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Ist die Todeserklärung im türkischen Recht rückwirkend?

Die Frage, ob die Todeserklärung rückwirkend ist oder nicht, hat wichtige Konsequenzen für das Erbrecht. Gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) entfaltet die Todeserklärung ihre Wirkung ab dem Tag, an dem die Todesgefahr eingetreten ist oder die letzte Nachricht eingegangen ist. Diese Bestimmung macht deutlich, dass die Todeserklärung rückwirkend ist. Folglich entfaltet die Todeserklärung ihre Wirkung nicht ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, sondern ab dem Tag, an dem die Todesgefahr eingetreten ist oder die letzte Nachricht eingegangen ist. Der Hauptzweck dieser Regelung besteht darin, die rechtliche Unsicherheit zu beseitigen, die durch die Verschollenheit entstanden ist, und die rechtlichen Beziehungen des Verschollenen zu klären.

 

Eine der wichtigsten Folgen der Rückwirkung der Todeserklärung ist die Bestimmung des Zeitpunkts der Eröffnung des Nachlasses. Gemäß TMK Art. 584 müssen die Erben oder die am Nachlass berechtigten Personen des für tot Erklärten, bevor ihnen die Nachlassgegenstände übergeben werden, Sicherheiten dafür leisten, dass sie diese Gegenstände an möglicherweise später auftauchende übergeordnete Berechtigte oder an den Verschollenen selbst zurückgeben werden. Diese Regelung ist eine Folge der Rückwirkung der Todeserklärung. Denn der Nachlass gilt nicht zum Zeitpunkt der Todeserklärung als eröffnet, sondern zum Zeitpunkt des Eintritts der Todesgefahr oder des Eingangs der letzten Nachricht. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist jedoch eine Vorsichtsmaßnahme für den Fall, dass der Verschollene oder übergeordnete Berechtigte später auftauchen.

 

Die Rückwirkung der Todeserklärung ist auch für die Bestimmung der Erben des Verschollenen von Bedeutung. In einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofs in der Türkei wurde festgestellt: “(…) Aufgrund der Rückwirkung der Todeserklärung gilt der Nachlass des Verschollenen nicht als zum Zeitpunkt der Todeserklärung eröffnet, sondern im Falle des Verschwindens in Todesgefahr zum Zeitpunkt des Eintritts des gefahrvollen Ereignisses; im Falle, dass lange Zeit keine Nachricht von ihm eingegangen ist, zum Zeitpunkt der letzten Nachricht (…)”. Damit wird betont, dass die Rückwirkung der Todeserklärung bei der Bestimmung der Erben gilt. Daher werden die Erben, der verfügbare Teil des Nachlasses und die Pflichtteile nicht nach dem Datum der Todeserklärung, sondern nach dem Datum des Eintritts der Todesgefahr oder der letzten Nachricht bestimmt.

 

Die Rückwirkung der Todeserklärung beeinflusst auch den Erbstatus des Verschollenen. Gemäß TMK Art. 586 wird der Erbteil, der einer für tot erklärten Person zufällt, offiziell verwaltet. In diesem Fall hängt es jedoch davon ab, ob der Todestag des Erblassers vor oder nach dem Datum liegt, an dem die Todeserklärung wirksam wird, um zu bestimmen, ob der Verschollene erben kann oder nicht. Wenn der Erblasser vor dem Verschwinden des Verschollenen in Todesgefahr oder vor dem Datum der letzten Nachricht von ihm gestorben ist, hat der Verschollene den Status eines Erben, und die Erbteilung erfolgt unter Berücksichtigung seiner Existenz. Andernfalls kann der Verschollene nicht erben.

 

Die Rückwirkung der Todeserklärung bringt auch eine Rückgabepflicht mit sich, falls der Verschollene oder übergeordnete Berechtigte später auftauchen. Gemäß TMK Art. 585 sind diejenigen, die Nachlassgegenstände erhalten haben, verpflichtet, diese gemäß den Besitzregeln zurückzugeben, wenn der Verschollene auftaucht oder diejenigen, die behaupten, übergeordnete Berechtigte zu sein, diesen Status nachweisen. Diese Rückgabepflicht unterscheidet sich je nachdem, ob die Besitzer des Nachlasses gutgläubig sind oder nicht. Für gutgläubige Besitzer unterliegt die Rückgabepflicht der Verjährungsfrist für erbrechtliche Herausgabeansprüche. Für bösgläubige Besitzer ist jedoch keine Verjährungsfrist vorgesehen.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rückwirkung der Todeserklärung im türkischen Recht wichtige Folgen für das Erbrecht hat. Dies spielt eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Nachlasseröffnung, der Feststellung der Erben, des Erbstatus des Verschollenen und der Rückgabepflicht. Gleichzeitig erfordert die Rückwirkung der Todeserklärung auch die Ergreifung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen, wie die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für den Fall, dass der Verschollene oder übergeordnete Berechtigte später auftauchen.

 
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