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Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Türkei

Ein im Ausland ergangenes Urteil entfaltet in der Türkei keine automatische Rechtswirkung. Dieser grundlegende Grundsatz des internationalen Privatrechts bedeutet, dass jede Person, die im Ausland eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat — sei es ein Scheidungsurteil, eine Sorgerechtsentscheidung, ein Unterhaltstitel oder ein sonstiger zivilrechtlicher Ausspruch — ein gesondertes Verfahren vor den türkischen Gerichten einleiten muss, um die Anerkennung oder Vollstreckung dieser Entscheidung im türkischen Hoheitsgebiet zu erwirken. Ohne dieses Verfahren ist das ausländische Urteil im türkischen Rechtssystem ohne jede rechtliche Bedeutung.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über das internationale Privatrecht und das internationale Zivilverfahrensrecht, bekannt unter der Abkürzung MÖHUK (Milletlerarası Özel Hukuk ve Usul Hukuku Hakkında Kanun, Gesetz Nr. 5718), insbesondere dessen Artikel 50 bis 59. Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile im türkischen Recht.

Anerkennung und Vollstreckung: zwei eigenständige Rechtsinstitute

Das türkische Recht unterscheidet grundlegend zwischen der Anerkennung (tanıma) und der Vollstreckung (tenfiz) eines ausländischen Urteils. Die Anerkennung bedeutet, dass das türkische Gericht eine ausländische Entscheidung als rechtskräftiges Urteil oder als bindenden Beweis akzeptiert. Sie betrifft in erster Linie konstitutive oder feststellende Entscheidungen, also solche, die einen Rechtsstatus begründen, verändern oder feststellen — wie eine Ehescheidung, eine Vaterschaftsfeststellung oder eine Namensänderung — ohne eine zwangsweise durchsetzbare Leistungspflicht aufzuerlegen.

Die Vollstreckung hingegen betrifft Leistungsurteile, die eine bestimmte Handlung gebieten: die Zahlung eines Geldbetrags, die Leistung von Unterhalt, den Ersatz eines Schadens oder die Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung. Diese Entscheidungen können in der Türkei nur durch die Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden, wenn das zuständige türkische Gericht zuvor einen Vollstreckbarkeitsbeschluss erlassen hat. Dabei ist zu beachten, dass jede Vollstreckbarerklärung die Anerkennung einschließt, jedoch nicht umgekehrt: eine anerkannte Entscheidung ist nicht zwingend auch vollstreckbar.

Artikel 50 Abs. 1 MÖHUK bestimmt: „Die Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte in Zivilsachen, die nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen sind, rechtskräftig geworden sind, in der Türkei setzt voraus, dass das zuständige türkische Gericht einen Vollstreckbarkeitsbeschluss erlässt.“

Voraussetzungen für Anerkennung und Vollstreckung

Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen gliedern sich in zwei Kategorien: formelle Voraussetzungen und materielle Voraussetzungen.

Die formellen Voraussetzungen ergeben sich aus Artikel 50 MÖHUK und betreffen die Beschaffenheit der ausländischen Entscheidung selbst: Sie muss von einem Gericht eines ausländischen Staates — nicht von einer Verwaltungsbehörde — in einer zivilrechtlichen Angelegenheit erlassen worden sein und im Ursprungsstaat Rechtskraft erlangt haben. Ein Urteil, das im Erlassstaat noch mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder bei dem die Rechtsmittelfristen noch nicht abgelaufen sind, kann dem türkischen Gericht nicht vorgelegt werden. Ob eine Entscheidung rechtskräftig ist, beurteilt sich nach dem Recht des Ursprungsstaates.

Die materiellen Voraussetzungen sind in Artikel 54 MÖHUK geregelt. Artikel 54 MÖHUK lautet: „Das zuständige Gericht erlässt den Vollstreckbarkeitsbeschluss unter folgenden Voraussetzungen: a) Bestehen von Gegenseitigkeit zwischen der Republik Türkei und dem Staat, in dem das Urteil ergangen ist, aufgrund eines Vertrags, einer gesetzlichen Bestimmung oder einer tatsächlichen Praxis, die die Vollstreckung türkischer Urteile in diesem Staat ermöglicht; b) das Urteil ist nicht in einer Sache ergangen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fällt, oder — auf Einwand des Beklagten — wurde nicht von einem Gericht erlassen, das sich ohne tatsächliche Verbindung zum Streitgegenstand oder zu den Parteien für zuständig erklärt hat; c) das Urteil verstößt nicht offensichtlich gegen den ordre public; d) die Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, wurde nach dem am Ort des Erlassgerichts geltenden Recht ordnungsgemäß geladen oder war in dem Verfahren vertreten, oder es wurde nicht entgegen diesem Recht ein Versäumnisurteil gegen sie erlassen, und sie hat keine dieser Umstände vor dem türkischen Gericht geltend gemacht.“

Das Gegenseitigkeitserfordernis — also das Bestehen eines Vertrags oder einer tatsächlichen Praxis, aufgrund derer der ausländische Staat seinerseits türkische Urteile anerkennt und vollstreckt — gilt ausschließlich für das Vollstreckungsverfahren, nicht für das Anerkennungsverfahren. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Artikel 58 MÖHUK. Die Türkei unterhält mit zahlreichen Staaten, darunter Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich und Spanien, vertragliche oder tatsächliche Gegenseitigkeitsbeziehungen, sodass dieses Erfordernis in der Praxis regelmäßig kein Hindernis darstellt.

Das Verbot der inhaltlichen Nachprüfung

Ein wesentliches Merkmal des türkischen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens ist das sogenannte Revisionsverbot (revizyon yasağı). Das türkische Gericht ist nicht befugt, die inhaltliche Richtigkeit der ausländischen Entscheidung zu überprüfen: Es darf weder beurteilen, ob das ausländische Gericht das Recht zutreffend angewendet hat, noch ob es den Sachverhalt richtig festgestellt hat. Das türkische Gericht prüft ausschließlich, ob die in der MÖHUK geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen diese vor, ist das Gericht von Gesetzes wegen verpflichtet, die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung auszusprechen. Der türkische Kassationsgerichtshof (Yargıtay) hebt Entscheidungen, in denen dieses Verbot verletzt wurde, regelmäßig auf.

Der ordre public als Versagungsgrund

Unter den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung ist der offensichtliche Verstoß gegen den türkischen ordre public in der Praxis der bedeutsamste. Dieses Kriterium wird eng ausgelegt: Nicht jede Abweichung vom türkischen Recht rechtfertigt die Versagung, sondern nur Fälle, in denen die ausländische Entscheidung mit den Grundprinzipien der türkischen Rechtsordnung, den verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten oder den grundlegenden sittlichen Wertvorstellungen der türkischen Gesellschaft offensichtlich unvereinbar ist. Urteile, die Grundrechte vollständig ausschließen oder erheblich einschränken oder die mit den Grundsätzen des türkischen Familienrechts unvereinbar sind, können aus diesem Grund abgelehnt werden.

Zuständiges Gericht und erforderliche Unterlagen

Gemäß Artikel 51 MÖHUK ist örtlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten in der Türkei zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Türkei, kann der Antragsteller nach seiner Wahl die Gerichte in Ankara, Istanbul oder Izmir anrufen. Sachlich zuständig ist grundsätzlich das Zivilgericht erster Instanz (Asliye Hukuk Mahkemesi); in Familiensachen liegt die Zuständigkeit beim Familiengericht (Aile Mahkemesi).

Artikel 53 MÖHUK zählt die dem Antrag beizufügenden Unterlagen auf: das beglaubigte Original des ausländischen Urteils oder eine beglaubigte Ausfertigung desselben, ein Dokument, das die Rechtskraft der Entscheidung belegt, sowie eine beglaubigte türkische Übersetzung, die von einem vereidigten Übersetzer angefertigt und von einem Notar oder einer Konsularbehörde legalisiert wurde. In der türkischen Praxis wird zudem eine Apostille auf dem ausländischen Dokument gemäß dem Haager Übereinkommen von 1961 verlangt, dem sowohl die Türkei als auch Deutschland angehören.

Verfahrensrechtliche Aspekte und Rechtsmittel

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren (basit yargılama usulü) durchgeführt, wie in Artikel 55 MÖHUK vorgeschrieben. Dieser Verfahrensweg ermöglicht eine zügigere Behandlung des Anliegens. Die Verfahrensdauer beträgt in der Praxis erfahrungsgemäß zwischen vier und zwölf Monaten, je nach Komplexität des Falles und Arbeitsbelastung des angerufenen Gerichts.

Artikel 58 MÖHUK sieht vor, dass ein Anerkennungsantrag auch im Rahmen eines bereits vor einem türkischen Gericht anhängigen Verfahrens gestellt werden kann. Ein Vollstreckungsantrag hingegen muss zwingend in einem eigenständigen, gesonderten Verfahren gestellt werden; er kann nicht inzident in einem laufenden Rechtsstreit geltend gemacht werden. Bei Zurückweisung des Antrags steht dem Antragsteller die Berufung zum regionalen Berufungsgericht (Bölge Adliye Mahkemesi) und anschließend die Revision zum Yargıtay offen. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt die Vollstreckung: Der Vollstreckbarkeitsbeschluss kann erst nach Eintritt seiner Rechtskraft vollstreckt werden.

Die Reform von 2017 im Scheidungsrecht

Eine praktisch bedeutsame Änderung erfolgte im Jahr 2017 durch eine Ergänzung des türkischen Personenstandsgesetzes (Nüfus Hizmetleri Kanunu). Aufgrund dieser Neuregelung können Ehegatten, die im Ausland geschieden wurden, sofern beide einverstanden sind, gemeinsam einen Anerkennungsantrag unmittelbar beim Standesbeamten stellen, ohne ein gerichtliches Verfahren einleiten zu müssen. Diese Vereinfachung gilt ausschließlich für Fälle, in denen zwischen den Parteien kein Streit über die Anerkennung der ausländischen Scheidung besteht. Sobald Nebenentscheidungen — wie Unterhaltsregelungen, Sorgerechtsfragen oder Schadensersatzansprüche — im Raum stehen, bleibt das gerichtliche Vollstreckungsverfahren unumgänglich, da nur auf diesem Weg die entsprechenden Aussprüche in der Türkei Vollstreckungskraft erlangen.

Folgen des unterlassenen Verfahrens

Wer im Ausland ein Scheidungsurteil oder eine sonstige relevante zivilrechtliche Entscheidung erwirkt und es versäumt, das entsprechende Verfahren in der Türkei einzuleiten, sieht sich erheblichen rechtlichen Nachteilen gegenüber. Im türkischen Rechtsverkehr gilt die betreffende Person weiterhin als verheiratet, sodass eine erneute Eheschließung in der Türkei nicht möglich ist. Der frühere Ehegatte behält seine erbrechtlichen Ansprüche. Aussprüche über Unterhalt, Sorgerecht und Schadensersatz können ohne Vollstreckbarerklärung nicht durch die türkischen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden. Diese Folgen verdeutlichen, wie wichtig es ist, nach Erwirkung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung mit Bezug zur türkischen Rechtsordnung zeitnah zu handeln.


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