Türkische Staatsbürgerschaft durch Investition (2026)
Ausländische Staatsangehörige, die eine dauerhafte rechtliche Verbindung zur Türkei anstreben, haben eine klar geregelte Möglichkeit: den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch qualifizierende Investitionen. Dieser Weg setzt keinen vorherigen Wohnsitz in der Türkei voraus, verlangt keine Sprachprüfung und ist in der Regel innerhalb von drei bis sechs Monaten abgeschlossen. Für internationale Investoren stellt dieses Programm eines der rechtlich übersichtlichsten Einbürgerungsverfahren in der gesamten Region dar.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die investitionsbasierte Einbürgerung im türkischen Recht findet sich in Artikel 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901. Die maßgebliche Vorschrift lautet:
Sofern kein Hinderungsgrund hinsichtlich der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung besteht, können Ausländer, die in der Türkei nicht erwerbstätig sind, jedoch Investitionen im durch den Präsidenten festgelegten Umfang und in der festgelegten Höhe tätigen, sowie deren ausländische Ehegatten und die minderjährigen oder unterhaltsberechtigten ausländischen Kinder dieser Personen durch Präsidialerlass die türkische Staatsbürgerschaft erwerben.
Die konkreten Investitionskategorien und Mindestbeträge werden durch Artikel 20 der Verordnung zur Durchführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 bestimmt, zuletzt geändert durch den Präsidialerlass Nr. 5554 vom 13. Mai 2022. Dieses Rahmenwerk ermöglicht es ausländischen Staatsangehörigen, die außerordentliche Einbürgerung zu beantragen, ohne das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu durchlaufen, das üblicherweise einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Türkei voraussetzt.
Investitionskategorien und Mindestbeträge
Das türkische Recht sieht sechs verschiedene Investitionswege vor, von denen jeder durch eine eigene Aufsichtsbehörde verwaltet wird und eigenen Verfahrensanforderungen unterliegt.
Der am häufigsten genutzte Weg ist der Immobilienerwerb. Ein ausländischer Staatsangehöriger kann Wohn- oder Gewerbeimmobilien — oder ein Nießbrauchrecht beziehungsweise Wohnungseigentum — mit einem Mindestwert von 400.000 US-Dollar oder dem Gegenwert in ausländischer Währung erwerben. Das Objekt muss beim zuständigen Grundbuchamt eingetragen werden, und der Käufer ist verpflichtet, im Grundbuch einen Vermerk eintragen zu lassen, der die Übertragung oder Löschung des Eigentumsrechts für einen Zeitraum von drei Jahren ausschließt. Vor der Eigentumsübertragung muss der Kaufbetrag über eine türkische Bank umgetauscht und an die Zentralbank der Republik Türkei verkauft werden; als Nachweis dient eine Devisenkaufbescheinigung. Das Eignungszertifikat, das bestätigt, dass die Investition die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wird von der Generaldirektion für Grundbuch und Kataster im Rahmen des Ministeriums für Umwelt, Städtebau und Klimawandel ausgestellt.
Der zweite Weg ist die Festkapitalinvestition. Ein ausländischer Staatsangehöriger, der mindestens 500.000 US-Dollar in eine türkische juristische Person durch produktionsorientierte Vermögenswerte — etwa Grundstücke, Gebäude, Maschinen oder Ausrüstungen — investiert, kann unter diese Kategorie fallen. Dabei ist zu beachten, dass der bloße Immobilienerwerb ohne übergeordneten Produktionszweck diese Investitionskategorie nicht erfüllt. Das Ministerium für Industrie und Technologie bestätigt die Förderfähigkeit der Investition.
Die Bankeinlage stellt den dritten Weg dar. Ein Betrag von mindestens 500.000 US-Dollar oder dem Gegenwert in ausländischer Währung oder türkischer Lira muss bei einer in der Türkei ansässigen Bank hinterlegt und für mindestens drei Jahre gesperrt werden — nicht bei einer Auslandsfiliale oder Beteiligung dieser Bank. Einlagen bei verschiedenen Banken können addiert werden, um den Schwellenwert zu erreichen, sofern jede einzelne Einlage gesperrt ist. Die Einhaltung der Anforderungen wird von der Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) bestätigt.
Staatliche Schuldtitel bilden den vierten Investitionsweg. Ein ausländischer Staatsangehöriger kann Staatsanleihen oder ähnliche Staatspapiere im Wert von mindestens 500.000 US-Dollar erwerben und sich verpflichten, diese für mindestens drei Jahre zu halten. Das Ministerium für Finanzen und Schatzamt stellt die entsprechende Eignungsbestätigung aus.
Der fünfte Weg umfasst die Beteiligung an Immobilien-Investmentfonds (GYF) oder Risikokapital-Investmentfonds (GSYF). Mindestens 500.000 US-Dollar müssen in Fondsanteile investiert werden, die beim Zentralen Verwahrungsunternehmen (MKK) registriert sind, und diese Anteile müssen für mindestens drei Jahre ohne freiwillige Übertragung oder Belastung gehalten werden. Die Kapitalmarktbehörde der Türkei (SPK) überwacht das Verfahren und stellt das Eignungszertifikat aus. Ein wichtiger Aspekt: Eine Wertminderung der Fondsanteile durch Wechselkursschwankungen — also ohne Zutun des Investors — führt nicht zum Verlust der Anspruchsberechtigung.
Den sechsten und letzten Weg stellt die Einzahlung in ein privates Rentensystem dar. Ein ausländischer Staatsangehöriger kann mindestens 500.000 US-Dollar in einen von der Versicherungs- und Privaten Rentenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (SEDDK) zugelassenen Pensionsfonds einzahlen, wobei die Mittel mindestens drei Jahre im System verbleiben müssen. Die SEDDK stellt die erforderliche Eignungsbestätigung aus.
Das Antragsverfahren
Unabhängig vom gewählten Investitionsweg folgt der Weg zur Staatsbürgerschaft im türkischen Recht stets demselben dreistufigen Verfahren.
Die erste Stufe ist die Einholung des Eignungszertifikats von der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dieses Dokument bestätigt, dass der ausländische Staatsangehörige die erforderliche Investition in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften getätigt hat. Jede Behörde — sei es die Grundbuchdirektion, die BDDK, die SPK oder eine andere — hat eigene Dokumentationsanforderungen und Prüfungsfristen. Ohne dieses Zertifikat kann kein Einbürgerungsantrag gestellt werden.
Die zweite Stufe ist die Beantragung einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz Nr. 6458. Diese Investoren-Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu fünf Jahre erteilt und ist verlängerbar. Sie verpflichtet den Antragsteller nicht zum tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei, was das Programm auch für Personen attraktiv macht, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland behalten möchten. Die Anträge auf Aufenthaltserlaubnis und Staatsbürgerschaft können gleichzeitig über einen bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht werden.
Die dritte und letzte Stufe ist der Staatsbürgerschaftsantrag selbst, der bei der Generaldirektion für Einwohnermeldewesen und Staatsbürgerschaft (Nüfus ve Vatandaşlık İşleri Genel Müdürlüğü) eingereicht wird. Die Akte wird vom Innenministerium geprüft und — sofern keine Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung bestehen — dem Präsidenten der Türkei vorgelegt. Die türkische Staatsbürgerschaft wird formal durch Präsidialerlass verliehen.
Einbeziehung von Familienangehörigen
Ein besonders bemerkenswertes Merkmal des türkischen Programms ist der Umfang der Familieneinbeziehung. Der ausländische Ehegatte des Hauptantragstellers sowie dessen minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder — einschließlich Stiefkinder — können ohne zusätzliche Investitionsanforderung und ohne eigene Aufenthaltserlaubnis in denselben Antrag aufgenommen werden. Für jedes Familienmitglied sind lediglich ergänzende Unterlagen erforderlich, etwa apostillierte Geburtsurkunden und Heiratsurkunden mit beglaubigten türkischen Übersetzungen. Diese familienfreundliche Struktur unterscheidet das türkische Recht von einer Reihe vergleichbarer Programme anderer Länder, bei denen für begleitende Familienmitglieder mitunter eigene Investitionsschwellen gelten.
Allgemeine Eignungsvoraussetzungen
Über den Investitionsschwellenwert hinaus müssen Antragsteller einige allgemeine Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Es darf kein Hinderungsgrund hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung bestehen — eine Prüfung, die das Innenministerium im Rahmen der Aktenprüfung durchführt. Bestimmte Staatsangehörigkeiten sind unter den geltenden türkischen Vorschriften vom Programm ausgeschlossen. Der Investitionsbetrag muss aus Mitteln stammen, die über türkische Bankkanäle umgetauscht wurden; als Nachweis dient eine Devisenkaufbescheinigung. Anträge ohne ordnungsgemäße Herkunftsnachweise der Mittel werden in den letzten Jahren zunehmend kritisch geprüft, was dem Anti-Geldwäsche-Rahmen der Türkei entspricht.
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