Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat
Die Heirat mit einem türkischen Staatsangehörigen ist einer der häufigsten Wege, auf denen ausländische Staatsangehörige die türkische Staatsbürgerschaft anstreben. Es ist jedoch von Anfang an wichtig zu verstehen, dass eine Eheschließung allein nicht automatisch die türkische Staatsbürgerschaft verleiht. Gemäß Artikel 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 können ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens drei Jahren mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und deren Ehe noch besteht, beim türkischen Innenministerium einen Antrag auf Einbürgerung auf der Grundlage dieser Ehe stellen.
Der rechtliche Rahmen
Der Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat ist in Artikel 16 des Gesetzes Nr. 5901, dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz (5901 Sayılı Türk Vatandaşlığı Kanunu), geregelt. Diese Bestimmung wurde im Rahmen einer grundlegenden Reform des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts eingeführt und ersetzte das ältere Gesetz Nr. 403, nach dem ausländische Frauen, die einen türkischen Mann heirateten, die Staatsbürgerschaft automatisch mit der Eheschließung erwerben konnten. Das geltende Recht knüpft die Einbürgerung an materielle Voraussetzungen, die vor einer Antragstellung erfüllt sein müssen. Dies spiegelt den gesetzgeberischen Willen wider, Scheinehen zu verhindern, die allein zum Zweck des Erwerbs der Staatsbürgerschaft geschlossen werden.
Anspruchsvoraussetzungen
Um die türkische Staatsbürgerschaft durch Heirat beantragen zu können, muss ein ausländischer Staatsangehöriger zum Zeitpunkt der Antragstellung alle folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen.
Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens drei Jahren ununterbrochen mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet sein. Der türkische Ehepartner kann die Staatsbürgerschaft sowohl durch Geburt als auch durch Einbürgerung erworben haben; beide Fälle werden nach dem Gesetz gleichbehandelt. Wichtig ist, dass das Paar in diesem Zeitraum nicht in der Türkei wohnhaft sein muss, sodass die Ehe während der dreijährigen Wartefrist auch im Ausland geführt werden kann.
Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehen. Ist die Ehe vor der Antragstellung — sei es durch Scheidung oder durch den Tod des türkischen Ehepartners — beendet worden, wird der Antrag nicht angenommen. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der türkische Ehepartner nach der Einreichung des Antrags verstirbt; in diesem Fall wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass der Antragsteller das gemeinsame Zusammenleben nachweisen muss.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass das Paar tatsächlich als echte Familieneinheit zusammengelebt hat. Die türkischen Behörden prüfen diese Voraussetzung eingehend, da sie das zentrale Instrument zur Unterscheidung echter Ehen von solchen darstellt, die allein zum Zweck des Staatsangehörigkeitserwerbs geschlossen wurden. Der Antragsteller sollte diese Voraussetzung durch geeignete Nachweise wie gemeinsame Meldebestätigungen, Nebenkostenabrechnungen, Kontoauszüge und Fotografien belegen können.
Die Ehe muss nach türkischem Recht geschlossen und im türkischen Personenstandsregister eingetragen worden sein. Religiöse oder gewohnheitsrechtliche Zeremonien allein werden nach türkischem Recht für diesen Zweck nicht anerkannt. Im Ausland geschlossene Ehen müssen dem zuständigen türkischen Konsulat gemeldet und anschließend in der Türkei eingetragen werden.
Der Antragsteller darf innerhalb der zehn Jahre vor dem Antragsdatum nicht in Aktivitäten verwickelt gewesen sein, die mit dem Wesen der Ehe unvereinbar sind, darunter Prostitution, Zuhälterei oder Menschenhandel.
Der Antragsteller darf keine Umstände aufweisen, die eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in der Türkei darstellen würden.
Das Antragsverfahren
Anträge auf die türkische Staatsbürgerschaft durch Heirat werden entweder beim zuständigen Provinzgouverneur (valilik) über das jeweilige Provinzdirektorat für Personenstandswesen und Staatsangehörigkeit (il nüfus müdürlüğü) eingereicht, sofern der Antragsteller in der Türkei ansässig ist, oder beim nächstgelegenen türkischen Konsulat bzw. der türkischen Botschaft, sofern der Antragsteller im Ausland wohnt. Anträge können persönlich vom Antragsteller oder durch einen Rechtsanwalt mit ordnungsgemäß notariell beglaubigter Vollmacht gestellt werden.
Nach der ersten Prüfung der Akte durch den Provinzgouverneur wird der Antrag zur Hintergrund- und Sicherheitsüberprüfung an die Generaldirektion für Sicherheit (Emniyet Genel Müdürlüğü) weitergeleitet. Die Sicherheitsbehörde prüft, ob das Paar tatsächlich zusammenlebt, ob der Antragsteller ein mit der Ehe unvereinbares Verhalten an den Tag gelegt hat und ob Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einer Einbürgerung entgegenstehen.
Bei Anträgen aus dem Ausland werden der ausländische Antragsteller und der türkische Ehepartner in der Regel getrennt und gemeinsam von der zuständigen Behörde befragt, um festzustellen, ob es sich um eine echte Ehe handelt oder ob diese allein zum Zweck des Staatsangehörigkeitserwerbs geschlossen wurde.
Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Akte dem Innenministerium zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren dauert in der Regel zwischen acht und zehn Monaten ab dem Datum der Einreichung, wobei diese Frist je nach Komplexität des Einzelfalls und Arbeitsbelastung der zuständigen Behörden variieren kann.
Erforderliche Unterlagen
Obwohl die genaue Liste der erforderlichen Unterlagen je nach Herkunftsland des Antragstellers und den spezifischen Anforderungen der zuständigen Behörde variieren kann, werden in der Regel folgende Dokumente benötigt: ein ausgefülltes Einbürgerungsantragsformular, ein gültiger Reisepass oder ein Reisedokument, zwei biometrische Lichtbilder, die Originalurkunde oder eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde samt beglaubigter türkischer Übersetzung, ein Nachweis über den Personenstand des Antragstellers, Belege für das gemeinsame Zusammenleben, ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsland des Antragstellers samt beglaubigter türkischer Übersetzung sowie ein Nachweis über die Entrichtung der anfallenden Verwaltungsgebühr.
Wirkung der Eheannullierung
Wird eine Ehe, durch die die türkische Staatsbürgerschaft erworben wurde, nachträglich durch ein Gericht annulliert, behält der ausländische Staatsangehörige seine türkische Staatsbürgerschaft, sofern er bei der Eheschließung in gutem Glauben gehandelt hat. Die Frage, ob die Staatsbürgerschaft nach einer Annullierung erhalten bleibt, wird vom zuständigen Provinzgouverneur zur Einzelfallentscheidung an das Innenministerium weitergeleitet.
Ablehnung und Rechtsmittel
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen keine Garantie für die Erteilung der Staatsbürgerschaft darstellt. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft in der Türkei liegt im Ermessen des Staates, und ein Antrag kann auch dann abgelehnt werden, wenn alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Im Falle einer Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, die Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten im Wege einer Anfechtungsklage (iptal davası) anzufechten, die innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung eingereicht werden muss.
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