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Anerkennung einer in Deutschland getroffenen Vormundschaftsentscheidung in der Türkei

Die Anerkennung und Vollstreckung von in Deutschland getroffenen Vormundschaftsentscheidungen in der Türkei erfolgt im Rahmen des Gesetzes über das Internationale Privatrecht und Zivilprozessrecht (MÖHUK) Nr. 5718. Dieser Prozess zielt darauf ab, die Gültigkeit von Vormundschaftsentscheidungen ausländischer Gerichte in der Türkei im Einklang mit dem internationalen Recht zu gewährleisten.

 

Anerkennung von Vormundschaftsentscheidungen im Rahmen des Gesetzes Nr. 5718

Das Gesetz Nr. 5718 ermöglicht die Anerkennung von in Deutschland getroffenen Vormundschaftsentscheidungen in der Türkei. Zuvor war es nach den Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs nicht möglich, in Deutschland getroffene Beschränkungsentscheidungen in der Türkei anzuerkennen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde es jedoch möglich, in Deutschland getroffene Vormundschaftsentscheidungen unter Bezugnahme auf internationale Abkommen in der Türkei anzuerkennen und zu vollstrecken.

 

Vollstreckung von in Deutschland getroffenen Vormundschaftsentscheidungen

Damit eine in Deutschland getroffene Vormundschaftsentscheidung in der Türkei wirksam wird, muss sie vollstreckt werden. In diesem Prozess müssen die Bedingungen der Artikel 50 und 54 des MÖHUK erfüllt sein. Nach diesen Artikeln müssen Bedingungen wie die Rechtskraft der in Deutschland getroffenen Entscheidung, dass sie in einer Angelegenheit getroffen wurde, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fällt, und dass sie nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt, erfüllt sein.

Was ist ausschließliche Zuständigkeit?

Ausschließliche Zuständigkeit bedeutet, dass bei bestimmten Arten von Fällen nur bestimmte Gerichte die Befugnis haben, Entscheidungen zu treffen, und diese Befugnis nicht auf andere Gerichte übertragen werden kann.

Zum Beispiel: Eine Klage bezüglich des Eigentums an einer Immobilie in der Türkei fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte. Wenn ein deutsches Gericht in einer solchen Angelegenheit eine Entscheidung trifft, wird diese Entscheidung in der Türkei nicht anerkannt und nicht vollstreckt.

Andererseits fällt eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts über einen kommerziellen Streit zwischen zwei ausländischen Unternehmen in der Regel nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte und kann daher anerkannt und vollstreckt werden.

Was ist ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung?

Der Begriff des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ist im Gesetz nicht definiert, kann aber als “Ereignisse, die die Werturteile der Gesellschaft, des Rechts, das Gerechtigkeitsverständnis, die moralischen Ansichten und die in der Verfassung verankerten Grundrechte ernsthaft erschüttern und gegen sie verstoßen” beschrieben werden.

Zum Beispiel: Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die Polygamie gutheißt, wird nicht anerkannt und nicht vollstreckt, da sie gegen die türkische öffentliche Ordnung verstößt.

Vorbereitung der Dokumente und Gerichtsverfahren

Zu den für die Anerkennung einer deutschen Gerichtsentscheidung erforderlichen Dokumenten gehören das Original oder eine beglaubigte Kopie der Vormundschaftsentscheidung, ein Dokument, das die Rechtskraft der Entscheidung bestätigt, und eine beglaubigte Übersetzung der Entscheidung.

 

Überwachung von Vormundschaftsentscheidungen

Mit der Anerkennung von Vormundschaftsentscheidungen in der Türkei wird beim zuständigen Friedensrichteramt eine Akte zur Überwachung der Vormundschaft eröffnet, entweder durch das Gericht, das die Anerkennungsentscheidung getroffen hat, oder durch Mitteilung einer betroffenen Person. Über diese Akte wird die Überwachung der Vormundschaft und die Durchführung der erforderlichen Verfahren sichergestellt. Die Vormundschaftsbehörde regelt und überwacht die Verwaltung des Vermögens der unter Vormundschaft stehenden Person.

 

Vormundschafts- und Beschränkungsentscheidung

Eine Vormundschafts- oder Beschränkungsentscheidung über eine Person basiert auf verschiedenen Gründen. Die in den Artikeln 404 bis 410 des Zivilgesetzbuchs geregelten Gründe erfordern eine Beschränkungsmaßnahme im türkischen Recht. Gründe wie Minderjährigkeit, psychische Erkrankungen, schlechte Gewohnheiten erfordern im türkischen Recht eine Vormundschafts- und Beschränkungsentscheidung.

 

Wo werden Vormundschafts- und Beschränkungsentscheidungen für Ausländer angewendet?

Wenn nach dem nationalen Recht des Ausländers keine Vormundschafts- oder Beschränkungsentscheidung möglich ist und diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat, greift das türkische Recht. Nach türkischem Recht kann für diese Personen eine Vormundschafts- oder Beschränkungsentscheidung getroffen oder aufgehoben werden. Außerdem wird das türkische Recht angewendet, wenn sich die Person zwangsweise in der Türkei aufhält.

Was ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Der gewöhnliche Aufenthalt kann als der Ort definiert werden, an dem eine Person einen bedeutenden Teil ihres Lebens verbringt, an dem sich ihre sozialen, wirtschaftlichen und persönlichen Bindungen konzentrieren, kurz gesagt, der das Zentrum ihres Lebens bildet.

Der gewöhnliche Aufenthalt kann sich von dem offiziell registrierten Wohnsitz unterscheiden.

 

Beispiel einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofs zur Anerkennung einer in Deutschland getroffenen Vormundschaftsentscheidung in der Türkei

(…) Bei der Prüfung des konkreten Streitfalls wurde festgestellt, dass der 1945 geborene türkische Staatsbürger … in Deutschland lebt und vom deutschen Amtsgericht Mannheim am 19.01.2015 unter Beschränkung gestellt wurde, wobei der Kläger … als Vormund bestellt wurde.

Aus dem Inhalt der Entscheidung geht hervor, dass die betroffene Person gemäß dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch unter Beschränkung gestellt wurde und der Grund der Beschränkung dem Artikel 405 des türkischen Zivilgesetzbuchs entspricht.

Obwohl auf die betroffene Person nicht das nationale (türkische) Recht angewendet wurde, ist dieser Umstand, der im Gesetz Nr. 2675 Artikel 38/e als Vollstreckungs- und Anerkennungshindernis geregelt war, im Gesetz Nr. 5718 nicht enthalten.

Das zum Zeitpunkt der Klage anzuwendende Gesetz ist nicht das Gesetz Nr. 2675, sondern das Gesetz Nr. 5718. Denn das Gesetz Nr. 2675 wurde außer Kraft gesetzt. Für die Anerkennung oder Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils ist es nicht erforderlich, dass die Parteien des Urteils oder mindestens eine von ihnen türkische Staatsbürger sind.

Selbst wenn die Parteien keine türkischen Staatsbürger sind, können sie die Vollstreckung oder Anerkennung des ausländischen Urteils beantragen, vorausgesetzt, sie haben ein rechtliches Interesse daran. Wie oben ausführlich erläutert, ist klar, dass dieser Umstand allein keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt.

Die in den Artikeln 9 und 10 des MÖHUK enthaltenen Bestimmungen zu Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie zu den Gründen für Vormundschafts- oder Beschränkungsentscheidungen, die besagen, dass diese dem nationalen Recht der Person unterliegen, für die eine Vormundschafts- oder Beschränkungsentscheidung getroffen oder aufgehoben werden soll, sollten so interpretiert werden, dass sie auch von ausländischen Gerichten getroffen werden können, vorausgesetzt, sie existieren im nationalen Recht. Denn die Institution der Vormundschaft und Beschränkung existiert sowohl im deutschen als auch im türkischen Recht.

Daher kann auch nicht von einer Entscheidung deutscher Gerichte über eine Institution gesprochen werden, die im türkischen Recht nicht existiert. Der Maßstab hier ist, ob die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt wird oder nicht. Die Europäische Menschenrechtskonvention stellt den Schutz der Interessen der Personen über alles andere.

Die von einem deutschen Gericht getroffene Vormundschaftsentscheidung wird nicht nur die rechtlichen Interessen der unter Vormundschaft gestellten Person in Deutschland schützen, sondern die Anerkennung dieser Entscheidung durch türkische Gerichte wird gleichzeitig auch die Interessen der unter Vormundschaft gestellten Person in der Türkei schützen.

Die Entscheidung des deutschen Gerichts, die nicht im Widerspruch zum türkischen nationalen Recht steht und sogar parallel dazu getroffen wurde, hat weder mit dem nationalen Recht noch mit der ausschließlichen Zuständigkeit oder der öffentlichen Ordnung etwas zu tun. Gemäß Artikel 3 und 7 des “Haager Übereinkommens über den Schutz von Volljährigen” von 1905 können, obwohl grundsätzlich das nationale Recht und die nationalen Staatsgerichte zuständig sind, auch die Behörden des Aufenthaltsorts (Deutschland) der zu entmündigenden Person eine Entmündigungsentscheidung nach dem nationalen Recht der betroffenen Person (deutsches Recht) oder dem Recht des Aufenthaltsorts (deutsches Recht) treffen (…)

8HD,Grundlage: 2017/6212, Entscheidung: 2017/13546, Datum: 24.10.2017

 

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