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Die Gültigkeit eines in Deutschland erstellten Testaments in der Türkei

Die Gültigkeit von im Ausland erstellten Testamenten in der Türkei ist ein wichtiges Thema im internationalen Privatrecht. In diesem Zusammenhang muss die Gültigkeit eines in Deutschland erstellten Testaments in der Türkei im Rahmen verschiedener rechtlicher Regelungen und Prinzipien bewertet werden.

 

Zunächst unterliegt gemäß Artikel 20/4 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht und Zivilprozessrecht (MÖHUK) Nr. 5718 die Form von Verfügungen von Todes wegen den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form von Rechtsgeschäften. Darüber hinaus werden Verfügungen von Todes wegen, die gemäß dem nationalen Recht des Verstorbenen erstellt wurden, ebenfalls als gültig anerkannt. Diese Bestimmung bietet eine große Flexibilität hinsichtlich der formellen Gültigkeit von Testamenten.

 

Gemäß MÖHUK Artikel 7 können Rechtsgeschäfte in Übereinstimmung mit der Form des Rechts des Landes, in dem sie vorgenommen wurden, oder der materiellen Rechtsvorschriften des für das Rechtsgeschäft zuständigen Rechts vorgenommen werden. Diese Regelung zeigt, dass ein in Deutschland erstelltes Testament, wenn es nach deutschem Recht ordnungsgemäß erstellt wurde, auch in der Türkei als formell gültig angesehen werden kann. Es ist jedoch zu beachten, dass die inhaltlichen Aspekte des Testaments separat bewertet werden müssen.

 


INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND VERFAHRENSRECHT GESETZ

Gesetz Nummer: 5718

Erbschaft ARTIKEL 20 – (1) Die Erbschaft unterliegt dem nationalen Recht des Verstorbenen. Für in der Türkei befindliches unbewegliches Vermögen gilt türkisches Recht.

(2) Bestimmungen über die Gründe für die Eröffnung des Nachlasses, seinen Erwerb und seine Aufteilung unterliegen dem Recht des Landes, in dem sich der Nachlass befindet.

(3) Ein in der Türkei befindlicher erbenloser Nachlass fällt an den Staat.

(4) Auf die Form der Verfügung von Todes wegen findet Artikel 7 Anwendung. Verfügungen von Todes wegen, die dem nationalen Recht des Verstorbenen entsprechen, sind ebenfalls gültig.

(5) Die Testierfähigkeit unterliegt dem nationalen Recht des Verfügenden zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung.

 

Form von Rechtsgeschäften

ARTIKEL 7 – (1) Rechtsgeschäfte können nach den Formvorschriften des Rechts des Landes, in dem sie vorgenommen werden, oder nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des für das Rechtsgeschäft maßgebenden Rechts vorgenommen werden.


 

Andererseits bietet das “La Haye Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht” von 1961, dem auch die Türkei beigetreten ist, einen breiteren Rahmen zu diesem Thema. Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gilt ein Testament als formell gültig, wenn es nach einem der folgenden Rechte erstellt wurde: dem Recht des Ortes, an dem das Testament errichtet wurde, dem nationalen Recht des Erblassers, dem Recht des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts (zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Todes), für Immobilien dem Recht des Ortes, an dem sich das Vermögen befindet. Diese Regelung bietet ein sehr breites Spektrum, um die Gültigkeit von Testamenten zu gewährleisten.

 


Gesetz über die Zustimmung zu unserem Beitritt zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Gesetz Nr.: 2662

Unser Beitritt zu dem am 5. Oktober 1961 in La Haye geschlossenen Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht wurde genehmigt.

ARTIKEL: 1

Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:

a) des Ortes, an dem der Erblasser die letztwillige Verfügung errichtet hat, oder

b) eines Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Verfügung oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte, oder

c) eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt der Verfügung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, oder

d) eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt der Verfügung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder

e) soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem dieses belegen ist.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bestimmt sich das anzuwendende Recht, wenn es sich um ein einheitliches Rechtssystem handelt, nach den in diesem System geltenden Regeln und in Ermangelung solcher Regeln nach der engsten tatsächlichen Verbindung, die der Erblasser zu einer der Rechtsordnungen dieses Systems hatte.

Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, richtet sich nach dem Recht dieses Ortes.


 

In einer Entscheidung des türkischen Kassationsgerichtshofs wurde festgestellt: “(…) die Entscheidung ohne Berücksichtigung des La Haye Übereinkommens von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, dem die Türkei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung beigetreten war, (…) verstößt gegen Verfahren und Gesetz aufgrund unvollständiger Untersuchung”. Damit wurde die Bedeutung der Anwendung dieses Übereinkommens betont. Folglich müssen bei der Bewertung der Gültigkeit eines in Deutschland erstellten Testaments die Bestimmungen dieses Übereinkommens berücksichtigt werden.

 

Darüber hinaus unterliegen inhaltliche Aspekte des Testaments gemäß MÖHUK Artikel 20/1 dem nationalen Recht des Erblassers. Allerdings wird für Immobilien in der Türkei türkisches Recht angewendet. In diesem Fall, wenn mit einem in Deutschland erstellten Testament über Immobilien in der Türkei verfügt wird, wird die Gültigkeit dieser Verfügungen nach türkischem Recht beurteilt. Beispielsweise kann eine im türkischen Recht nicht anerkannte Verfügungsform, auch wenn sie formell gültig ist, inhaltlich ungültig sein.

 

Die Gültigkeit des Testaments hinsichtlich der Testierfähigkeit wird gemäß MÖHUK Artikel 20/5 bestimmt. Demnach unterliegt die Testierfähigkeit dem nationalen Recht des Verfügenden zum Zeitpunkt der Verfügung. Daher wird bei einem in Deutschland erstellten Testament die Testierfähigkeit des Erblassers nach dem nationalen Recht zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung beurteilt. Es ist jedoch zu beachten, dass bei mehrfacher Staatsangehörigkeit des Erblassers die Bestimmungen des MÖHUK Artikel 4 angewendet werden.

 


Nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip zuständiges Recht

ARTIKEL 4 – (1) In Fällen, in denen das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständige Recht nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip bestimmt wird, gilt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist:

a) Für Staatenlose und Flüchtlinge das Recht des Wohnsitzes, in Ermangelung eines solchen das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, und falls auch dieser fehlt, das Recht des Landes, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung befinden,

b) Für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, die gleichzeitig türkische Staatsangehörige sind, türkisches Recht,

c) Für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, die nicht gleichzeitig türkische Staatsangehörige sind, das Recht des Staates, zu dem sie die engste Verbindung haben.


In einer Entscheidung betonte der türkische Kassationsgerichtshof die Bedeutung des nationalen Rechts für die Gültigkeit eines Testaments, indem er feststellte: “(…) es muss festgestellt werden, dass es gemäß dem nationalen Gesetz des Testators erstellt wurde (…)”. Daher muss bei der Prüfung der Gültigkeit eines in Deutschland erstellten Testaments auch das nationale Recht des Erblassers berücksichtigt werden.

 

Andererseits erfordert das Thema der gemeinschaftlichen Testamente besondere Aufmerksamkeit. Gemeinschaftliche Testamente, die im türkischen Recht nicht anerkannt sind, sind im deutschen Recht gültig. Die in der Lehre allgemein akzeptierte Ansicht zu diesem Thema ist, dass gemeinschaftliche Testamente eher den Inhalt als die Form der Verfügung von Todes wegen betreffen und dem Erbstatut unterliegen. Daher kann ein in Deutschland erstelltes gemeinschaftliches Testament auch in der Türkei als gültig angesehen werden, wenn das nationale Recht des Erblassers gemeinschaftliche Testamente zulässt.

 

In Bezug auf die Anfechtung des Testaments wird im Allgemeinen das Erbstatut (MÖHUK Art. 20/1) angewendet. Wenn jedoch eine Anfechtung aufgrund von Formfehlern vorliegt, ist das auf die Form des Testaments anzuwendende Recht (MÖHUK Art. 20/4 und 7) entscheidend. In diesem Fall müssen für die Anfechtung eines in Deutschland erstellten Testaments aufgrund von Formfehlern die Formerfordernisse des deutschen Rechts oder anderer zuständiger Rechtsordnungen berücksichtigt werden.

 

Schließlich ist auch die Frage der Beglaubigungspflicht bei der Verwendung von in Deutschland erstellten Testamenten in der Türkei von Bedeutung. Gemäß dem “Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation” von 1961 (Haager Apostille-Übereinkommen), dem auch die Türkei beigetreten ist, ist für die Verwendung eines in Deutschland erstellten Testaments in der Türkei eine Apostille ausreichend. Dies erleichtert den internationalen Verkehr von Testamenten.

 

Zusammenfassend muss die Gültigkeit eines in Deutschland erstellten Testaments in der Türkei im Rahmen verschiedener rechtlicher Regelungen und Prinzipien bewertet werden. Obwohl in Bezug auf die formelle Gültigkeit eine große Flexibilität gewährt wird, ist das nationale Recht des Erblassers für inhaltliche und Testierfähigkeitsfragen entscheidend. Darüber hinaus kann türkisches Recht bei Verfügungen über Immobilien in der Türkei und bei der Anfechtung des Testaments zur Anwendung kommen. Um diesen rechtlichen Prozess korrekt zu handhaben, ist es ratsam, die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch zu nehmen.

 

Für weitere Hilfe oder Beratung zu diesem Thema können Sie uns kontaktieren.

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