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Scheidung wegen Mordversuchs am Ehegatten in der Türkei

Das türkische Familienrecht regelt die Scheidungsgründe im Türkischen Zivilgesetzbuch (TMK) unter den Artikeln 161 bis 166. Einer der schwerwiegendsten dieser Gründe ist in Artikel 162 TMK verankert: die Scheidung wegen eines Mordversuchs am Ehegatten. Dieser Tatbestand nimmt eine besondere Stellung im türkischen Scheidungsrecht ein, da er einen unmittelbaren Angriff auf das Lebensrecht des anderen Ehegatten voraussetzt — ein Recht, das durch keine eheliche Verfehlung aufgewogen werden kann.

Artikel 162 TMK lautet: „Jeder Ehegatte kann die Scheidungsklage erheben, wenn der andere Ehegatte einen Angriff auf sein Leben unternommen, ihn grob misshandelt oder schwerwürdig erniedrigt hat.“ Obwohl Mordversuch, grobe Misshandlung und erniedrigende Behandlung in demselben Artikel geregelt sind, handelt es sich um voneinander unabhängige Scheidungsgründe mit jeweils eigenen Voraussetzungen, Verfahrensregeln und Rechtsfolgen.

Begriff und Tatbestandsmerkmale des Mordversuchs

Im Sinne von Artikel 162 TMK umfasst der Mordversuch am Ehegatten jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, den anderen Ehegatten zu töten — vorausgesetzt, dass der Tod nicht tatsächlich eintritt, da der Tod des Ehegatten die Ehe als rechtliches Ereignis auflöst und ein Scheidungsverfahren damit gegenstandslos wird. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives Handeln — etwa einen körperlichen Angriff oder die Aufforderung zum Suizid — als auch durch Unterlassen verwirklicht werden, beispielsweise wenn ein verletzter Ehegatte absichtlich nicht ins Krankenhaus gebracht wird.

Selbst Vorbereitungshandlungen, die mit Tötungsabsicht vorgenommen werden, reichen für die Annahme eines Mordversuchs im Sinne dieser Vorschrift aus. Der Umstand, dass der Täter seinen Plan nachträglich aufgibt, ändert daran nichts. Maßgeblich ist allein, dass der Tötungsvorsatz in eine äußere Handlung umgesetzt wurde.

Ein zentrales Merkmal dieses Scheidungsgrundes ist die Vorsatzerfordernis. Der Begriff „kast“ (Vorsatz) ist ausdrücklich im Gesetz verankert. Fahrlässiges oder leichtfertiges Verhalten genügt nicht. So stellt etwa das versehentliche Offenlassen eines Gashahns keinen Mordversuch im Sinne des Artikels 162 dar. Lässt sich jedoch aus einem scheinbar fahrlässigen Verhalten eindeutig eine versteckte Tötungsabsicht ableiten, können die Gerichte gleichwohl einen vorsätzlichen Tatbestand annehmen. Darüber hinaus muss der handelnde Ehegatte zum Zeitpunkt der Tat schuldfähig sein. Handlungen eines Ehegatten, der an einer anerkannten Geisteskrankheit leidet, fallen nicht unter Artikel 162 TMK, sondern werden nach Artikel 165 TMK — Scheidung wegen Geisteskrankheit — beurteilt.

Absoluter und verschuldensabhängiger Scheidungsgrund

Der Mordversuch am Ehegatten gilt im türkischen Recht als absoluter und verschuldensabhängiger Scheidungsgrund. Der absolute Charakter bedeutet, dass das Gericht bei bewiesenem Mordversuch zwingend die Scheidung aussprechen muss, ohne zusätzlich prüfen zu müssen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet ist. Der verschuldensabhängige Charakter hingegen eröffnet dem geschädigten Ehegatten weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz und Unterhalt.

Bemerkenswert ist, dass beim Mordversuch keine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens stattfindet. Selbst wenn dem klagenden Ehegatten erhebliche eheliche Verfehlungen anzulasten sind — etwa Ehebruch —, überwiegt der Tötungsversuch des anderen Ehegatten stets. Kein eheliches Fehlverhalten kann gegen einen Angriff auf das Leben einer Person aufgewogen werden.

Erlöschen des Klagerechts

Das Recht, eine Scheidungsklage nach Artikel 162 TMK zu erheben, kann auf zwei Wegen erlöschen. Das erste ist die Verzeihung. Artikel 162 Absatz 3 TMK bestimmt: „Die verzeihende Partei hat kein Klagerecht.“ Die Verzeihung unterliegt keiner Formvorschrift — sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, etwa durch einen gemeinsamen Urlaub mit dem schuldigen Ehegatten nach dem Vorfall. Die bloße Fortsetzung des gemeinsamen Haushalts gilt jedoch nicht ohne Weiteres als Verzeihung.

Das zweite ist der Ablauf von Ausschlussfristen. Artikel 162 Absatz 2 TMK sieht vor, dass das Klagerecht sechs Monate nach Kenntniserlangung des betroffenen Ehegatten und in jedem Fall fünf Jahre nach dem Ereignis erlischt. Es handelt sich dabei um materiellrechtliche Ausschlussfristen, die vom Gericht von Amts wegen zu beachten sind, ohne dass die beklagte Partei sie ausdrücklich geltend machen muss.

Laufende Strafverfahren

Ein Mordversuch am Ehegatten stellt nicht nur einen zivilrechtlichen Scheidungsgrund, sondern zugleich eine Straftat nach türkischem Recht dar. Die Erhebung einer Scheidungsklage nach Artikel 162 TMK setzt kein paralleles Strafverfahren voraus. Ist jedoch wegen derselben Tat bereits ein Strafverfahren anhängig, muss das Familiengericht das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten, da die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts für den Zivilrichter bindend sind.

Rechtliche Folgen der Scheidung

Die rechtlichen Folgen einer auf Mordversuch gestützten Scheidung erstrecken sich auf mehrere Rechtsbereiche. Hinsichtlich des Schadensersatzes kann der unschuldige oder weniger schuldige Ehegatte sowohl materiellen Schadensersatz nach Artikel 174 Absatz 1 TMK — für gegenwärtige und künftig entgangene Vermögensinteressen — als auch immateriellen Schadensersatz nach Artikel 174 Absatz 2 TMK verlangen. Ein Mordversuch stellt einen unbestreitbaren Eingriff in das fundamentalste Persönlichkeitsrecht dar, weshalb die Gerichte in solchen Fällen regelmäßig höhere immaterielle Entschädigungen zusprechen als bei anderen Scheidungsgründen.

Im Bereich der Vermögensaufteilung räumt Artikel 236 Absatz 2 TMK dem Gericht die Befugnis ein, den Anteil des schuldigen Ehegatten am Zugewinn zu kürzen oder vollständig zu entziehen. Dies ist im türkischen Recht neben dem Ehebruch einer von nur zwei Fällen, in denen eine solche Kürzung zulässig ist — ein deutliches Zeichen für die außerordentliche Schwere, die das Gesetz einem Mordversuch beimisst.

Hinsichtlich des Erbrechts verlieren geschiedene Ehegatten nach Artikel 181 TMK mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ihre gesetzlichen Erbrechte. Artikel 181 Absatz 2 TMK erweitert diesen Grundsatz auf Fälle, in denen der klagende Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens stirbt: „Setzt einer der Erben des verstorbenen Ehegatten den Rechtsstreit fort und wird das Verschulden des anderen Ehegatten nachgewiesen, so findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.“ In einem auf Mordversuch gestützten Verfahren bedeutet dies, dass die Erben des Opfers das Verfahren fortsetzen und dem überlebenden, schuldigen Ehegatten die erbrechtlichen Ansprüche entziehen können.

Was das Sorgerecht betrifft, entscheidet das Gericht stets nach dem Kindeswohl. Das Verschulden der Ehegatten ist dabei nicht der allein ausschlaggebende Faktor, jedoch kann ein Elternteil, der einen Mordversuch am anderen Elternteil begangen hat, nicht als unbedenklich für das Kind eingestuft werden — insbesondere wenn ein Muster gewalttätigen Verhaltens erkennbar ist.

Schließlich kann auch der Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt nach Artikel 175 TMK relevant werden. Ein Ehegatte, der infolge der Scheidung in finanzielle Bedürftigkeit gerät, kann Unterhalt verlangen, sofern sein Verschulden nicht schwerer wiegt als das des anderen. Da der Mordversuch stets das schwerste Verschulden darstellt, wird der geschädigte Ehegatte diese Voraussetzung in der Regel erfüllen.


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