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Patentanmeldung in der Türkei: Arten und Voraussetzungen

Das Patentrecht bildet einen zentralen Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes und gewährt Erfindern sowie Unternehmen die Möglichkeit, ihre technischen Leistungen rechtlich abzusichern und wirtschaftlich zu verwerten. In der Türkei wird dieser Rechtsbereich seit dem 10. Januar 2017 durch das Gesetz Nr. 6769 über den Schutz des gewerblichen Eigentums (Sınai Mülkiyet Kanunu, kurz SMK) geregelt, das sämtliche zuvor geltenden Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts unter einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengeführt hat. Mit dieser Reform wurde das türkische Recht in wesentlichen Punkten an die europäischen und internationalen Standards angeglichen, insbesondere an das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und das TRIPS-Abkommen der Welthandelsorganisation.

Die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Patentanmeldungen, die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Schutzrechten ist das Türkische Patent- und Markenamt, bekannt unter dem Kürzel TÜRKPATENT. Das Amt wurde im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 6769 umbenannt und übt seitdem nicht nur administrative, sondern auch beratende und internationale Koordinierungsaufgaben aus. Es unterhält Kooperationen mit dem Europäischen Patentamt (EPA) sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und nimmt im türkischen System eine Schlüsselrolle bei der Förderung von Innovation und Technologietransfer ein.

Rechtliche Definition des Patents

Artikel 82 des Gesetzes Nr. 6769 legt die grundlegenden Patentierbarkeitsvoraussetzungen wie folgt fest:

Für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik wird ein Patent erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Diese drei Kriterien bilden das normative Fundament des gesamten Patentsystems im türkischen Recht. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, ist die Erteilung eines Patents ausgeschlossen. Artikel 82 enthält darüber hinaus eine abschließende Aufzählung von Gegenständen, die nicht als Erfindungen gelten: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Geschäftstätigkeiten oder Spiele, Computerprogramme als solche, ästhetische Erzeugnisse sowie die bloße Darbietung von Informationen. Diese Ausschlüsse gelten jedoch nur, soweit der Schutz ausschließlich für den jeweiligen Gegenstand beansprucht wird; eine technische Erfindung, die ein Computerprogramm als Komponente enthält und dabei eine über die normale Programmausführung hinausgehende technische Wirkung erzielt, kann grundsätzlich patentierbar sein.

Patentierbarkeitsvoraussetzungen im Einzelnen

Die Neuheit einer Erfindung ist die erste und zugleich grundlegendste Voraussetzung. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik zählt alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist, unabhängig davon, in welchem Land oder in welcher Sprache dies geschah. Das türkische Recht verlangt absolute, weltweite Neuheit, sodass bereits eine einzige vorherige Offenbarung die Patentierbarkeit ausschließt.

Die erfinderische Tätigkeit stellt das qualitative Kernelement der Patentprüfung dar. Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dabei ist auf den objektiven Kenntnisstand einer durchschnittlichen Fachperson im einschlägigen technischen Bereich abzustellen. In der türkischen Patentpraxis orientiert sich die Bewertung dieses Kriteriums an den methodischen Grundsätzen des europäischen Patentrechts, insbesondere an dem sogenannten Aufgabe-Lösungs-Ansatz, der eine strukturierte und konsistente Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ermöglicht.

Die gewerbliche Anwendbarkeit schließlich verlangt, dass die Erfindung auf einem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Rein theoretische Konzepte oder Erfindungen, die den Naturgesetzen widersprechen, erfüllen dieses Kriterium in der Regel nicht. In der Praxis stellt die gewerbliche Anwendbarkeit bei den meisten technischen Erzeugnissen oder Verfahren kein wesentliches Hindernis dar; Bedeutung erlangt sie vor allem in biotechnologischen und softwarebezogenen Anmeldungen.

Arten des Patentschutzes in der Türkei

Das türkische Recht kennt mehrere Formen des Schutzes für technische Erfindungen, die sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, ihres Verfahrensablaufs und ihrer Schutzdauer voneinander unterscheiden.

Das geprüfte Patent ist die primäre Schutzform nach dem Gesetz Nr. 6769. Nach Einreichung der Anmeldung bei TÜRKPATENT wird ein Recherchebericht erstellt, entweder durch das türkische Amt selbst oder durch ein internationales Recherchenzentrum, etwa das Europäische Patentamt. Der Anmelder hat anschließend die Möglichkeit, eine Sachprüfung zu beantragen, in deren Rahmen die Anmeldung vollständig auf das Vorliegen aller Patentierbarkeitsvoraussetzungen geprüft wird. Fällt das Ergebnis der Prüfung positiv aus und werden keine berechtigten Einwände erhoben, wird das Patent erteilt und im amtlichen Blatt veröffentlicht. Dritten steht daraufhin eine Einspruchsfrist von sechs Monaten offen. Das geprüfte Patent gewährt Schutz für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag, vorbehaltlich der Zahlung der jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren.

Das Gebrauchsmuster (faydalı model) stellt eine zweite Schutzform dar, die sich insbesondere für kleinere, inkrementelle Verbesserungen eignet. Im Gegensatz zum geprüften Patent wird beim Gebrauchsmuster keine Sachprüfung der erfinderischen Tätigkeit durchgeführt; TÜRKPATENT prüft lediglich die formalen Anmeldungsvoraussetzungen und erstellt einen Neuheitsrecherchebericht, ohne eine materielle Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit vorzunehmen. Dies macht das Gebrauchsmuster schneller und kostengünstiger als das Patent, ohne dabei auf einen wirksamen Rechtsschutz zu verzichten. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und ist nicht verlängerbar. Zu beachten ist, dass der Schutz durch ein Gebrauchsmuster sich nicht auf chemische Stoffe oder Verfahren erstreckt, was seinen Anwendungsbereich gegenüber dem Patent in sachlicher Hinsicht erheblich einschränkt.

Vor der Reform durch das Gesetz Nr. 6769 kannte das türkische Recht eine dritte Kategorie, das sogenannte ungeprüfte Patent (incelemesiz patent), das ohne Sachprüfung erteilt wurde und eine Schutzdauer von sieben Jahren hatte. Diese Kategorie wurde mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes für neue Anmeldungen abgeschafft. Anmeldungen, die vor dem 10. Januar 2017 unter dem alten Recht eingereicht wurden, werden weiterhin nach den damals geltenden Vorschriften behandelt, bis ihre Schutzfrist abläuft.

Nicht patentierbare Gegenstände

Bestimmte Erfindungen sind von der Patentierbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn sie die allgemeinen Kriterien der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit erfüllen könnten. Das Gesetz Nr. 6769 versagt den Patentschutz namentlich für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, für Pflanzensorten und Tierrassen als solche, für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren sowie für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers. Diagnostische Verfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden, sind ebenfalls vom Patentschutz ausgenommen. Diese Ausnahmen tragen ethischen Erwägungen Rechnung und stellen sicher, dass bestimmte Bereiche von allgemeinem Interesse dem freien Zugang der Öffentlichkeit erhalten bleiben.

Anmeldeverfahren und Schutzumfang

Eine Patentanmeldung bei TÜRKPATENT muss ein Antragsformular, eine vollständige Beschreibung der Erfindung (Tarifname), mindestens einen Anspruch, der den begehrten Schutzbereich definiert, etwaige Zeichnungen sowie eine Zusammenfassung enthalten. Die Patentansprüche sind der rechtlich maßgebliche Teil der Anmeldung und bestimmen den genauen Umfang des späteren Ausschließlichkeitsrechts. Ihrer sorgfältigen Formulierung kommt daher entscheidende Bedeutung zu; angesichts der technischen und juristischen Komplexität empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines bei TÜRKPATENT zugelassenen Patentanwalts.

Mit der Erteilung erwirbt der Patentinhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu untersagen, die patentierte Erfindung im türkischen Hoheitsgebiet ohne seine Zustimmung herzustellen, zu benutzen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu importieren. Dieses Recht ist vor den spezialisierten Gerichten für geistiges Eigentum durchsetzbar; Patentinhaber können Schadensersatz, einstweiligen Rechtsschutz sowie die Vernichtung oder Beschlagnahme rechtsverletzender Gegenstände verlangen. Das türkische Recht sieht zudem strafrechtliche Sanktionen für vorsätzliche Patentverletzungen vor.

Der Patentschutz gilt territorial, d. h. er erstreckt sich ausschließlich auf das Gebiet der Türkei. Wer internationalen Schutz anstrebt, kann eine Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) einreichen, der es ermöglicht, mit einer einzigen Anmeldung ein Anmeldedatum in einer Vielzahl von Vertragsstaaten zu begründen. Alternativ besteht die Möglichkeit einer direkten Anmeldung beim Europäischen Patentamt, dessen erteilte Patente nach Erfüllung der entsprechenden nationalen Validierungsvorschriften auch in der Türkei Wirkung entfalten können.


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