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Einstweilige Verfügungen im türkischen Zivilprozessrecht

Das türkische Zivilprozessrecht kennt ein eigenständiges Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes, das es Gerichten erlaubt, noch vor dem Erlass eines rechtskräftigen Urteils schützende Maßnahmen anzuordnen. Diese Maßnahme, im Türkischen als ihtiyati tedbir bezeichnet, entspricht in ihren Grundzügen der einstweiligen Verfügung des deutschen Rechts, weist jedoch in Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen eigene Besonderheiten auf. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den Artikeln 389 bis 399 der Zivilprozessordnung Nr. 6100, auf Türkisch Hukuk Muhakemeleri Kanunu (HMK), die im Jahr 2011 in Kraft trat und das vorläufige Rechtsschutzrecht grundlegend neu strukturierte.

Begriff und Rechtsnatur

Die einstweilige Verfügung im türkischen Recht ist eine gerichtliche Schutzmaßnahme vorübergehender Natur, die darauf abzielt, die Rechtsposition einer Partei während des gesamten Verfahrens zu sichern. In der türkischen Rechtswissenschaft wird sie einheitlich als eine Form des vorläufigen Rechtsschutzes definiert, die von der Klageerhebung bis zur Rechtskraft des Endurteils reicht und dazu dient, Gefährdungen abzuwehren, die aus dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens entstehen können. Der Oberste Gerichtshof der Türkei (Yargıtay) hat in ständiger Rechtsprechung bekräftigt, dass die einstweilige Verfügung keinen Zweck verfolgt, der über die vorläufige Sicherung hinausgeht: Sie soll weder Druck auf die Gegenpartei ausüben noch eine endgültige Regelung der streitigen Rechtslage herbeiführen.

Von wesentlicher Bedeutung ist die Abgrenzung zum ihtiyati haciz, dem vorläufigen Arrest des türkischen Rechts. Während der Arrest ausschließlich der Sicherung von Geldforderungen dient und sich auf das Vermögen des Schuldners richtet, ist die einstweilige Verfügung ein deutlich weiter gefasstes Instrument. Sie kommt bei sämtlichen Arten von Ansprüchen in Betracht, soweit sie sich auf einen konkreten Streitgegenstand beziehen, und ist nicht auf vermögensrechtliche Situationen beschränkt.

Gesetzliche Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung sind in Artikel 389 Absatz 1 HMK geregelt. Die Bestimmung lautet:

Mevcut durumda meydana gelebilecek bir değişme nedeniyle hakkın elde edilmesinin önemli ölçüde zorlaşacağından ya da tamamen imkânsız hâle geleceğinden veya gecikme sebebiyle bir sakıncanın yahut ciddi bir zararın doğacağından endişe edilmesi hâllerinde, uyuşmazlık konusu hakkında ihtiyati tedbir kararı verilebilir.

Die Vorschrift setzt voraus, dass eine begründete Besorgnis besteht, wonach eine Veränderung der gegenwärtigen Lage die Durchsetzung des geltend gemachten Rechts erheblich erschweren oder gänzlich unmöglich machen könnte, oder dass durch die Verzögerung ein erheblicher Nachteil oder ein ernsthafter Schaden einzutreten droht. Aus dieser Regelung lassen sich zwei grundlegende Voraussetzungen ableiten: Zum einen muss der Antragsteller das Bestehen des zu schützenden Rechts zumindest glaubhaft machen (yaklaşık ispat, wörtlich: annähernde Glaubhaftmachung), ein Maßstab, der unterhalb des vollständigen Beweises liegt, jedoch mehr als bloße Behauptungen erfordert. Zum anderen muss eine konkrete Gefährdungslage vorliegen, die ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als unzumutbar erscheinen lässt. Diese Voraussetzungen entsprechen den aus dem kontinentalen Zivilprozessrecht bekannten Grundsätzen des fumus boni iuris und des periculum in mora.

Zuständigkeit und Antragstellung

Artikel 390 HMK regelt die Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen. Vor Klageerhebung ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das sachlich und örtlich für die Hauptsache zuständig wäre. Nach Klageerhebung kann die einstweilige Verfügung ausschließlich bei dem mit der Hauptsache befassten Gericht beantragt werden. Diese Regelung sichert die Kohärenz zwischen vorläufigem und Hauptsacheverfahren und verhindert eine Zersplitterung der Zuständigkeit.

Der Antrag selbst unterliegt bestimmten Formerfordernissen: Der Antragsteller muss den Verfügungsgrund und die Verfügungsanspruch klar bezeichnen, die begehrte Maßnahme konkret benennen und Art und Höhe der angebotenen Sicherheitsleistung angeben. Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Wenn die Schutzlage besondere Dringlichkeit aufweist, kann es gemäß Artikel 390 Absatz 2 HMK die Maßnahme anordnen, ohne die Gegenpartei zuvor anzuhören. Diese Möglichkeit einer einseitigen Entscheidung (ex parte) trägt dem Umstand Rechnung, dass in besonders eilbedürftigen Fällen das kontradiktorische Verfahren den Sicherungszweck selbst vereiteln könnte.

Inhalt der Maßnahme

Artikel 391 HMK räumt dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der angeordneten Maßnahme ein. Als mögliche Maßnahmen nennt das Gesetz ausdrücklich die Inobhutnahme eines Gegenstands, seine Übergabe an einen gerichtlichen Verwalter sowie Ge- und Verbote bestimmter Handlungen. In der türkischen Gerichtspraxis werden einstweilige Verfügungen insbesondere in folgenden Situationen angeordnet: bei Grundbuchstreitigkeiten, um eine Übertragung des streitigen Grundstücks an Dritte zu verhindern; in Ehescheidungsverfahren, um einer Seite die Nutzung der gemeinsamen Wohnung zu sichern oder eine Vermögensverschiebung zu unterbinden; in gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen, um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen vorläufig auszusetzen; sowie im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, um die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte zu stoppen. Ausdrücklich untersagt ist die Anordnung einer Maßnahme, die in ihrer Wirkung der endgültigen Entscheidung der Hauptsache gleichkäme, da dies den Sinn des Erkenntnisverfahrens untergraben würde.

Sicherheitsleistung

Artikel 392 HMK verpflichtet den Antragsteller zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Diese Sicherheit dient dem Schutz der Gegenpartei und Dritter für den Fall, dass die einstweilige Verfügung sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist. Art und Höhe der Sicherheit werden vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf öffentliche Urkunden oder eindeutige Beweismittel stützt; in diesem Fall kann das Gericht unter ausdrücklicher Begründung von der Sicherheitsleistung absehen. Die Sicherheitsleistungspflicht erfüllt eine doppelte Funktion: Sie schützt die Gegenpartei vor den Folgen einer ungerechtfertigten Maßnahme und wirkt zugleich als Hemmnis gegen einen missbräuchlichen Einsatz des Instruments.

Vollziehung und Fristen

Die Vollziehung der angeordneten Maßnahme muss innerhalb einer Woche nach Erlass des Beschlusses beim zuständigen Vollstreckungsorgan beantragt werden; andernfalls verliert die Verfügung nach Artikel 393 HMK automatisch ihre Wirksamkeit. Die Vollziehung erfolgt durch das Vollstreckungsamt (icra dairesi), das entweder im Bezirk des anordnenden Gerichts liegt oder an dem Ort, an dem sich der Verfügungsgegenstand befindet. Das Vollstreckungsorgan ist befugt, zur Durchsetzung der Maßnahme erforderlichenfalls Zwangsmittel einzusetzen.

Wurde die einstweilige Verfügung vor Klageerhebung erlassen, ist der Antragsteller nach Artikel 397 HMK verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum, an dem die Vollziehung beantragt wurde, die Klage in der Hauptsache zu erheben. Der Nachweis der Klageerhebung ist dem Vollstreckungsorgan vorzulegen. Wird diese Frist versäumt, fällt die Verfügung von Gesetzes wegen dahin. Diese Fristenregelung soll verhindern, dass die einstweilige Verfügung als dauerhaftes Druckmittel eingesetzt wird, ohne dass eine ernsthafte Rechtsverfolgung in der Hauptsache beabsichtigt ist.

Rechtsbehelfe und Aufhebung

Der Antragsgegner, der ohne vorherige Anhörung von einer einstweiligen Verfügung betroffen ist, kann gegen diese Widerspruch einlegen. Das Gericht hat über den Widerspruch vorrangig zu entscheiden. Als Widerspruchsgründe kommen die fehlende Zuständigkeit des Gerichts, das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, unzureichende Glaubhaftmachung sowie Einwände gegen Art und Höhe der Sicherheitsleistung in Betracht. Die Widerspruchsentscheidung unterliegt ihrerseits der Beschwerde beim zuständigen Berufungsgericht (Bölge Adliye Mahkemesi).

Darüber hinaus eröffnet Artikel 396 HMK beiden Parteien die Möglichkeit, bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine Abänderung oder Aufhebung der Verfügung zu beantragen. Das Gericht behält damit eine fortlaufende Kontrollbefugnis über die von ihm erlassenen Maßnahmen.

Haftung bei ungerechtfertigter Verfügung

Artikel 399 HMK regelt die Haftungsfolgen einer zu Unrecht erwirkten einstweiligen Verfügung. Stellt sich im weiteren Verfahrensverlauf heraus, dass die Anordnung ungerechtfertigt war, haftet der Antragsteller der Gegenpartei und betroffenen Dritten auf Schadensersatz. Die Schadensersatzklage muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die Verfügung aufgehoben wurde oder das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Haftungsregelung ergänzt das System der Sicherheitsleistung und stellt sicher, dass das Instrument der einstweiligen Verfügung mit der gebotenen Sorgfalt eingesetzt wird.


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