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Klage zur Feststellung des Todes im türkischen Recht

Was ist eine Sterbeurkunde?

Eine Sterbeurkunde ist ein offizielles Dokument, das den Tod einer Person festhält, einschließlich des Datums, des Ortes und der Todesursache. Dieses Dokument erkennt den Tod der Person rechtlich an und wird in verschiedenen rechtlichen, administrativen und persönlichen Prozessen verwendet.

Rechtliches Verfahren zur Feststellung des Todes: Ein Verfahren, das angewendet wird, wenn eine Person als lebendig erscheint

Eine Klage zur Feststellung des Todes ist eine Art Klage, die eingereicht wird, wenn eine Person, die tatsächlich verstorben ist, noch als lebend im Bevölkerungsregister geführt wird. Diese Klage wird eingeleitet, um den Tod offiziell festzustellen und die Bevölkerungsregister zu korrigieren.

(…) Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine “Klage zur Feststellung des Todes”, die vom Erben eingereicht wurde, um festzustellen, dass die im Bevölkerungsregister als lebend eingetragene Person tatsächlich verstorben ist, und um den Eintrag von “lebendig” auf “verstorben” zu ändern. Aufgrund seiner rechtlichen Natur betrifft diese Klage die Erbrechte und betrifft das türkische Zivilgesetzbuch und das Bevölkerungsdienstegesetz Nr. 5490, das darauf abzielt, unvollständige oder falsche Einträge im Bevölkerungsregister zu korrigieren. (…) 2. Zivilsenat 2009/17090 E., 2010/21855 K.

Bevölkerungsregister und Todesmeldung: Die Funktionsweise offizieller Aufzeichnungen

Das Bevölkerungsregister ist ein offizielles Dokument, das die Geburten, Ehen, Todesfälle und andere bedeutende Ereignisse der Bürger eines Landes aufzeichnet. Im Falle eines Todes zu Hause sollte die Bestattungshotline angerufen und dann der Tod der Bevölkerungsdirektion gemeldet werden. Bei einem Todesfall in einem Krankenhaus oder einem rechtlichen Vorfall werden die Meldungen in der Regel von den Institutionen an die Bevölkerungsdirektion gemacht.

Für Personen, die verstorben sind, aber im Familienregister als lebendig erscheinen, können die betroffenen Parteien bei den Bevölkerungsdirektionen mit einem Dokument, das den Todesfall nachweist, einen Antrag stellen. Die Sterbeurkunde wird ausgestellt und der Tod wird registriert. Wenn kein Dokument vorgelegt werden kann, das den Todesfall nachweist, kann die Bevölkerungsdirektion den Tod durch eine Untersuchung feststellen und den Registrierungsvorgang durchführen.

Darüber hinaus ist es nicht zwingend erforderlich, bei der Bevölkerungsdirektion einen Antrag auf eine Klage zur Feststellung des Todes zu stellen; die betroffene Person kann sich direkt an das zuständige Gericht wenden.

Eine durch Gerichtsbeschluss eingeleitete Klage zur Feststellung des Todes zielt darauf ab, die Erbrechte zu bestimmen und die Bevölkerungsregister zu korrigieren. Die Bevölkerungsdirektion prüft die notwendigen Dokumente, um ungenaue Einträge zu korrigieren, und registriert das Todesdatum.

(…) In Klagen zur Korrektur von Bevölkerungsregistern sind die Gerichte verpflichtet, genaue Aufzeichnungen ohne Zweifel oder Zögern zu erstellen. Daher hat der Richter aufgrund des Prinzips der Amtsermittlung die Befugnis, Beweise auf eigene Initiative zu sammeln. In diesem Fall ist es notwendig, anstatt den Tod der Person nur mit unzureichender Forschung und Untersuchung festzustellen, alle Beweise wie das Übertragungsdokument von 1982, Grundschulaufzeichnungen, Steuerunterlagen und Wahllisten im Zusammenhang mit dem Todesdatum zu bewerten und entsprechend zu entscheiden. (…) 8. Zivilsenat 2017/7383 E., 2018/16089 K.

Ausstellung und Bearbeitung von Sterbeurkunden: Verfahren und Praxis

Sie können bei der zuständigen Bevölkerungsdirektion die Ausstellung einer Sterbeurkunde beantragen, und wenn der Tod mit beweiskräftigen Dokumenten bestätigt wird, wird die Berichtigung des Eintrags vorgenommen. Für solche Anträge ist bei einer Klage zur Feststellung des Todes nicht erforderlich, da die Bevölkerungsdirektion die Sterbeurkunde nach Vorlage von Beweisen für den Tod ausstellt.

Der relevante Artikel des Bevölkerungsdienstegesetzes beschreibt die Verfahren zur Ausstellung von Sterbeurkunden für diejenigen, die im Familienregister als lebendig erscheinen, aber tatsächlich verstorben sind. Im Rahmen dieser Verfahren wird die Richtigkeit des Todes von der Bevölkerungsdirektion überprüft und die ausgestellte Sterbeurkunde wird mit dem Befehl der örtlichen Verwaltungsbehörde bearbeitet. Die Untersuchung der identifizierten Aufzeichnungen erfolgt durch die Strafverfolgungsbehörden mit dem Befehl der örtlichen Verwaltungsbehörde, und die Todesfälle der als verstorben ermittelten Personen werden registriert.

(…) Gemäß Artikel 33 des Bevölkerungsdienstegesetzes ist der Prozess der Entfernung des Eintrags der verstorbenen Person aus dem Bevölkerungsregister ein Verwaltungsverfahren.
Während das Gericht nur über die Feststellung des Todes und des Todesdatums entscheiden sollte, ist die Entscheidung, den Eintrag im Bevölkerungsregister von lebendig auf verstorben zu ändern, auf eine Weise, die die Verwaltung zum Handeln zwingt, verfahrens- und rechtswidrig.
ERGEBNIS: Der Antrag des Generalstaatsanwalts des Obersten Gerichtshofs auf Aufhebung der Entscheidung zugunsten des Gesetzes gemäß Artikel 427/6 der Zivilprozessordnung wird aus den angegebenen Gründen akzeptiert und die Entscheidung ohne Auswirkungen auf das Ergebnis aufgehoben. (…) 2. Zivilsenat 2005/17894 E., 2006/2074 K.

 

Teilnahme der Parteien und Gerichtsverfahren in Todesfeststellungsklagen: Erbrechte und Korrekturverfahren

Bei Todesfeststellungsklagen ist es wichtig, dass alle Erben der als verstorben geltenden Person am Klageverfahren teilnehmen. Das Fehlen der notwendigen Parteien während des Klageverfahrens kann das Gericht daran hindern, die richtige Entscheidung zu treffen. Das Gericht sollte sicherstellen, dass alle Parteien am Klageverfahren teilnehmen; andernfalls kann die Entscheidung verfahrens- und rechtswidrig sein.

(…) Da die Korrektur des Todeseintrags mit Erbrechten zusammenhängt, besteht eine notwendige Beteiligung unter den Erben. Daher müssen alle Erben an der Klage teilnehmen und eine entsprechende Entscheidung getroffen werden. Ohne Berücksichtigung dieses Aspekts eine schriftliche Entscheidung mit unvollständigen Parteien zu treffen, ist verfahrens- und rechtswidrig.
ERGEBNIS: Der Antrag des Generalstaatsanwalts des Obersten Gerichtshofs auf Aufhebung der Entscheidung zugunsten des Gesetzes gemäß Artikel 427/6 der Zivilprozessordnung wird aus den angegebenen Gründen akzeptiert und die Entscheidung ohne Auswirkungen auf das Ergebnis aufgehoben. (…) 2. Zivilsenat 2005/17010 E., 2006/1130 K.

Todesfeststellung und Erbschein

Gemäß Artikel 598 des türkischen Zivilgesetzbuchs wird denjenigen, die als gesetzliche Erben bestimmt werden, vom Amtsgericht oder Notar ein Dokument ausgestellt, das ihren Status als Erben anzeigt. Bei der Klage auf Ausstellung eines Erbscheins ist es jedoch erforderlich, den Tod des Verstorbenen und das Todesdatum nachzuweisen. Diese Nachweise werden in der Regel durch Bevölkerungsregister erbracht, und das Gericht handelt gemäß dem Prinzip der Amtsermittlung in nichtstreitigen Gerichtsfällen.

(…) Obwohl es den Anschein hat, dass die Kinder zum Zeitpunkt ihrer Geburt 93, 98 und 100 Jahre alt waren und daher eine Inkonsistenz zwischen dem Geburtsdatum des Verstorbenen und den Geburtsdaten der Kinder besteht, muss der Erbe den Tod des Verstorbenen, das Todesdatum und die Abstammung zwischen dem Verstorbenen und sich selbst nachweisen, was aus den Bevölkerungsregistern in der Akte ersichtlich ist.
Das Gericht sollte gemäß dem Prinzip der Amtsermittlung in nichtstreitigen Gerichtsfällen handeln und untersuchen, ob es andere Erben gibt, und auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Untersuchung den Erbschein ausstellen. Die Entscheidung, die mit unvollständiger Untersuchung getroffen wurde, ist nicht korrekt, und daher sollte das Urteil aufgehoben werden.
ERGEBNIS: Aus den oben erläuterten Gründen wird das Urteil AUFGEHOBEN. (…) 14. Zivilsenat 2016/6894 E., 2017/8485 K.

Zuständiges und zuständiges Gericht in Todesfeststellungsklagen

Das zuständige Gericht in Todesfeststellungsklagen ist das Zivilgericht erster Instanz und das zuständige Gericht ist der Wohnsitz der Person, deren Tod festgestellt werden soll, oder der Wohnsitz des Klägers.

Es gibt keine Verjährungs- oder Verfall Frist für die Einreichung einer Klage zur Feststellung des Todes, was bedeutet, dass eine solche Klage von interessierten Parteien jederzeit eingereicht werden kann.

(…) Gemäß Artikel 36 Absatz 1/a des Bevölkerungsdienstegesetzes Nr. 5490 müssen Korrekturklagen im Zusammenhang mit Bevölkerungsregistern von den Staatsanwälten beim zuständigen Zivilgericht erster Instanz am Wohnsitz der Person oder am Wohnsitz der offiziellen Stelle, die die Korrektur anzeigt, eingereicht werden. Die Zuständigkeit dieses Gerichts ist nicht anfechtbar und betrifft die öffentliche Ordnung, die vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden muss.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die im Bevölkerungsregister als verstorben eingetragene Adresse von … “Bozkurt / Kastamonu” lautet. Daher sollte die Klage beim Zivilgericht erster Instanz in İnebolu verhandelt und abgeschlossen werden.

Aus den oben erläuterten Gründen; Gemäß den Artikeln 21 und 22 der Zivilprozessordnung und Artikel 36/3 des Gesetzes Nr. 5235 wird das Zivilgericht erster Instanz in İnebolu als GERICHTSSTAND bestimmt. (…) 5. Zivilsenat 2022/1040 E., 2022/1412 K.

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