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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Türkei

Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Türkei

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Die Anerkennung bezeichnet die Akzeptanz eines Urteils, das von einem ausländischen Gericht gefällt wurde, als rechtskräftiges Urteil in anderen Ländern. Allerdings ist die Wirkung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Regel auf das Land beschränkt, in dem sie gefällt wurden. Um in der Türkei wirksam zu sein, bedarf es einer Anerkennungs- oder Vollstreckungsentscheidung auf der Grundlage dieses Urteils.

Wenn keine Anerkennungs- oder Vollstreckungsentscheidung durch türkische Gerichte getroffen wird, können die rechtlichen Folgen und die Verwendung als Beweismittel des ausländischen Gerichtsurteils nicht geltend gemacht werden. Allerdings können diese Urteile als ermessenbegründende Beweismittel vor Gericht vorgelegt werden. Es ist möglich, Feststellungsentscheidungen ausländischer Gerichte und Entscheidungen mit gestaltender Wirkung in türkischen Gerichten anzuerkennen.

 

Was ist der Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckung?

Anerkennung bezeichnet die lokale gerichtliche Anerkennung als endgültiges Urteil einer Entscheidung, die von einem Gericht in einem ausländischen Land getroffen wurde. Vollstreckung hingegen ermöglicht zusätzlich zur endgültigen Urteilsqualität in einem anderen Land die Durchsetzung dieser Entscheidung.

 

Wie werden ausländische Gerichtsentscheidungen anerkannt und vollstreckt?

Wenn ein türkischer Richter feststellt, dass die in der ausländischen Gerichtsentscheidung genannten Bedingungen erfüllt sind, wird er eine Anerkennungsentscheidung treffen. Der Richter hat zwar das Ermessen, zu überprüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind, aber wenn die Bedingungen erfüllt sind, muss er nun eine Anerkennungsentscheidung treffen, ohne Ermessen ausüben zu können.

 

Welche Bedingungen gelten für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen?

Die Voraussetzungen für den Anerkennungsprozess werden gemäß dem Internationalen Privatrecht und Verfahrensrecht (IPRG) festgelegt. Gemäß dieser Bestimmung muss das Urteil, das anerkannt werden soll, von einem ausländischen Gericht erlassen worden sein und gemäß den Gesetzen dieses Staates rechtskräftig sein.

Die erste Voraussetzung für das Urteil eines türkischen Gerichts ist das Vorhandensein eines Urteils, das von einem ausländischen Gericht erlassen wurde. Gemäß den klaren Bestimmungen des IPRG ist es nicht möglich, Entscheidungen, die von einer Behörde außerhalb des Gerichts getroffen wurden, in der Türkei anzuerkennen.

 

In den Rechtsstreitigkeiten über dingliche Rechte an Immobilien in der Türkei legt das Gesetz über Zivilverfahren (HMK) in Artikel 12 die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Immobilie als ausschließliche Zuständigkeit fest. Daher ist es nicht möglich, ausländische Gerichtsentscheidungen über dingliche Rechte an Immobilien in der Türkei anzuerkennen und zu vollstrecken.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die ausländische Entscheidung nicht offen gegen die öffentliche Ordnung der Türkei verstoßen darf. Da die Natur der öffentlichen Ordnung variabel ist und der Gesetzgeber daher nicht im Voraus festlegen kann, welche Elemente gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, wird die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen im Rahmen des IPRG dem Ermessen des Richters überlassen.

Wenn nicht der gesamte Beschluss, sondern nur ein Teil gegen die öffentliche Ordnung verstößt, ist es möglich, den nicht widersprüchlichen Teil anzuerkennen und zu vollstrecken. Denn wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, kann nur dieser Teil der ausländischen Gerichtsentscheidung Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sein (IPRG Artikel 52/I-c). Das gleiche Prinzip gilt auch für Entscheidungen, die zur Eintragung im Personenstandsregister beantragt werden. Die zuständige Personenstandsbehörde kann den Antrag auf Eintragung der ausländischen Entscheidung nur ablehnen, wenn diese eindeutig gegen die öffentliche Ordnung der Türkei verstößt.

 

Der Buchstabe (ç) des Artikels 54 des IPRG fordert, dass die Person, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, ihr Recht auf Verteidigung vor dem ausländischen Gericht gewahrt haben muss. Es sollte berücksichtigt werden, dass ein Urteil, das in Abwesenheit oder ohne die Anwesenheit der betreffenden Person ergangen ist, die Möglichkeit einer Verletzung des Verteidigungsrechts aufwerfen kann. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob das Verteidigungsrecht verletzt wurde, was nach dem Recht des Urteils fällenden Gerichts zu bewerten ist. Denn dies betrifft das Verfahren und das Recht des Richters wird in Verfahrensfragen angewendet.

Um die in Buchstabe (ç) des Artikels 54 genannten Punkte als Hindernis für die Anerkennung oder Vollstreckung betrachten zu können, muss die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, dies “bestreiten”. Diese Bedingung ist kein von Amts wegen zu berücksichtigendes Kriterium, d. h. die Parteien müssen dies angeben.

 

Verfahren in Anerkennungs und Vollstreckungsklagen?

Anerkennungs und Vollstreckungsklagen unterliegen einem einfachen Gerichtsverfahren, und eine Anerkennungsklage, die darauf abzielt, die endgültige Rechtswirkung ausländischer Entscheidungen anzuerkennen, hat den Charakter einer Feststellungsklage. Vor einem türkischen Gericht kann auf der Grundlage eines ausländischen Urteils, das die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, eine Verwaltungsmaßnahme in der Türkei erfolgen. Außerdem kann in einem in der Türkei anhängigen Verfahren die Anerkennung dieses ausländischen Urteils beantragt werden, wenn die endgültige Wirkung oder der Beweiswert des ausländischen Urteils genutzt werden soll.

Nach einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung kann das türkische Gericht nach Prüfung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen entscheiden, ob das ausländische Urteil teilweise oder vollständig anerkannt oder vollstreckt wird. Wenn eine Anerkennungs- oder Vollstreckungsentscheidung getroffen wird, wird diese Entscheidung unter das ausländische Gerichtsurteil geschrieben, vom Richter versiegelt und unterzeichnet. Darüber hinaus gibt es keine festgelegte Frist für die Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Urteile im türkischen Rechtssystem. Daher kann die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile jederzeit von einem türkischen Gericht beantragt werden.

 

Zuständiges Gericht für Anerkennungs- und Vollstreckungsklagen?

Das zuständige Gericht für Anerkennungs- und Vollstreckungsklagen ist das Amtsgericht. In familienrechtlichen Angelegenheiten ist jedoch das Familiengericht zuständig. Darüber hinaus ist gemäß § 51/2 des Internationalen Privatrechts (MÖHUK) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, gegen die die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, ihren Wohnsitz hat oder, falls nicht vorhanden, ihren Aufenthaltsort hat. Wenn es keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Türkei gibt, wäre eines der Gerichte in Ankara, Istanbul oder Izmir zuständig.

Türkische Verwaltungsbehörden sind nur an Entscheidungen türkischer Gerichte gebunden. Daher muss eine ausländische Entscheidung, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in der Türkei, wie z.B. der Eintragung in das Personenstandsregister, herangezogen wird, von einem türkischen Gericht anerkannt werden.

 

Die erforderlichen Bedingungen für die Registrierung ausländischer Entscheidungen im Personenstandsregister sind wie folgt:

Für die Registrierung von Scheidungsurteilen, die von ausländischen Gerichten ausgestellt wurden, gelten folgende Bedingungen: Die Parteien müssen persönlich oder durch ihre Vertreter gemeinsam einen Antrag stellen, das Urteil muss von der zuständigen justiziellen oder administrativen Behörde des Staates, in dem es ergangen ist, gemäß den Gesetzen dieses Staates ausgestellt und rechtskräftig sein, und es darf nicht offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung der Türkei verstoßen.

Falls der Registrierungsantrag aus dem Grund abgelehnt wird, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die Anerkennung des Urteils in der Türkei gemäß dem Gesetz über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht vorgenommen.

 

Wie funktioniert der Anerkennungs- und Vollstreckungsprozess im Rahmen eines Scheidungsverfahrens?

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Scheidungsentscheidung bezieht sich auf den Prozess, durch den ein im Ausland ergangenes Urteil von einem örtlichen Gericht anerkannt und durchgesetzt werden kann. Die Anerkennung ermöglicht die formale Anerkennung des Urteils, während die Vollstreckung sicherstellt, dass das Urteil durchgesetzt werden kann.

Gemäß dem Gesetz über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht (IPRG) kann jeder, der ein rechtliches Interesse hat, die Anerkennung eines ausländischen Urteils beantragen. Für die Eintragung eines ausländischen Urteils über das Ende der Ehe in das türkische Personenstandsregister müssen jedoch die Parteien gemeinsam einen Antrag stellen. Mit anderen Worten, wenn die Parteien gemeinsam einen Antrag auf Beendigung der Ehe stellen, müssen die Erben im Falle des Todes eines der Ehepartner nicht zum Standesamt, sondern zum Gericht gehen.

 

Es ist nicht erforderlich, ein separates Anerkennungsverfahren vor dem zuständigen Familiengericht für die Anerkennung eines ausländischen Urteils zur Beendigung der Ehe einzuleiten. Dies liegt daran, dass die Parteien des ausländischen Urteils, entweder persönlich oder durch ihre Vertreter, gemeinsam bei den Standesämtern, die vom Ministerium bestimmt werden, einen Antrag stellen können. Wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, kann das ausländische Urteil im Personenstandsregister eingetragen werden.

Neben der gemeinsamen Antragstellung ist eine weitere Voraussetzung für die Eintragung ausländischer Urteile in das Personenstandsregister, dass das Urteil gemäß den Gesetzen des Landes, in dem es ergangen ist, rechtskräftig ist.

 

Entscheidungen bezüglich der Registrierungsanträge werden wie folgt getroffen und bearbeitet:

Für Entscheidungen, die im Ausland getroffen wurden, werden die Registrierungsverfahren im Personenstandsregister von den ausländischen Vertretungen durchgeführt. Im Inland hingegen werden sie von den Personenstandsregistern durchgeführt, die vom Ministerium festgelegt wurden (gemäß Artikel 27/A(2) des Personenstandsgesetzes).

Das Personenstandsregister wird eine Überprüfung durchführen, um festzustellen, ob die ausländische Entscheidung den gesetzlich festgelegten Anforderungen entspricht. Wenn festgestellt wird, dass die ausländische Entscheidung die erforderlichen Bedingungen erfüllt, wird das Ende der Ehe im Personenstandsregister eingetragen. Wenn jedoch eine der in der ausländischen Entscheidung genannten Bedingungen fehlt, wird der Antrag abgelehnt. Es ist wichtig zu beachten, dass die ausländische Entscheidung von einem Gericht getroffen worden sein muss. Wenn eine Verwaltungsbehörde außerhalb des Gerichts eine Entscheidung getroffen hat, wird die Anerkennung gemäß dem Gesetz über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht (IPRG) nicht möglich sein.

 

In dieser Angelegenheit können Sie sich für weitere Hilfe oder Beratung gerne an uns wenden.

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