Im Todesfall, das vor der Ehe erworbene Haus<\/h2>\n<p>Verm\u00f6genswerte, die vor der Ehe erworben wurden, k\u00f6nnen im Todesfall komplexe rechtliche Prozesse und Bedenken bei Paaren verursachen. In diesem Fall treten h\u00e4ufig Fragen wie die Erbschaft des Hauses, Erbrechte und Schutzma\u00dfnahmen auf.<\/p>\n<h3>Gesetzlicher Erbanteil:<\/h3>\n<p>Die Teilung eines vor der Ehe erworbenen Hauses unter den Erben im Todesfall wird durch das Konzept des gesetzlichen Erbanteils bestimmt. F\u00fcr ein kinderloses Paar sind die Eltern des Ehegatten die gesetzlichen Erben. Im Todesfall des Ehegatten sind daher die Eltern des Ehegatten die Erben des Hauses. Die Geschwister des Ehegatten haben jedoch keine Erbrechte.<\/p>\n<h3>Schutzma\u00dfnahmen:<\/h3>\n<p>Im Todesfall des Ehegatten gibt es Bedenken, dass das Haus von anderen Erben geteilt wird oder Miete von dem \u00fcberlebenden Ehegatten verlangt wird, der im Haus lebt. In diesem Fall sollten Schutzma\u00dfnahmen gesucht werden. Zun\u00e4chst ist es wichtig, eine Familienanmerkung auf das Haus bei der Grundbuchstelle anzubringen. Dieser Prozess sichert das Wohnrecht im Haus im Todesfall des Ehegatten und erleichtert den Teilungsprozess.<\/p>\n<h3>Nachkommen und Erbrechte:<\/h3>\n<p>Wenn das Paar Kinder hat, \u00e4ndern sich die Erbrechte. Nach der Geburt von Kindern verlieren die Eltern des Ehegatten ihre Erbrechte und die neuen Erben sind der Ehegatte und die Kinder. In diesem Fall wird die Teilung des Hauses und die Erbrechte gem\u00e4\u00df der Teilung zwischen Ehegatte und Kindern bestimmt.<\/p>\n<h2>Das Konzept des erworbenen Verm\u00f6gens im Falle des Verkaufs eines vor der Ehe erworbenen Hauses und des Kaufs eines neuen Hauses<\/h2>\n<p>Verm\u00f6genswerte, die vor der Ehe erworben wurden, gelten als pers\u00f6nliches Eigentum und unterliegen im Falle einer Scheidung nicht der Liquidation. Was passiert jedoch, wenn ein vor der Ehe erworbenes Haus verkauft wird und mit dem Erl\u00f6s ein neues Haus gekauft wird?<\/p>\n<p>Die rechtliche Bewertung dieser Situation erfolgt unter Ber\u00fccksichtigung des Preises des neuen Hauses und der Dauer der Ehe.<\/p>\n<p><strong>Wenn der Preis des neuen Hauses gleich oder niedriger ist als der Preis des vor der Ehe erworbenen Hauses:<\/strong><\/p>\n<p>Das neue Haus wird als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet, da es das vor der Ehe erworbene Haus ersetzt.<br \/>\nIn diesem Fall unterliegt das neue Haus im Falle einer Scheidung nicht der Liquidation.<\/p>\n<p><strong>Wenn der Preis des neuen Hauses h\u00f6her ist als der Preis des vor der Ehe erworbenen Hauses:<\/strong><\/p>\n<p>Die Differenz des Preises, der durch den Verkauf des vor der Ehe erworbenen Hauses erzielt wurde, wird als erworbenes Verm\u00f6gen betrachtet.<br \/>\nDiese Preisdifferenz wird im Falle einer Scheidung zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten geteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>H\u00e4ufig gestellte Fragen:<\/h2>\n<h3>Wird der Ehegatte Miteigent\u00fcmer des vor der Ehe erworbenen Hauses?<\/h3>\n<p>Nein, das vor der Ehe einem Ehegatten geh\u00f6rende Haus ist gem\u00e4\u00df dem Regime des erworbenen Verm\u00f6gens nicht in den gemeinsamen Verm\u00f6genswerten der Ehegatten enthalten. Selbst wenn ein Ehegatte w\u00e4hrend der Ehe durch finanzielle Beitr\u00e4ge oder gemeinsame Anstrengungen den Wert des Hauses erh\u00f6ht, beeinflusst dies nicht das Eigentumsrecht des Verm\u00f6genswerts.<\/p>\n<h3>Wer erh\u00e4lt das vor<\/h3>\n<p>der Ehe gekaufte Auto nach der Scheidung?<\/p>\n<p>Wie oben erl\u00e4utert, unterliegt ein vor der Ehe erworbenes Auto im Falle einer Scheidung nicht der Verm\u00f6gensteilung und bleibt Eigentum des urspr\u00fcnglichen Eigent\u00fcmers. Selbst wenn ein Ehegatte w\u00e4hrend der Ehe durch finanzielle Beitr\u00e4ge oder gemeinsame Anstrengungen den Wert des Autos erh\u00f6ht, beeinflusst dies nicht das Eigentumsrecht des Autos.<\/p>\n<h3>Wer erh\u00e4lt das vor der Ehe gekaufte Haus nach der Scheidung?<\/h3>\n<p>Beim Ende der Ehe bleibt das vor der Ehe einem Ehegatten geh\u00f6rende Haus im Eigentum dieser Person. Die Verm\u00f6gensteilung bei einer Scheidung bezieht sich nur auf w\u00e4hrend der Ehe erworbene Verm\u00f6genswerte. Daher wird das vor der Ehe erworbene Haus nicht in diesem Rahmen betrachtet.<\/p>\n<h3>Was passiert mit der Hypothek des vor der Ehe gekauften Hauses nach der Scheidung?<\/h3>\n<p>Ein mit einem Darlehen vor der Ehe gekauftes Haus wird als erworbenes Verm\u00f6gen betrachtet, zusammen mit den Hypothekenzahlungen, die ab dem Datum der Ehe geleistet wurden. Daher stellt der Gesamtbetrag der w\u00e4hrend der Ehe geleisteten Hypothekenzahlungen einen Anspruch des nicht eingetragenen Ehegatten dar, der proportional zur Wertsteigerung dieses Eigentums berechnet wird.<\/p>\n<h3>Habe ich Rechte, wenn mein Ehegatte vor der Ehe ein Haus gekauft und die Hypothek selbst bezahlt hat?<\/h3>\n<p>Beteiligung am erworbenen Verm\u00f6gen: Gem\u00e4\u00df dem T\u00fcrkischen Zivilgesetzbuch werden w\u00e4hrend der Ehe erworbene Verm\u00f6genswerte zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten geteilt. Verm\u00f6genswerte, die jedoch vor der Ehe erworben wurden, gelten als pers\u00f6nliches Eigentum und unterliegen nicht der Verm\u00f6gensteilung. Daher wird das von dem Ehegatten vor der Ehe erworbene Haus und die geleisteten Hypothekenzahlungen als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet. Folglich k\u00f6nnen keine Rechte an diesem Haus geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Der nicht eingetragene Ehegatte kann eine Familienanmerkung anbringen, um bis zur Scheidung im Haus zu wohnen und dessen Verkauf zu verhindern.<\/p>\n<h4>Mieteinnahmen:<\/h4>\n<p><strong>Sind Mieteinnahmen erworbenes Verm\u00f6gen:<\/strong> W\u00e4hrend der Ehe erzielte Mieteinnahmen gelten als erworbenes Verm\u00f6gen. Daher k\u00f6nnen die H\u00e4lfte der w\u00e4hrend der Ehe erzielten Mieteinnahmen geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Ob der Ehegatte zu den Mieteinnahmen beigetragen hat:<\/strong> Auch wenn der Ehegatte nicht zur Erzielung der Mieteinnahmen beigetragen hat, hindert dies ihn nicht daran, die H\u00e4lfte der Mieteinnahmen zu beanspruchen.<\/p>\n<h3>Werden vor der Ehe erworbene Verm\u00f6genswerte auf den zweiten Ehegatten \u00fcbergehen?<\/h3>\n<p>Vor der Ehe erworbene Verm\u00f6genswerte gehen beim Ende der ehelichen Gemeinschaft nicht auf den zweiten Ehegatten \u00fcber. Diese Verm\u00f6genswerte unterliegen nicht der Teilung, da sie vor der Ehe erworben wurden und als pers\u00f6nliches Eigentum betrachtet werden. Die Ehegatten regeln die Teilung der w\u00e4hrend der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Verm\u00f6genswerte gem\u00e4\u00df den Regeln des Regimes der Beteiligung am erworbenen Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Hilfe oder Beratung zu diesem Thema, bitte <a href=\"https:\/\/ozansoylu.av.tr\/en\/contact\/\">kontaktieren Sie uns<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_11476\" style=\"width: 310px\" class=\"wp-caption alignnone\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-11476\" class=\"wp-image-11476 size-medium\" src=\"https:\/\/www.ozansoylu.av.tr\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/04052024-300x200.jpg\" alt=\"Scheidung in der T\u00fcrkei\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/ozansoylu.av.tr\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/04052024-300x200.jpg 300w, https:\/\/ozansoylu.av.tr\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/04052024-1024x683.jpg 1024w, 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