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Verpflichtung zur Evakuierung

Die Evakuierungsverpflichtung ist eine wichtige Institution, die im Rahmen des Mietrechts behandelt wird. Eine Räumungsklage ist eine schriftliche Willenserklärung des Mieters, das Mietobjekt fristgerecht zu räumen. Bei dieser Zusage verzichtet der Mieter in der Regel bei befristeten Mietverhältnissen auf eine Vertragsverlängerung, bei unbefristeten Mietverhältnissen auf ein Kündigungsrecht.

Der Räumungsvertrag bewirkt für den Vermieter, dass der Vermieter berechtigt ist, das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen und gegen Zahlung einer Entschädigung zu kündigen. Ein Räumungsbrief ist eine Art schuldbelastende Klage. Mit dieser Zusage verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache zum angegebenen Termin zu räumen. Dank dieser Verpflichtung kann der Vermieter vom Mieter die Räumung der Mietsache verlangen. Diese Freigabeverpflichtung ist nicht selbstverständlich. Dabei tritt die Rechtsfolge der Räumungsverpflichtung entweder durch Räumung des Mieters oder durch Vollstreckungs- oder Klageantrag des Vermieters innerhalb einer Frist von 1 Monat ein.

Sie können den Räumungsbrief entweder Ihrem Mietvertrag beifügen oder als separate Erklärung zum Mietvertrag abgeben. Sie kann auch in Form einer Vereinbarung abgeschlossen werden, die die Erklärung und Unterschrift des Mieters und des Vermieters beinhaltet.
Das Räumungsschreiben muss gültig sein. Die Gültigkeit der Zusage ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Das Fehlen einer dieser Bedingungen macht die Verpflichtung ungültig und unwirksam.

INFORMATIONEN, DIE IN DER VERPFLICHTUNG ZUR Räumung ENTHALTEN SOLLTEN

1. Angaben des Vermieters
2. Angaben zum Evakuierungsort
3. Das Datum des Abschlusses des Mietvertrags
4. Räumungstermin
5. Datum der Verpflichtung
6. Angaben und Unterschrift des übernehmenden Mieters

WAS SIND DIE GÜLTIGKEITSBEDINGUNGEN DER ENTLASTUNGSVERPFLICHTUNG?

Das Räumungsschreiben muss schriftlich erfolgen.
Der Gesetzgeber hat die Schriftform der Entlastungszusage und das Formerfordernis für diese Art der Zusage festgelegt. Sie kann in der Regel in gewöhnlicher Schriftform erfolgen. Das heißt, handschriftlich und unterschrieben ist ausreichend. Da es in der Praxis in manchen Fällen üblich ist, dass eine der Parteien behauptet, die Unterschrift, mit der die Zusage abgegeben wurde, gehöre ihm nicht, bietet der Abschluss der Räumungszusage durch einen Notar mehr Sicherheit für die Parteien des Mietverhältnisses. Dies ist eine der Methoden, die von böswilligen Personen verwendet wird, um den Evakuierungsprozess zu verlängern.

WEISSE UNTERSCHRIFT UND RECHTLICHE FOLGEN

In der Praxis besteht eines der wichtigsten Probleme bei Räumungsverträgen darin, dass die weiße Unterschrift vom Mieter auf einem Blankopapier unterschrieben und dann vom Vermieter ausgefüllt wird. Dass die Unterschrift (weiße Unterschrift) auf dem Blankopapier dann von Dritten ausgefüllt wird, berührt die Gültigkeit der Zusage grundsätzlich nicht. Allerdings hat der Mieter die Folgen des später ausgefüllten Papiers zu tragen. Der Oberste Gerichtshof stellte in einer seiner Entscheidungen fest, dass der Mieter mit der weißen Unterschrift das Dokument im Voraus akzeptiert habe. Der Mieter kann jedoch Maßnahmen ergreifen, um die Situation gegen ihn aufzuheben. Er kann die Zusage aufheben, indem er beweist, dass die Willenserklärung nicht der Zusage entspricht, und unterschreibt das leere Blatt unter Beweislast. In diesem Zusammenhang kann er innerhalb eines Jahres die Beseitigung der Willensstörung verlangen.

Die Räumungserklärung muss durch den Mieter oder den Vertreter selbst erfolgen.

Zur Abgabe der Räumungszusage ist in der Regel der Mieter selbst berechtigt. Für den Fall, dass einer seiner anderen Familienangehörigen oder Mitbewohner als der Mieter, einer der nicht in einem Mietverhältnis stehenden Partner, für den Mieter eine Räumungszusage abgibt, erlischt die Zusage. Diese Zusage kann aber auch der Mietervertreter geben. In der Praxis treffen wir auch auf Beispiele, bei denen mehr als ein Mieter zusammenlebt. In diesem Fall muss die Zusage von allen Mietern erfolgen. Diese Mieter können einzeln eine Räumungszusage erstellen oder sie können eine einzelne Räumungszusage erstellen. Zu beachten ist, dass die Unwirksamkeit einer der gesondert aufgestellten Räumungsverpflichtungen die Unwirksamkeit der anderen Verpflichtungen zur Folge hat.

Der Evakuierungstermin ist festzulegen.

Eine der Gültigkeitsbedingungen der Freigabezusage ist die Fixierung des Freigabetermins. Zusagen, die keinen Zeitpunkt der Freigabe enthalten, sind grundsätzlich unwirksam. Das Evakuierungsdatum muss festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist die Angabe des Datums als Tag, Monat und Jahr die vorteilhafteste Wahl für die Parteien. Wenn das geschriebene Datum nicht eindeutig verstanden werden kann, muss die Zusage möglicherweise aufgehoben werden. Wird der Monat ohne Angabe des Tages angegeben, wird der letzte Tag dieses Monats als Entlassungsdatum akzeptiert.

Der Räumungsbrief muss nach Übergabe des Mietgegenstandes ausgestellt werden.

Bei Zustandekommen des Mietvertrages besteht keine Räumungsverpflichtung, da immer die Gefahr besteht, dass der Vermieter den Mietgegenstand anderweitig vermietet, da die Übergabe noch nicht erfolgt ist. Eine Zusage kann nach Zustandekommen des Mietvertrages und Übergabe der Mietsache erfolgen.

Der Wille der Parteien muss gesund sein und es darf keine Behinderung vorliegen.

Wird der Wille des Mieters durch Täuschung, Täuschung, Drohung und Irrtum verletzt, erlischt die Räumungszusage. Das Vorliegen dieser Situation kann der Mieter in der Regel mit allen Beweismitteln nachweisen.

RECHTLICHE FOLGEN BEI VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG ZUR EVAKUIERUNG

Entgegen der landläufigen Meinung hat die Räumungszusage keine Auswirkung auf die Beendigung des Mietvertrages mit dem Eintritt des in der Zusage genannten Datums. Die Kündigung des Mietverhältnisses erfordert eine Räumungsklage beim Amtsgericht und anschließend ein Vollstreckungsverfahren. Räumt der Mieter trotz wirksamer Räumungsverpflichtung nicht, kann der Vermieter in der Regel innerhalb von 1 Monat ab Datum der Räumungsverpflichtung die Vollstreckung beantragen oder den Mietvertrag durch Klage kündigen. Der Vermieter ist sowohl zur Vollstreckung als auch zur Klage berechtigt. Diese beiden Arten von Klagen sollten jedoch nicht zusammen eingereicht werden und sollten vom Vermieter ausgewählt und verwendet werden. Die Monatsfrist ist rechtsentziehend und wird diese Frist nicht eingehalten, führt dies zum Rechtsverlust.

WANN WIRD DIE ZUSAGE GEGEBEN?

Nach Vertragsabschluss und Übergabe der Mietsache an den Mieter kann eine Räumungszusage erteilt werden. Es ist möglich, während der Fortsetzung des Mietvertrages zu geben. Gleichzeitig schadet es nicht, ihnen Dehnungsrückgaben zu geben. Der Kassationsgerichtshof hat jedoch bei der Prüfung der Tatsache, dass die Mieter am Ende jeder Mietzeit in konkreten Fällen erneut eine Verpflichtung eingehen, diese Situation als nicht für den gewöhnlichen Lebenslauf geeignet angesehen und begonnen, die Existenz von mehr zu entkräften als eine Verpflichtung aufgrund des Drucks des Vermieters.

KANN ICH DIE VERPFLICHTUNG ZUR RÜCKZIEHUNG STORNIEREN?

Die Parteien des Mietverhältnisses können den von ihnen abgeschlossenen Räumungsvertrag einvernehmlich kündigen. Wie oben erwähnt, wird die Verpflichtung ungültig, wenn die Freigabeverpflichtung nicht gemäß den Gültigkeitsbedingungen erstellt wird. Zudem kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zusage aufgrund der Willensunfähigkeit aufgehoben werden. In diesem Fall ist bei der zuständigen Behörde die Aufhebung des Entlassungsvertrages innerhalb einer 1-jährigen Sperrfrist aufgrund der Willenserklärung wegen Einschüchterung, Täuschung und Täuschung zu beantragen.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM ENGAGEMENT FÜR DIE EVOLUTION

1. Kann man dem Räumungsschreiben widersprechen?
Die Partei, die die Unwirksamkeit des Überstellungsvertrages geltend macht, kann dem widersprechen. Die Beweislast liegt bei der Partei, die sie beansprucht.

2. Kann für das Freigabeschreiben eine Strafklausel bestimmt werden?
Es gibt kein rechtliches Hindernis für die Parteien, Strafklauseln in Bezug auf die Verpflichtung zu beschließen. Wichtig ist jedoch die vereinbarte Höhe. Dieser Betrag sollte nicht exorbitant sein. Der exorbitante Betrag berührt die Gültigkeit der Zusage zwar nicht, gilt aber als ungeschrieben und hat keine Folgen.

3. Wird bei der Räumung gegenüber dem Mieter die Zustimmung des Ehegatten eingeholt?
Ja, wenn es sich bei dem gemieteten Haus um ein Familienhaus handelt, wird aufgrund der weiten Auslegung von Art. 194 TMK die Zustimmung des anderen Ehegatten eingeholt.

4. Wer sollte sich bei Unternehmen und Verbänden verpflichten?
Handelt es sich bei dem Mieter um eine juristische Person, muss diese von der bevollmächtigten Stelle oder im Sinne des Vertreters der Stelle erteilt werden.

5. Ist der Freigabebrief an Bedingungen geknüpft?
Die Zusage kann an Bedingungen geknüpft sein, es sei denn, die Bedingung macht das Veröffentlichungsdatum auf unbestimmte Zeit.

6. Ist es möglich, die Vollstreckung vor dem zugesagten Termin zu beantragen?
Vor Ablauf des in der Freilassungszusage bestimmten Termins kann in der Regel kein Vollstreckungsverfahren beantragt und keine Klage erhoben werden.

BEISPIELENTSCHEIDUNGEN ZUR VERPFLICHTUNG ZUR EVAKUIERUNG

„… im konkreten Fall; Im 1. Artikel des Vertrages vom 01.05.2012 bestehen Mietverträge zwischen den Parteien vom 01.02.2005 und 01.05.2012, die Unterzeichnung der Verträge wird von der Beklagten nicht bestritten, im 5. Artikel heißt es dass es zum Zwecke der Neufestsetzung des Laufzeitmietpreises und dessen Anpassung an die sich ändernden Verhältnisse erfolgt, „Die Mietdauer wurde auf 3+2 Jahre ab 01.05.2012 festgelegt und am Ende dieser Frist wird der Mieter das Objekt räumen und dem Vermieter vorbehaltlos übergeben.“ Es hat sich herausgestellt, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt gemäß Mietvertrag vom 01.02.2005 an der unbeweglichen Immobilie gemietet hat, dass die fragliche Zusage eine Räumungszusage ist, die während des Fortbestehens des Mietverhältnisses gegeben wurde, die Zusage aber nicht enthält ein bestimmtes Datum.
Da das Räumungsdatum nicht (ausdrücklich) in der Räumungsverpflichtung enthalten ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Räumungsverpflichtung im Sinne von Art . , 2020/2309 K. )
„…Trotz der Räumungszusage des Beklagten vom 04.03.2014 mit Räumungsverpflichtung vom 14.03.2013 gab er an, an diesem Tag nicht geräumt zu haben und verlangte die Räumung des Mietobjekts aufgrund seiner Räumungsverpflichtung. Der Anwalt des Beklagten erklärte, dass der Räumungsbescheid vor der Unterzeichnung des Mietvertrags leer und undatiert eingegangen sei und dass der Kläger die Unterzeichnung des Mietvertrags als Voraussetzung haben wollte, und argumentierte, dass die unter moralischem Zwang erwirkte Räumungszusage ungültig und der Fall sei wurde abgelehnt. Aufgrund der Räumung des Mieters während der Hauptverhandlung erübrigt sich eine Hauptsacheentscheidung und der Kläger hat kein Klagerecht…“ (H.G.K 2017/975 E. , 2021 /1108 K.)

 

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