Scheidung wegen Verlassung nach türkischem Recht
Die Ehe ist nach türkischem Recht weit mehr als ein formeller Akt — sie ist ein rechtlich verbindliches Institut, das beiden Ehegatten gegenseitige Pflichten auferlegt. Dazu gehören die Pflicht zum gemeinsamen Leben, zur Treue, zur gegenseitigen Unterstützung und zur gemeinsamen Sorge für das Wohl der Familie. Entzieht sich ein Ehegatte diesen Pflichten, indem er die gemeinsame Wohnung ohne rechtfertigenden Grund verlässt, sieht das türkische Recht einen spezifischen Rechtsbehelf vor: die Scheidung wegen Verlassung, geregelt in Artikel 164 des Türkischen Zivilgesetzbuches (Türk Medeni Kanunu — TMK).
Was unter Verlassung im türkischen Recht zu verstehen ist
Während „Verlassung“ im allgemeinen Sprachgebrauch schlicht das Weggehen bezeichnet, ist der rechtliche Begriff erheblich präziser gefasst. Damit die Verlassung als Scheidungsgrund geltend gemacht werden kann, muss der fortgegangene Ehegatte die gemeinsame Wohnung aus freiem Willen verlassen haben — mit der Absicht, sich den ehelichen Pflichten zu entziehen — und ohne gerechtfertigten Grund nicht zurückgekehrt sein. Das voluntative Element ist dabei entscheidend: Wurde die Trennung durch äußere Umstände erzwungen, liegt keine rechtlich relevante Verlassung vor.
Das türkische Recht unterscheidet zwei Formen der Verlassung. Die erste, die sogenannte tatsächliche Verlassung (gerçek terk), liegt vor, wenn ein Ehegatte die eheliche Wohnung physisch verlässt, in der Absicht, sich dauerhaft aus der Ehe zurückzuziehen. Die zweite Form, die konstruktive oder rechtliche Verlassung (hükmi terk), greift in Fällen, in denen ein Ehegatte zwar nicht selbst gegangen ist, den anderen aber faktisch vertrieben hat — etwa durch Gewalt, Drohungen oder die Verweigerung des Zutritts zur gemeinsamen Wohnung. Bei der konstruktiven Verlassung trifft die rechtliche Verantwortung den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, der das Zusammenleben unmöglich gemacht hat.
Wichtig ist, dass Ehegatten, die zwar unter einem Dach leben, jedoch getrennt schlafen, getrennt essen oder in einer emotional distanzierten Beziehung leben, die Voraussetzungen der Verlassung nicht erfüllen. Solange beide Parteien in derselben Wohnung verbleiben, gilt das eheliche Zusammenleben rechtlich als fortbestehend — ungeachtet seiner Qualität.
Die gesetzlichen Voraussetzungen im Überblick
Eine Scheidungsklage wegen Verlassung setzt mehr voraus, als lediglich nachzuweisen, dass ein Ehegatte die Wohnung verlassen hat. Das türkische Recht verlangt das kumulative Vorliegen mehrerer strenger Bedingungen, bevor ein Gericht auf dieser Grundlage die Scheidung aussprechen kann.
Die erste Bedingung betrifft die Dauer. Die Verlassung muss mindestens sechs Monate angedauert haben und zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch andauern. Diese Frist wurde gegenüber dem alten Zivilgesetzbuch von 1926 bewusst von drei auf sechs Monate angehoben, um dem fortgegangenen Ehegatten ausreichend Zeit zur Besinnung zu geben. Die Frist wird nur dann unterbrochen, wenn die Ehegatten das gemeinsame Leben tatsächlich wieder aufnehmen — gelegentliche Besuche, etwa um die Kinder zu sehen, setzen die Frist nicht zurück.
Die zweite Bedingung ist das Fehlen eines rechtfertigenden Grundes. Die Verlassung ist nur dann klagefähig, wenn sie keine rechtlich anerkannte Basis hat. Ein Ehegatte, der die gemeinsame Wohnung verlässt, weil seine körperliche Sicherheit, sein seelisches Wohlbefinden oder seine wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährdet ist, kann nicht wegen Verlassung haftbar gemacht werden. Ebenso stellen vorübergehende Abwesenheiten aus Gründen wie Militärdienst, medizinische Behandlung, Studium oder beruflich bedingte Reisen keine Verlassung dar. Besteht eine gerichtlich angeordnete Trennung oder sind bereits Scheidungsverfahren anhängig, sind die Ehegatten berechtigt, getrennt zu leben, ohne dass dies als Verlassung gewertet wird.
Die formelle Aufforderung zur Rückkehr
Ein besonders charakteristisches Merkmal des türkischen Scheidungsverfahrens wegen Verlassung ist die gesetzlich vorgeschriebene förmliche Aufforderung zur Rückkehr (ihtar). Bevor eine Scheidungsklage eingereicht werden kann, muss der zurückgebliebene Ehegatte dem anderen offiziell auffordern, in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. Dieser Schritt ist keine bloße Formalität — er ist eine materielle Verfahrensvoraussetzung, ohne deren Erfüllung die Klage abgewiesen wird.
Die Aufforderung muss entweder über einen Notar oder über ein Familiengericht zugestellt werden. Ein Gesetzesänderung aus dem Jahr 2011 hat die Befugnis zur Ausstellung dieser Aufforderung auf Notare ausgeweitet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, und die Aufforderung selbst muss mehrere gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten. Der antragstellende Ehegatte muss die vollständige Adresse der ehelichen Wohnung mitteilen und angeben, wo der Schlüssel zur Wohnung hinterlegt ist, damit eine Rückkehr praktisch möglich ist. Darüber hinaus sind die Reisekosten des zurückkehrenden Ehegatten — einschließlich etwaiger mitreisender Kinder — sowie mögliche Unterbringungskosten für den Fall zu übernehmen, dass der Ehegatte zunächst nicht in die Wohnung eingelassen wird.
Die Aufforderung muss unmissverständlich darauf hinweisen, dass dem fortgegangenen Ehegatten eine Frist von zwei Monaten zur Rückkehr eingeräumt wird und dass bei Nichtbefolgung eine Scheidungsklage erhoben wird. Diese Frist ist gesetzlich festgeschrieben und kann vom Gericht weder verlängert noch verkürzt werden.
Von entscheidender Bedeutung ist außerdem die Ernsthaftigkeit der Aufforderung. Gerichte prüfen, ob der antragstellende Ehegatte tatsächlich die Absicht hatte, die Ehe zu erhalten. Eine Aufforderung, die lediglich als verfahrenstechnischer Schritt zur Einleitung der Scheidung dient — während der antragstellende Ehegatte gleichzeitig eine andere Beziehung führt, Drohungen ausspricht oder keinerlei Versöhnungsabsicht hegt — gilt als unaufrichtig und erfüllt die gesetzliche Anforderung nicht.
Klageberechtigung und Verfahrensablauf
Nur der verlassene Ehegatte ist klagebefugt. Der fortgegangene Ehegatte — der per definitionem der schuldige Teil ist — kann Artikel 164 nicht gegen den anderen geltend machen. Die Scheidung wegen Verlassung ist ausschließlich verschuldensbasiert, und die Schuld liegt vollständig bei dem Ehegatten, der die gemeinsame Wohnung aufgegeben hat.
Zuständig sind die Familiengerichte. Im Verfahren trägt der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Verlassung, während der Beklagte einen etwaigen Rechtfertigungsgrund nachweisen muss. Das Gericht prüft nicht nur, ob die physische Trennung stattgefunden hat, sondern auch, ob die Aufforderung zur Rückkehr ordnungsgemäß und in gutem Glauben erfolgte und ob die Verlassung tatsächlich freiwillig und ohne Rechtfertigung war.
Liegen alle Voraussetzungen vor, ist das Gericht zur Scheidung verpflichtet. Nach rechtskräftiger Scheidung gelten dieselben Rechtsfolgen wie bei jeder anderen Scheidung nach türkischem Recht: Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden, nachehelicher Unterhalt (yoksulluk nafakası) kann angeordnet werden, das Sorgerecht und das Umgangsrecht werden geregelt, und der eheliche Güterstand wird aufgelöst und abgewickelt.
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