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Die Vollstreckung eines Testaments im türkischen Recht

Was ist die Vollstreckung eines Testaments?

Die Vollstreckung eines Testaments bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die zur Verwirklichung der im Testament enthaltenen testamentarischen Verfügungen notwendig sind.

In der Praxis ist die Vollstreckung eines Testaments, auch bekannt als “die Erfüllung eines Testaments” oder “die Durchsetzung eines Testaments”, im Wesentlichen eine Art Klage, die eingereicht wird, um festzustellen, dass die testamentarische Verfügung keinen Einwänden unterliegt.

Mit einer Klage auf Vollstreckung eines Testaments wird festgestellt, ob es Einwände gegen das Testament gibt und ob diese Einwände ungültig sind. Neben dieser Forderung wird auch in der Regel die Umsetzung des Testaments im gleichen rechtlichen Verfahren beantragt.

 

Was sind die Voraussetzungen für eine Klage auf Vollstreckung eines Testaments?

Ein bestimmter Vermögenswert muss vermacht werden

Die Vermachung eines bestimmten Vermögenswertes kann zum Zweck der Gewährung von Eigentums- oder Nutzungsrechten über das gesamte oder einen Teil des Nachlasses an eine Einzelperson erfolgen.

Gleichzeitig kann dies auch in verschiedenen Formen geschehen, wie die Überlassung eines bestimmten Wertes des Nachlasses an eine Person, die Bereitstellung eines periodischen Einkommens oder die Befreiung von einer Schuld. Diese Verpflichtung kann durch Erben oder diejenigen, denen bestimmte Vermögenswerte vermacht wurden, gewährleistet werden. Beispielsweise kann das Testament den gesetzlichen Erben auferlegen, einen Teil der Mieteinnahmen aus einer Immobilie an die bestimmte Person zu zahlen.

Der im Testament angesprochene Wert kann eine bestimmte Wohnung oder eine ähnliche Einheit in einer Immobilie sein, für die noch keine Eigentumsrechte etabliert wurden. Der Kläger kann auch die Vollstreckung eines solchen Testaments beantragen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs umfasst in diesem Fall der Antrag des Klägers auch die Etablierung von Eigentumsrechten.

 

Das Testament muss rechtlich gültig sein

Für die Vollstreckung eines Testaments muss eine gültige testamentarische Verfügung vorliegen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass das Testament nicht für ungültig erklärt wurde.

Die Annullierung einer testamentarischen Verfügung unterliegt bestimmten Fristen; diese Fristen umfassen 1, 10 und 20 Jahre Verfallzeiten.

Eine Annullierungsklage kann innerhalb von 1 Jahr ab dem Datum, an dem der Kläger von der Verfügung, dem Grund für die Annullierung und seinem eigenen Anspruch erfährt, eingereicht werden.

In jedem Fall erlischt dieses Recht nach 10 Jahren ab dem Eröffnungsdatum des Testaments gegenüber gutgläubigen Beklagten und nach 20 Jahren gegenüber böswilligen Beklagten (TMK. m. 559/I).

 

Was sind die Voraussetzungen für die Annullierung eines Testaments?

Was ist die Klage auf Annullierung der Erbverzichtserklärung?

 

Das Testament muss eröffnet werden

Die Eröffnung eines Testaments bedeutet, dass dieses Dokument dem zuständigen Gericht vorgelegt und von einem Richter in Anwesenheit der Erben verlesen wird. Der Friedensrichter eröffnet das Testament am festgelegten Datum. Dann stellt er sicher, dass diese Eröffnung und Verlesung in einem Protokoll festgehalten wird. Schließlich fordert er die Anwesenden auf, das aufgezeichnete Protokoll zu unterzeichnen.

Darüber hinaus stellt er, falls erforderlich, den Erben einen Erbschein aus und kann die im Nachlass enthaltenen Vermögenswerte vorübergehend auf die gesetzlichen Erben übertragen.

Bei der Eröffnung des Testaments beschränkt sich die Aufgabe des Friedensrichters nur auf die Eröffnung des Testaments. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit oder Vollstreckung des Testaments fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts.

 

Wer ist der Vermächtnisnehmer?

Ein Vermächtnisnehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Vermögenswert oder einen Vorteil beansprucht, der ihr durch ein Testament hinterlassen wurde. Ein Vermächtnisnehmer kann nur den durch das Testament hinterlassenen Vermögenswert oder Vorteil beanspruchen.

Sie sind weder ein Erbe noch ein Universalsukzessor. Mit anderen Worten, ein Vermächtnisnehmer erwirbt nicht direkt das Eigentum oder die Rechte an dem Vermögenswert oder Vorteil, der Gegenstand des Testaments ist, nach dem Tod. Für die Erfüllung des Vermächtnisses werden sie jedoch zu einem Gläubiger gegenüber den Erben.

Vollstreckung eines Testaments

Vollstreckung eines Testaments

 

Wie werden Vermächtnisse erfüllt?

Übertragung von Immobilien

Wenn eine Immobilie oder ein beschränktes dingliches Recht durch ein Testament vermacht oder begründet wird, wird die Übertragung oder Begründung dieser Immobilie oder dieses Rechts erst dann wirksam, wenn sie im Grundbuch nach dem im Zivilgesetzbuch (MK m: 633) akzeptierten Real- und Registrierungsprinzip eingetragen wird.

Wenn die Eintragung nicht erfolgt, erwerben die Erben, die zur Erfüllung des Testaments verpflichtet sind, das Eigentum an dieser Immobilie oder anderen beschränkten dinglichen Rechten. Im Prozess der Erfüllung des Testaments ist der Schuldner des Testaments, wenn es mehrere Erben gibt, gegenüber allen Erben haftbar. Nach der Aufteilung des Erbes ist jedoch der Erbe, dem die Immobilie oder das Recht zugefallen ist, der Schuldner des Testaments.

Wenn im Testament das Eigentum an einer Immobilie oder einem beschränkten dinglichen Recht angegeben ist, muss diese Immobilie nach dem Tod des Erblassers zuerst im Grundbuch auf den Namen aller Erben, die die Erbengemeinschaft bilden, eingetragen werden. Wenn diese Eintragung nicht erfolgt, können die Erben keine gewinnbringende Transaktion durchführen oder die Eintragung beantragen.


3. Zivilsenat 2013/20723 E., 2014/5676 K. (…) Aus der Prüfung der Akte geht hervor, dass dieses handschriftliche Testament dem Verfahren entspricht, die von den Beklagten eingereichte Klage auf Annullierung und Reduktion des Testaments abgelehnt wurde und die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, so dass ein gültiges und durchsetzbares Testament vorliegt.
Ohne Berücksichtigung des Inhalts dieses Testaments wurde es jedoch im Grundbuch auf den Namen aller Erben eingetragen, als ob es kein solches Testament gäbe (…)


Nach der Eintragung der im Testament angegebenen Immobilie im Grundbuch kann der Eintragungsvorgang nur für den Vermächtnisnehmer, der die Erfüllung des Testaments beantragt, durchgeführt werden. In diesem Fall wird der Eintragungsvorgang als Rechtsgrund für das Testament akzeptiert und alle Erben, die die Erbengemeinschaft bilden, müssen gemeinsam die Eintragung unter diesem Rechtsgrund beantragen.

Wie erfolgt die Eintragung der Vollstreckung eines Testaments im Grundbuch?

Anträge der Erben:

Antrag auf Eintragung durch die gesetzlichen Erben: Gesetzliche

Erben können einen Erbschein beantragen, nachdem das Testament eröffnet und verlesen wurde und eine Entscheidung über seine Vollstreckung getroffen wurde. Dieses Dokument enthält den Namen des ernannten Erben, und gesetzliche Erben können den Übertragungsvorgang bei der Grundbuchdirektion beantragen. Mit diesem Vorgang geht das Eigentum an der Immobilie in Form von Miteigentum über, und die Bestimmungen des Miteigentums finden Anwendung.

 

Antrag auf Eintragung durch die ernannten Erben: Ernannte Erben können nach der Entscheidung über die Vollstreckung des Testaments einen Erbschein vom Richter beantragen. Wenn es mehrere Erben gibt, kann jeder ein separates Dokument erhalten und sich für den Übertragungsvorgang an die Grundbuchdirektion wenden. Der Übertragungsvorgang wird normalerweise in Form von Miteigentum durchgeführt und es wird nur ein Erbschein benötigt.

 

Antrag auf Eintragung im Namen des Vermächtnisnehmers eines bestimmten Vermögenswertes: Ein Erbschein wird einem Vermächtnisnehmer nicht ausgestellt, da er kein Erbe ist. Es wird ihm nur ein bestimmter Vermögenswert hinterlassen, und er ist ein Vermächtnisnehmer. Sie können die Eintragung von anderen Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragen. Da kein Erbschein vorliegt, wird der Eintragungsantrag direkt vom Vermächtnisnehmer gestellt.

 

Eintragungsanträge des Vermächtnisnehmers:

Beantragt durch Erben oder Testamentsvollstrecker: Erben oder der Testamentsvollstrecker können den Vermögenswert im Namen des Vermächtnisnehmers eintragen lassen. Sie können sich mit den erforderlichen Unterlagen an die Grundbuchdirektion wenden, um diesen Vorgang durchzuführen.

 

Beantragt durch den Testamentsvollstrecker: Der Testamentsvollstrecker kann den Vermögenswert im Namen des Vermächtnisnehmers eintragen lassen und die erforderlichen Unterlagen einreichen. Da der Vermächtnisnehmer für die Gebühr haftet, wird die Gebührenbewertung in seinem Namen vorgenommen.

 

Eintragungsantrag durch den Vermächtnisnehmer selbst: Wenn die Erben oder der Testamentsvollstrecker dies nicht beantragen, kann der Vermächtnisnehmer beim Gericht einen Brief zur Eintragung beantragen. Mit diesem vom Richter ausgestellten Brief und den erforderlichen Unterlagen können sie sich an die Grundbuchdirektion wenden und den Eintragungsvorgang abschließen.

 

Wie erfolgt die Eintragung im Grundbuchinformationssystem (TAKBIS)?

Das Grundbuch- und Katasterinformationssystem (TAKBIS) ist eine Plattform, die darauf abzielt, den Grundbuchprozess zu digitalisieren, um ihn schneller und effektiver zu verwalten. Die erforderlichen Dokumente und Verfahren für die Eintragung im Grundbuch über TAKBIS sind wie folgt:

 

Erforderliche Dokumente und Erklärungen:

1- Ausweisdokument: Ausweisdokumente des Vermächtnisnehmers oder ihrer bevollmächtigten Vertreter.

2- Relevante Dokumente, falls eine Vertretung vorliegt: Vollmacht, Autorisierungsdokument usw. im Zusammenhang mit der Vertretung.

3- Foto: 1 Passfoto (6*4 Maße) für jede natürliche Person.

4- Obligatorische Erdbebenversicherung: Für Immobilien mit Gebäudeeigenschaften.

5- Grundsteuerwertdokument: Ausgestellt von der Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet.

 

Bearbeitungsschritte:

1- Antragstellung: Es wird ein Antrag für die relevante Anwendung erstellt und die erforderlichen Informationen eingegeben.

2- Überwachung des Antrags: Der Status des Antrags wird mithilfe des Antragsmonitors von den zuständigen Mitarbeitern überwacht.

3- Identifizierung der Parteien: Die Identität der Parteien wird durch Auswahl der an der Transaktion beteiligten Immobilie überprüft.

4- Kontrolle von Steuern und Gebühren: Steuern und Gebühren, die gesetzlich festgelegt sind, werden überprüft.

5- Kontrolle von Anmerkungen, Erklärungen und Dienstbarkeiten: Anmerkungen, Erklärungen und Dienstbarkeiten auf der Immobilie werden überprüft.

6- Hypothekenkontrolle: Bestehende Hypotheken auf der Immobilie werden überprüft.

7- Ergänzende Informationen für die Eintragung: Der Erklärungswert der Immobilie wird eingegeben.

8- Informationen für die Grundlage der Eintragung: Der Anteil an der Immobilie wird eingegeben.

9- Verbindung mit anderen Transaktionen: Optionen im Zusammenhang mit anderen Transaktionen wie der Begründung eines Nutzungsrechts oder Wohnrechts werden bereitgestellt.

10- Steuer- und Gebührenvorgänge: Steuer- und Gebührenvorgänge im Zusammenhang mit dem Prozess werden durchgeführt.

11- Eintragungsantragsdokument: Offizielle Urkunde oder Eintragungsantragsdokument wird erstellt.

12- Prozesskontrolle: Während des Prozesses vorgenommene Dateneingaben werden überprüft.

13- Journal: Die mit dem Prozess verbundene Journalnummer wird erhalten.

14- Eintragung: Das System führt automatisch die Eintragungsstufe durch.

15- Berichte und Dokumente: Berichte und Dokumente im Zusammenhang mit dem Prozess werden erstellt.

16- Archiv: Die im Prozess verwendeten Dokumente werden archiviert.

 

Der Prozess ist nach diesen Schritten abgeschlossen.

 

Übertragung von beweglichem Eigentum

Wenn die Lieferung eines im Testament angegebenen beweglichen Eigentums in Frage steht, wird es normalerweise an den Vermächtnisnehmer geliefert. Die Liefermethode kann jedoch je nach Art des Testaments variieren. Der Vermächtnisnehmer fordert die Lieferung des Eigentums von den Erben, die zur Erfüllung dieser Verpflichtung verpflichtet sind. Wenn das Eigentum ihnen nicht freiwillig geliefert wird, kann der Vermächtnisnehmer entweder eine Klage auf Grundlage des Testaments einreichen, um die Lieferung sicherzustellen, oder direkt die Lieferung des beweglichen Eigentums durch allgemeine Pfändung mit Hilfe eines Vollstreckungsbeamten beantragen.

 

Was ist eine Reduktionsklage und der Pflichtteil im Erbrecht?

Was ist eine Ausgleichsklage im Erbrecht?

 

Übertragung von Forderungsrechten

Bis zur Übertragung der Forderung wird die Forderung, die Gegenstand des Vermächtnisses ist, rechtlich auf die Erben des Testators, der Schuldner des Testaments ist, übertragen. Obwohl der Testator die Übertragung des Forderungsrechts an die im Testament angegebene Person vor seinem Tod beantragt hat, kann der Vermächtnisnehmer, wenn der Schuldner des Testaments diese Übertragung nicht durchgeführt hat, eine Klage gegen den Schuldner des Testaments nach Artikel 164 des Obligationenrechts einreichen und die Übertragung dieser Forderung (gerichtliche Abtretung) vom Gericht beantragen.

 

Wer ist der Kläger in einer Klage auf Vollstreckung eines Testaments?

In einer Klage auf Vollstreckung eines Testaments ist der Kläger der Vermächtnisnehmer. Die Person, die die Vollstreckung des Testaments beantragt, muss erbfähig und am Leben sein. Wenn der Vermächtnisnehmer vor dem Testator stirbt, kann dieselbe Klage von den eigenen Erben des Vermächtnisnehmers eingereicht werden.

Wenn jedoch eine Person, die kein Vermächtnisnehmer ist, eine Klage bezüglich der Vollstreckung des Testaments einreicht, trifft das Gericht keine Entscheidung in der Sache. Die Klage wird aufgrund fehlenden rechtlichen Interesses abgewiesen.

 

Was ist eine Enterbung?

Was ist ein Erbschein und wie erhält man ihn?

 

Welches Gericht ist in einer Klage auf Vollstreckung eines Testaments zuständig und autorisiert?

Die Klage auf Vollstreckung eines Testaments ist eine Klage, die sich auf Eigentumsrechte bezieht. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. Das zuständige Gericht für die Verfahren im Zusammenhang mit der Eröffnung und Verlesung des Testaments ist das Friedensgericht. Es wird jedoch allgemein in der Praxis akzeptiert, dass beide Klagen nicht zusammen verhandelt werden können. Nach einigen Meinungen ist die Aufgabe des Friedensrichters nur auf die Eröffnung des Testaments beschränkt und er hat nicht die Befugnis, Entscheidungen über die Vollstreckung zu treffen.

In der Klage auf Vollstreckung eines Testaments hat das Gericht des letzten Wohnsitzes des Testators die Zuständigkeit, und dieses Gericht hat ausschließliche Zuständigkeit. Mit der Regelung in TMK. m. 576/II wird vorgesehen, dass Erbsachen unabhängig vom Standort der Erbschaftsgüter von einem einzigen Gericht geführt werden sollten. Beispielsweise kann diese Klage nicht bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Zuständigkeit sich die Immobilie befindet.

 

Beispiele für Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu Klagen auf Vollstreckung eines Testaments

Vollstreckung eines Testaments

Vollstreckung eines Testaments

(…) In der Klageschrift erklärte der Anwalt des Klägers, dass der Testator des Klägers, Emine, ihr Eigentum dem Kläger mit einem Testament vom 21.05.1999 vermacht habe und dass die im Friedensgericht eingereichte Klage auf Eröffnung und Verlesung des Testaments aufgrund mangelnder Nachverfolgung als nicht eingereicht angesehen wurde, und beantragte die Vollstreckung des Testaments vom 21.05.1999.
Der Anwalt der Beklagten erklärte in ihrer Antwort, dass sie das Testament nicht akzeptierten.
Das Gericht entschied, dass die Klage auf Vollstreckung des Testaments nicht ohne die Voraussetzung der Eröffnung und Verlesung des Testaments eingereicht werden könne und dass die Klage aufgrund fehlenden rechtlichen Interesses gemäß Artikel 114/h der Zivilprozessordnung (HMK) und Artikel 115 der HMK abgewiesen wurde, und der Anwalt des Klägers legte Berufung gegen die Entscheidung ein.
Es wird verstanden, dass das Testament vom 21.05.1999, das von den Parteien des Testators Emine erstellt wurde, dem Kläger Nichte vermacht wurde und dass die im Friedensgericht eingereichte Klage auf Eröffnung und Verlesung des Testaments am 13.08.2007 als nicht eingereicht angesehen wurde, weil die Klägerin H.. Y.. keine Nachverfolgung durchführte und einige Erben nicht benachrichtigt wurden.
Für die Vollstreckung eines Testaments (Erfüllung) ist es notwendig, dass das Testament, das Gegenstand der Klage ist, keinen Einwänden unterliegt und wenn Einwände erhoben wurden, dass die Annullierungsklage abgewiesen wurde, mit anderen Worten, dass das Testament rechtskräftig geworden ist. Zu diesem Zweck müssen alle Erben über das Testament informiert werden und die Klage auf Eröffnung und Verlesung des Testaments muss abgeschlossen sein, um die Verjährungsfristen zu beginnen.
In dem Fall, da die Klage auf Eröffnung und Verlesung des Testaments aufgrund mangelnder Nachverfolgung als nicht eingereicht angesehen wurde, gibt es keine Voraussetzung für die Einreichung einer Klage auf Vollstreckung.
In diesem Fall sollte der im Gerichtsbeschluss angegebene Grund, dass die Klage aufgrund fehlenden rechtlichen Interesses gemäß Artikel 114/h der Zivilprozessordnung (HMK) abgewiesen wurde, in den Grund geändert werden, dass die Klage aufgrund fehlender Voraussetzung für die Einreichung einer Klage gemäß Artikel 114/2 der Zivilprozessordnung (HMK) abgewiesen wurde, und die Entscheidung sollte bestätigt werden, und die Anwaltsgebühr von 1.100 TL, die gemäß den Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Verhandlung geltenden Anwaltsgebührentarifs festgelegt wurde, sollte vom Kläger eingezogen und den Beklagten gegeben werden, und die verbleibende Berufungsgebühr von 2,50 TL sollte dem Berufungskläger in Rechnung gestellt werden, und es wurde einstimmig am 08.12.2015 entschieden. 3. Zivilsenat 2015/3636 E., 2015/19881 K.

 


 

In der Klageschrift erklärte der Anwalt der Kläger, dass der Testator H. T. den Klägern 6 Immobilien mit einem Testament vom 10.02.1994 vermacht habe und beantragte die Eintragung der Immobilien auf den Namen der Kläger mit der Vollstreckung des Testaments unter Angabe, dass das Testament mit der Akte zur Eröffnung und Verlesung des Testaments rechtskräftig geworden sei.
Es wird verstanden, dass das fragliche Testament am 10.02.1994 erstellt wurde, der Testator H. T. am 14.03.1995 starb, das Testament mit dem Beschluss des Friedensgerichts vom 22.05.1995 verlesen wurde und diese Klage am 03.04.2012 eingereicht wurde.
Nach der Berufung des Anwalts der Kläger gegen die erste Entscheidung des Gerichts vom 20.06.2012, die die Klage mit der Begründung abwies, dass sie nicht innerhalb der 10-Jahresfrist eingereicht wurde, hob unser Senat die Entscheidung mit dem Beschluss vom 14.01.2013 auf und stellte fest, dass “da der Testator H. T. am 14.03.1995 starb, die in Artikel 580 des in Kraft befindlichen Zivilgesetzbuchs Nr. 743 vorgeschriebene Frist keine Verfallfrist, sondern eine Verjährungsfrist ist, und da die Beklagten keine Einrede der Verjährung erhoben haben, sollte eine Entscheidung in der Sache der Klage getroffen werden.” Das Gericht, das unserer Entscheidung nachkam, akzeptierte die Klage am 08.05.2013, annullierte die Grundbucheintragungen und entschied, die Immobilien auf den Namen des Testators der Kläger einzutragen. Nach der Berufung dieser Entscheidung durch den Anwalt der Beklagten hob unser Senat die Entscheidung mit dem Beschluss vom 03.12.2013 auf und stellte fest, dass “ein Urteil nicht auf einem Dokument wie einer Klageschrift, einem Gutachten basieren kann. Im verlesenen und festgestellten Urteil sowie im begründeten Urteil wurden keine Anteile angegeben, und das begründete Urteil bezog sich auf den Erbschein. Daher wurde es nicht als richtig erachtet, ein Urteil zu fällen, das Zweifel an der Vollstreckung aufkommen lassen würde.” Das Gericht, das unserer Entscheidung nachkam, entschied am 24.06.2014, die Klage zu akzeptieren, das Testament des Testators bezüglich des gesamten Erbanteils des Testators als 6 Anteile zu akzeptieren und die Vollstreckung so zu entscheiden, dass die Anteile von K. T. (K.) 1/6, F. T. (D.) 1/6, Ş. T. (Assistent) 1/6, A. T. 1/6, C. T. 1/6, A. T. (K.) 1/6 auf den Namen der Kläger eingetragen werden sollten, und die Entscheidung wurde von dem Anwalt der Beklagten angefochten.
Es wird verstanden, dass die vom Testator H. T.

den Klägern vermachten Immobilien die Parzellen Nr. 74, 65, 1, 14, 679, 29 sind und dass diese Parzellen im Urteilstext nicht detailliert angegeben wurden.
Nach Artikel 388 der Zivilprozessordnung (Artikel 297 der Zivilprozessordnung); die Rechte und Pflichten, die den Parteien durch das am Ende des Verfahrens erstellte Urteil auferlegt werden, müssen klar und vollstreckbar sein. Das Urteil entschied nur über die Vollstreckung des Testaments und die Eintragung der Anteile als 1/6, und es wurde nicht als richtig erachtet, dass die Parzellen der zu registrierenden Immobilien nicht im Urteilstext angegeben wurden.
Eine Klage auf Vollstreckung eines Testaments bezieht sich darauf, festzustellen, dass das Testament keinen Einwänden unterliegt oder dass die Einwände abgewiesen wurden, und die Entscheidung zur Vollstreckung des Testaments selbst sieht keine Übertragung eines dinglichen Rechts vor.
Der Vermächtnisnehmer, dem ein bestimmter Vermögenswert vermacht wurde, hat ein persönliches Recht, gegen den Testamentsvollstrecker, wenn es einen gibt, oder gegen die gesetzlichen oder ernannten Erben, wenn es keinen Testamentsvollstrecker gibt, Ansprüche geltend zu machen.
In diesem Fall sollte das Gericht bei der Entscheidung über die Vollstreckung des Testaments die im Testament enthaltenen Parzellen separat angeben und die Vollstreckung des Testaments mit der Eintragung der Immobilien in der Ortschaft ………., Parzellennummern 119/74-109/65-158/1-154/14-121/679 und 120/29 im Verhältnis zu den Erbanteilen der Kläger entscheiden, anstatt ein Urteil ohne Angabe der Parzellennummern im Urteilstext zu fällen.
SCHLUSSFOLGERUNG: Angesichts der oben erläuterten Grundsätze wurde es nicht als richtig erachtet, ein Urteil in der schriftlichen Weise zu fällen, die Berufungseinwände wurden aus diesen Gründen akzeptiert, das Urteil wurde gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung aufgehoben und die im Voraus bezahlte Berufungsgebühr wurde dem Berufungskläger auf Antrag erstattet, und es wurde einstimmig am 24.02.2015 entschieden. 3. Zivilsenat 2014/22023 E., 2015/2921 K.

 


 

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